153
Die Satzung bestimmt die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder. In der Regel werden hier vier oder fünf Jahre vorgesehen. Wiederwahl ist zulässig. Die Satzung bestimmt auch, wie der Aufsichtsratsvorsitzende zu wählen ist. Üblicherweise wird der Aufsichtsrat selbst aus seiner Mitte den Vorsitzenden wählen. Es ist aber auch möglich, dass die oberste Vertretung den Aufsichtsratsvorsitzenden in einem gesonderten Wahlgang wählt.
c) Anzahl und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder
154
Die Satzung der Pensionskasse setzt fest, aus wie vielen Personen der Aufsichtsrat besteht. Beim großen Verein gilt hierbei § 189 VAG. Danach besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens 21 Personen. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein.
155
Beim kleineren Vereingilt § 189 VAG nicht. Gesetzliche Bestimmungen über die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder existieren hier nicht.
156
Aufgrund der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2305) u. a. auch Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitgliederin das VAG aufgenommen. Hintergrund war die Befürchtung des Gesetzgebers, dass risikohafte Geschäftsfälle einiger Finanzdienstleistungsunternehmen von Aufsichtsratsmitgliedern auch wegen mangelnder Qualifikation nicht erkannt wurden. Da Pensionskassen Versicherungsunternehmen sind, gelten die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich auch für sie. Da das Gesetz keine rückwirkende Verpflichtung aussprechen wollte, sind die Regelungen zur Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern allerdings nur auf Neubestellungen ab dem Jahre 2010 anzuwenden. Wer bereits Aufsichtsratsmitglied war, kann auch bei Neubestellung ohne gesonderten Nachweis seiner Qualifikation die Aufsichtsratstätigkeit wie bisher übernehmen.
157
Die Qualifikationsanforderungenfür Aufsichtsratsmitglieder finden sich in dem neuen, seit dem 1.1.2016 geltenden VAG in § 24 Abs. 1 wieder. Für Pensionskassen bezieht sich diese Norm auf den Vorstand und auf Aufsichtsratsmitglieder und stellt für diese einheitliche Qualifikationsanforderungen auf. Danach müssen Aufsichtsratsmitglieder zuverlässig und fachlich geeignet sein. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeitwird vor allem auf Verurteilungen auf Grund von Straftaten zu achten sein, die Frage der Verschuldung und auch Steuerschulden spielen eine Rolle etc.
158
Die Frage der fachlichen Eignunghängt zum großen Teil von Erfahrungen in vergleichbaren Organisationen ab; Ausbildungen und bisherige berufliche Tätigkeit sind hier ebenfalls wesentlich. Grundsätzlich beurteilen sich die Anforderungen maßgeblich nach Größe und Komplexität des Versicherungsunternehmens.
159
Bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung – also insbesondere auch bei Pensionskassen – hat der Gesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt, dass im Aufsichtsrat auch Vertreter der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sein werden und dort wesentliche Funktionen der Arbeitnehmerbeteiligung ausüben. In der Praxis akzeptiert die Aufsichtsbehörde bei einem Aufsichtsrat einer Pensionskasse daher, dass generell in dem Aufsichtsrat die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, diese braucht aber nicht in jeder Person des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes gegeben sein.
160
Qualifikationsmerkmale können auch noch nach Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied erworben werden. Die Aufsichtsbehörde hält hier ausdrücklich eine entsprechende Schulung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Unternehmen selbst für zulässig.
161
Zur Prüfung der entsprechenden Qualifikation muss die Pensionskasse bei der Erstbestellung eines Aufsichtsratsmitglieds dies der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Aufsichtsbehörde ist ein Lebenslauf einzureichen. Weiterhin ist bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.
162
Einzelheiten können dem von der BaFin veröffentlichten Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen VAG vom 20.2.2013 i.d.F. vom 4.1.2016[1] entnommen werden.
[1]
Aktuell in Überarbeitung durch die BaFin.
d) Beschlussfassung des Aufsichtsrats
163
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Aufsichtsratssitzungen. Die Satzung kann festlegen, wie oft der Aufsichtsrat im Jahr mindestens zu tagen hat. Die Satzung kann auch schriftliche Beschlussfassungvorsehen (Umlaufverfahren), wenn kein Aufsichtsratsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht. Einstimmigkeit ist auch bei schriftlicher Beschlussfassung nicht erforderlich.
164
Von der schriftlichen Beschlussfassung sind die sog. Stimmbotschaftenzu unterscheiden. Insbesondere beim mehrköpfigen Aufsichtsrat kommt es immer wieder vor, dass nicht alle Aufsichtsratsmitglieder an einer Aufsichtsratssitzung teilnehmen können. In diesem Fall kann ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied ein anderes Aufsichtsratsmitglied damit beauftragen, seine Stimme bei einem Beschluss des Aufsichtsrats in einer bestimmten Weise als Stimmbote abzugeben (nicht zu verwechseln mit einer Vertretung, die nicht zulässig ist).
165
Zu den Aufsichtsratssitzungen werden regelmäßig auch die Vorstandsmitgliedergeladen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass dem Aufsichtsrat alle erforderlichen Auskünfte direkt vom Vorstand gegeben werden. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde muss allerdings satzungsrechtlich sichergestellt sein, dass der Aufsichtsrat auch ohne Anwesenheit des Vorstands tagen und beschließen kann. Ein satzungsgemäßes Recht auf jederzeitige Anwesenheit des Vorstands darf es somit nicht geben.
166
Jede regulierte Pensionskasse muss als notwendiges Organ eine oberste Vertretung (oberstes Organ) haben. Die Aufgaben dieser obersten Vertretung sind für den großen Verein gemäß § 191 VAG denen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nachgebildet, beim kleineren Verein gelten die vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB.
a) Aufgaben der obersten Vertretung
167
Während der Vorstand für die laufende Geschäftsführung und für die Vertretung der Pensionskasse zuständig ist, entscheidet die oberste Vertretung über alle die Pensionskasse selbst betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Der rechtsdogmatische Streit, ob die oberste Vertretung tatsächlich im hierarchischen Sinne oberstes Organ ist oder „nur“ neben den anderen Organen des Vereins mit eigenen Zuständigkeiten steht, spielt für die Praxis keine Rolle. Die Aufgaben der obersten Vertretung sind jedenfalls klar definiert. Sie ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im VAG, AktG (für den großen Verein), BGB (für den kleineren Verein) und aus den Aufgabenzuweisungen in der Satzung. Diese Aufgaben sind zwingend solche der obersten Vertretung. Sie können nicht auf andere Organe delegiert werden.
168
Zu den wesentlichen Aufgaben der obersten Vertretunggehören:
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Entgegennahme und Aussprache über den Jahresabschluss. Bei kleineren Vereinen wird der Jahresabschluss von der obersten Vertretung genehmigt (bei großen Vereinen wird er durch den Aufsichtsrat festgestellt), |
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Beschlussfassung über die Überschussverteilung, |
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Beschlussfassung über Änderungen von Satzung und Versicherungsbedingungen, |
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Bestellung (Wahl) und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die |
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Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. |
Neben diesen „laufenden“ Aufgaben ist die oberste Vertretung zuständig, wenn über die Beendigung der Pensionskasse entschieden wird. So muss die Auflösung der Pensionskasse wie die Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder die Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen von der obersten Vertretung beschlossen werden (§§ 198, 200 VAG, §§ 112 bzw. 116 i. V. m. § 13 UmwG).
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