139
Ein Vorstandsmitglied muss auch fachlich für seine Aufgaben geeignet sein und über ausreichende Leitungserfahrung verfügen, § 24 Abs. 1 VAG. Die erforderliche fachliche Qualifikation orientiert sich an den von dem Vorstandsmitglied zu erfüllenden Aufgaben. Bei einer sehr kleinen Pensionskasse mit einfacher, überschaubarer Tarifstruktur, die auch auf das Know-how des Trägerunternehmens zurückgreifen kann, können die fachlichen Qualifikationsanforderungen natürlich niedriger angesetzt werden, als bei größeren Pensionskassen. Einen festen Anforderungskatalog für die fachliche Qualifikation von Vorstandsmitgliedern bei Pensionskassen gibt es nicht. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist nach dem neuen § 24 Abs. 1 VAG in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem vergleichbaren Versicherungsunternehmen nachgewiesen wird. Damit wurde die von der BaFin bereits vorher geübte Praxis in das neue VAG übernommen. Wie bereits in der Vergangenheit wird die BaFin auf diese Anforderung aber bei den meist ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen wohl verzichten.
140
Die Vorstandsmitglieder müssen der Versicherungsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Im Rahmen der Gründung einer Pensionskasse kann eine fehlende Eignung der Vorstandsmitglieder zur Versagung der Erlaubnis führen. Bei einer bereits schon zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Pensionskasse führt bei einem Vorstandswechsel die evtl. nach Auffassung der Aufsichtsbehörde fehlende Eignung eines Vorstandsmitglieds zwar nicht zur Rücknahme der Erlaubnis; dennoch behält sich auch hier die Aufsichtsbehörde vor, die Qualifikation von Vorstandsmitgliedern zu prüfen.
141
Die Aufsichtsbehörde prüft die Qualifikation des Vorstandsmitglieds in der Regel anhand eines Lebenslaufs und der Erklärung, dass verwandtschaftliche Beziehungen zum Aufsichtsrat nicht bestehen. Bei ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern kleinerer Vereine soll die Satzung gemäß Rundschreiben des BAV R 1/82 (VerBAV 1982, 3) folgende Bestimmung enthalten:
(1) „Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.
(2) Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
a) |
wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist; |
b) |
in den letzten fünf Jahren als Schuldner in einem Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.“ |
In diesem Fall braucht ein Lebenslauf der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt zu werden.
d) Abberufung des Vorstands
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Vorstandsmitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundesjederzeit wieder abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen oder strafbaren Handlungen vor, sondern auch, wenn das Vorstandsmitglied seiner Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen ist. Von der Abberufung als Organmitglied ist das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden, das auch den Vergütungsanspruch regelt. Der Vergütungsanspruch kann daher auch trotz Abberufung als Mitglied des Vorstands weiterhin bestehen bleiben. Oft wird aber in dem wichtigen Grund zur Abberufung auch ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags zu sehen sein.
143
Für die Abberufung zuständig ist der Aufsichtsrat. Beim kleineren Verein kann im Gegensatz zum großen Verein die Abberufung nur vorläufig bis zur Entscheidung durch die oberste Vertretung erfolgen (§ 40 GenG).
e) Anzahl der Vorstandsmitglieder
144
Die Pensionskasse muss mindestens zwei Vorstandsmitglieder haben (sog. Vieraugenprinzip). Für große Vereine ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (§ 188 VAG), für kleinere Vereine verlangt dies die Aufsichtsbehörde.
145
Unabhängig von der Anzahl der Vorstandsmitglieder verlangt die Aufsichtsbehörde, dass rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die für die Pensionskasse abgegeben werden, mindestens von 2 vertretungsberechtigten Personen (also zwei Vorstandsmitglieder oder – bei großen Vereinen – ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist) abgegeben werden. Das nach dem Gesetz mögliche Alleinvertretungsrecht einzelner Vorstandsmitglieder lässt die Aufsichtsbehörde nicht zu. Sie verlangt, dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt wird.
146
Ist die Pensionskasse Empfänger von Willenserklärungen, genügt der Empfang durch ein Vorstandsmitglied.
147
Versicherungsvereine müssen einen Aufsichtsrat haben (§ 184 VAG). Dies gilt bei Pensionskassen auch dann, wenn sie in der Rechtsform des kleineren Vereins betrieben werden (§ 234 Abs. 5 VAG).
a) Aufgaben des Aufsichtsrats
148
Rechtsstellung und Aufgabenbereich richten sich beim großen Verein gemäß § 189 Abs. 3 VAG nach den Bestimmungen des Aktienrechts. Beim kleineren Verein sind die Regelungen des Genossenschaftsrechts maßgeblich.
149
Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vor allem in der Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vorstands. Beim großen Verein muss der Vorstand dem Aufsichtsrat mindestens viermal im Jahr Bericht erstatten. Auch beim kleineren Verein wird der Aufsichtsrat entsprechende Berichterstattung des Vorstandes anfordern.
150
Eine weitere wesentliche Funktion des Aufsichtsrats besteht darin, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern (§ 197 Abs. 2 VAG). Er hat weiterhin die Möglichkeit, bei Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, diese Änderung vorzunehmen. Auch für den Fall, dass nach einer Änderung der Satzung durch die oberste Vertretung die Aufsichtsbehörde diese Änderung nicht in dieser Form, sondern nur mit weiteren Änderungen genehmigen möchte, kann er über diese Änderung selbst beschließen (§ 195 Abs. 2 und 3 VAG). Diese Rechte des Aufsichtsrats können in der Praxis durchaus Bedeutung haben. Eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat lässt sich schneller herstellen als eine Beschlussfassung durch die oberste Vertretung, die gewöhnlich nur einmal jährlich zusammenkommt. Durch die zunehmende Gesetzesdynamik im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen dann gesetzliche Normen Aufnahme in die Versicherungsbedingungen finden, die erst nach der in der Regel im ersten Halbjahr stattfindenden obersten Vertretung sich konkretisiert haben und dennoch zeitkritisch umgesetzt werden müssen.
b) Wahl des Aufsichtsrats
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der obersten Vertretung gewählt. Die Satzungkann und wird oft Regelungen vorsehen, die sicherstellen sollen, dass das Trägerunternehmen und/oder die Arbeitnehmer und Versicherten des Betriebs im Aufsichtsrat angemessen vertreten sind. Dies geschieht in der Regel durch satzungsrechtliche Bestimmungen über die Wählbarkeit (z. B. persönliche Voraussetzung) und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
152
Grundsätzlich hat die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungsabläufen der Pensionskasse bei regulierten Pensionskassen eine erhebliche Bedeutung. Abgesehen von der gesetzlichen Voraussetzung für die Regulierung einer Pensionskasse nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG, wonach die oberste Vertretung mindestens zu 50 % durch die Versicherten besetzt sein muss, wird sich diese Parität auch im Aufsichtsrat widerspiegeln. Auf diese Weise kann gerade bei streitigen Entscheidungen ein Auseinanderfallen der Meinungsbildung im Aufsichtsrat und in der obersten Vertretung vermieden werden.
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