Stefan Wolf - Pensionskassen

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Inhalt: Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung deutlich verbessert und insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt. Die Pensionskassen als bedeutendster Durchführungsweg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben ihre Vorrangstellung nicht nur halten, sondern im Verhältnis zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung am deutlichsten ausbauen können. In dem vorliegenden Werk erläutern ausgewiesene Praktiker anschaulich und fundiert die rechtlichen, steuerlichen und finanzmathematischen Grundlagen der Pensionskasse.

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b) Zusammensetzung der obersten Vertretung

169

Die oberste Vertretung ist bei einer Pensionskasse entweder die Mitgliederversammlung oderdie Vertreterversammlung. Bei den regulierten Pensionskassen ist dabei sicherzustellen,dass die oberste Vertretung mindestens zu 50 Prozent aus Versicherten besteht (§ 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Eine oberste Vertretung, die mehrheitlich z. B. durch den Arbeitgeber gestellt wird, verhindert, dass die Pensionskasse ihre Vorteile der Regulierung in Anspruch nehmen kann.

aa) Mitgliederversammlung

170

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Das Recht zur Teilnahmeund Beschlussfassung an der Versammlung ist an die Mitgliedschaftgeknüpft, nicht etwa an die Versicherteneigenschaft. Die Satzung der Pensionskasse bestimmt, wer Mitglied ist. Soweit – wie üblich – z. B. Rentenempfänger nicht mehr Mitglied der Pensionskasse sind, dürfen sie sich an der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht mehr beteiligen. Die Satzung kann auch Versicherten, die aus dem Trägerunternehmen ausgeschieden sind und gegenüber der Pensionskasse nur noch eine beitragsfreie Anwartschaft haben, den Status des ordentlichen Mitglieds nehmen. Auch diese Versicherten können dann in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt sein.

171

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zulässig wäre aber auch, die Anzahl der Stimmen für jedes Mitglied z. B. nach der Versicherungssumme zu bestimmen. Dies kommt bei Pensionskassen allerdings nicht vor.

172

Soweit das Trägerunternehmen neben seinen Arbeitnehmern ebenfalls Mitglied der Pensionskasse ist, wird die auf das Unternehmen entfallende Stimmenzahl durch die Anzahl der versicherten Arbeitnehmer bestimmt. Eine derartige Stimmrechtsbestimmung gewährleistet eine Stimmparität im obersten Organ.

173

Die Satzung kann vorsehen, dass Mitglieder durch Bevollmächtigtein der Mitgliederversammlung stimmen können, also nicht selbst zu erscheinen brauchen. Hiervon wird vor allem von den größeren Pensionskassen Gebrauch gemacht, deren Geschäftsgebiet sich möglicherweise auf ganz Deutschland erstreckt. Derartige Stimmrechtsbevollmächtigungen können in der Satzung der Höhe nach beschränkt werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht ein Stimmrechtsbevollmächtigter in der Mitgliederversammlung zu viele Stimmen vertritt. Eine Stimmrechtsbeschränkung ist allerdings nicht zwingend. So kann es bei großen Pensionskassen mit über 100 000 Versicherten durchaus vorkommen, dass Stimmrechtsbevollmächtigte mehrere tausend Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten.

174

Die Satzung wird in der Regel vorschreiben, dass Bevollmächtigte ebenfalls Mitglieder des Vereins sein müssen.

bb) Vertreterversammlung

175

Die Vertreterversammlung setzt sich aus den in der Satzung bestimmten Vertretern zusammen. Diese werden üblicherweise von den Mitgliedern gewählt. Die Vertreter müssen selbst Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

176

Auch für die Vertreterversammlung kann die Satzung Bestimmungen über Stimmrechtsbevollmächtigungen enthalten.

177

Die Satzung bzw. eine auf Grund der Satzung erlassene Wahlordnung muss nähere Regelungen zur Bestellung der Vertreter enthalten. Es müssen auch Regelungen getroffen werden, wie lange die Amtszeit der Vertreter währt, wann Vertreter aus der Vertreterversammlung ausscheiden und wie ausgeschiedene Vertreter nachzubestellen sind.

178

Insbesondere bei Pensionskassen mit größerer Mitgliederzahl sollen Vertreterversammlungen organisatorische Probleme bei der Abhaltung von Mitgliederversammlungen vermeiden helfen. Erhofft wird auch eine qualitative Verstärkung der obersten Vertretung durch qualifizierte Vertreter und die Vermeidung von Zufallsmehrheiten. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn die mit der Vertreterversammlung erhofften Vorteile durch eine möglichst einfache Wahlprozedur oder das Kooptationsverfahren erhalten bleiben sollen.

179

Üblicherweise werden die Vertreter der ersten Vertreterversammlung von den Mitgliedern des Vereins in einer Urwahl gewählt. Eine derartige Wahl kann beim Ende der Amtsperiode der Vertreter jedes Mal wiederholt werden.

180

Ein derartiges Wahlverfahren kann aber auch stark vereinfacht werden. So kann z. B. die Satzung vorsehen, dass auf einen Wahlgang verzichtet wird, wenn etwa nur ein einziger Wahlvorschlag vorliegt, Mitglieder also keine Gegenvorschläge gemacht haben. Die in diesem Wahlvorschlag aufgeführten Personen gelten als gewählt, ohne dass es eines eigentlichen Wahlvorgangs bedarf.

181

Als zulässig wird auch das sog. Kooptationsverfahren angesehen. In diesem Verfahren wählt die Vertreterversammlung die Nachfolger für ausgeschiedene Vertreter selbst.

cc) Versichertenbeteiligung

182

Nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG müssen bei regulierten Pensionskassenmindestens 50 % der Mitgliederder obersten Vertretung durch die Versicherten besetzt werden. Es handelt sich um ein wesentliches Unterscheidungskriterium zu den deregulierten Pensionskassen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Pensionskasse in enger Anbindung an den die arbeitsrechtliche Versorgungszusage erteilenden Arbeitgeber in der Arbeitnehmerschaft auch organisatorisch verankert ist. Die betriebliche Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins ist insoweit gemeinsame Einrichtung zwischen Arbeitgebern und versicherten Angestellten, die in der obersten Vertretung entsprechende gemeinsame Verantwortung tragen. Diese auch organisatorisch enge Verknüpfung zwischen arbeitsrechtlicher Versorgungszusage und versicherungsförmigem Durchführungsweg bildet die Grundlage dafür, auch aufsichtsrechtlich die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pensionskasse zu berücksichtigen (z. B. hinsichtlich der Rechnungsgrundlagen).

183

Die 50-Prozent-Beteiligungbezieht sich auf das in der Satzung festgelegte Recht, im obersten Organ beteiligt zu sein. Dies bedeutet nicht, dass dieses Recht im tatsächlichen Beschlussverfahren auch ausgeübt werden muss. Wird etwa die hälftige Beteiligung der Arbeitnehmerschaft in der Weise in der Satzung geregelt, dass jeder versicherte Arbeitnehmer in der Pensionskasse ein Stimmrecht hat und der Arbeitgeber so viele Stimmrechte, wie er Arbeitnehmer in der Pensionskasse versichert hält, ist das hälftige Beteiligungsrecht satzungsrechtlich umgesetzt. Hierbei schadet es nicht, wenn in der Mitgliederversammlung selbst ein großer Teil der Arbeitnehmer von ihrem Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch machen und der Arbeitgeber mit seinen Stimmrechten daher von vornherein einen höheren als 50-prozentigen Anteil in der Mitgliederversammlung für sich beanspruchen kann.

184

Das 50-prozentige Beteiligungsrecht muss bei regulierten Pensionskassen auch dann sichergestellt sein, wenn die Pensionskasse nicht oder nicht ausschließlich die Versicherten direkt, sondern nur mittelbar über die Rückdeckung des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse die Arbeitnehmer versichert. Die Arbeitnehmer sind dann versicherte Personen und keine Versicherungsnehmer und Mitglieder; insofern haben sie keine originären Mitgliedschaftsrechte und können nicht direkt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. In diesen Fällen muss dann das Beteiligungsrecht über den Versicherungsnehmer dargestellt werden.

c) Einberufung der obersten Vertretung

185

Die Formalien der Einberufung der obersten Vertretung werden in der Satzunggeregelt. Im Übrigen ergeben sie sich bei dem großen Verein aus den §§ 121 ff. AktG, beim kleineren Verein aus den §§ 36 ff. BGB.

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