Stefan Wolf - Pensionskassen

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Inhalt: Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung deutlich verbessert und insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt. Die Pensionskassen als bedeutendster Durchführungsweg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben ihre Vorrangstellung nicht nur halten, sondern im Verhältnis zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung am deutlichsten ausbauen können. In dem vorliegenden Werk erläutern ausgewiesene Praktiker anschaulich und fundiert die rechtlichen, steuerlichen und finanzmathematischen Grundlagen der Pensionskasse.

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219

Gemäß § 194 VAG hat die Satzung auch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die Verteilung des Überschusses an die Mitglieder geregelt werden soll.

220

Bei Pensionskassen wird hier die Satzung regelmäßig vorsehen, dass Überschüsse zur Erhöhung der Leistungen, zur Verringerung der Beiträge oder für beide Maßnahmen nach Beschluss der obersten Vertretung zu verwenden sind. Soll mit Rücksicht auf den auf den Arbeitgeberanteil entfallenden Überschuss von einer gleichmäßigen Verteilung auf die Mitglieder zu Gunsten einer etwa im größeren Maßstab die Rentner berücksichtigenden Überschussverteilung verzichtet werden oder die Überschüsse auch etwa zur Einführung neuester Leistungsarten verwandt werden, muss auch dies in der Satzung bestimmt werden. Ist der Arbeitgeber Beitragszahler, genügt es in diesem Zusammenhang, wenn Überschüsse auch zur Verringerung der Beiträge verwandt werden können. In diesem Fall könnte dann der Arbeitgeber auf seine „Beitragsverringerung“ verzichten und diesen Betrag für eine Leistungserhöhung bei einem Teilbestand oder zur Einführung einer neuen Leistungsart verwenden. Zu beachten ist hierbei aber, dass bei einer derartigen, auch eine Überschussbeteiligung des Arbeitgebers ermöglichende Satzungsbestimmung, die Pensionskasse ihre Körperschaftsteuerbefreiung nur behält, wenn sie innerhalb von 18 Monaten einen Überschussverwendungsbeschluss fasst (s. im Einzelnen Rdnrn. 857 ff.).

221

Zu beachten ist auch, dass bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers nur dann die versicherungstechnisch erreichte Anwartschaft und nicht ein abstrakter m/n-tel Anspruch die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bestimmt, wenn die Überschüsse ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden (vgl. Rdnr. 786).

222

Erfolgt betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, schreibt § 1b Abs. 5 BetrAVG für Pensionskassen vor, dass Überschüsse nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden dürfen.

ii) Qualifizierte Minderheit

223

Für große Versicherungsvereine muss die Satzung die qualifizierte Minderheit gemäß § 192 VAG bestimmen (s. Rdnr. 187).

jj) Wirkung von Bedingungsänderungen auf bestehende Versicherungsverhältnisse

224

Gemäß § 197 Abs. 3 Satz 2 VAG können Änderungen der Versicherungsbedingungen (oder der Satzung, soweit sie Versicherungsbedingungen enthalten) auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, wenn die Satzung diese Bestimmungen im Einzelnen bezeichnet. Dies hat große praktische Bedeutung. Satzungen von Pensionskassen werden daher regelmäßig die Bestimmungen nennen, die auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können (s. im Einzelnen Rdnrn. 262 ff.).

kk) Änderungsermächtigung für den Aufsichtsrat

225

Die Satzung kann den Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern. Sie kann weiterhin gemäß § 195 Abs. 2 und 3 VAG den Aufsichtsrat auch zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen und für Satzungsänderungen, die im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für eine Satzungsänderung von der Aufsichtsbehörde verlangt werden, ermächtigen. Auch dies ist von praktischer Relevanz und sollte Gegenstand einer Satzungsbestimmung sein.

ll) Mitgliedschaft von Leistungsempfängern

226

Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, also mit Beginn der Rentenzahlung, endet das Mitgliedschaftsverhältnis. Rentner sind dementsprechend keine Mitglieder der Pensionskasse mehr ( BAG vom 18.11.2008 – 3 AZR 970/06, s. dort Rdnr. 39). Soll hiervon abgewichen werden, sollen also Rentner ihre Mitgliedschaft behalten können, kann auch dies in der Satzung geregelt werden. Insbesondere bei geschlossenen Pensionskassen mit auslaufendem Bestand kann eine derartige Bestimmung erhebliche Bedeutung gewinnen. Wird bei diesen Kassen nämlich der Kreis der aktiv Versicherten immer kleiner und der Kreis der Rentner immer größer, könnte ohne eine derartige Bestimmung die Handlungsfähigkeit der Pensionskasse stark in Mitleidenschaft gezogen werden.

mm) Vermögensanlage

227

§ 9 VAG i.d.F. bis zum 31.12.2015, wonach die Satzung Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen sollte, wurde nicht in das neue, ab dem 1.1.2016 geltende VAG übernommen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2956, S. 228) sei die Vorschrift, die fast wörtlich aus dem Jahre 1901 stammte, obsolet. Anlagegrundsätze, die auch für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung finden, sind in § 124 VAG normiert.

nn) Auflösung der Pensionskasse

228

Schließlich sollte die Satzung auch Bestimmungen über die Auflösung der Kasse treffen.

oo) Versicherungsbedingungen

229

Die Satzung kann auch die Versicherungsbedingungen enthalten. Von dieser Möglichkeit machen insbesondere kleinere Pensionskassen Gebrauch, die aus Vereinfachungsgründen Satzungsbestimmung und Versicherungsbedingungen einheitlich in der Satzung regeln. Der materielle Charakter von AVB-Bestimmungen wird durch ihre Festlegung in der Satzung nicht berührt. Sie bleiben – obwohl formal als Satzungsbestimmung bezeichnet – materiell AVB-Bestimmungen.

230

Bis zum 31.12.2015 war die Möglichkeit, dass die Satzung auch die Versicherungsbedingungen enthalten kann, in § 10 Abs. 2 VAG a. F. geregelt. § 10 VAG a. F. wurde nicht in das neue, seit dem 1.1.2016 geltende VAG übernommen. Gleichwohl besteht die Möglichkeit materiell rechtlich weiter.

b) Feststellung der Satzung

231

Die Satzung wird im Zusammenhang mit der Gründung der Pensionskasse von den Gründern beschlossen und muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Bei kleineren Vereinen genügt es, wenn die Satzung in schriftlicher Form vorliegt. Bei großen Vereinen muss die Satzung notariell beurkundet und dem Handelsregister mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eingereicht sein.

c) Änderung der Satzung

232

Die Änderung der Satzung kann nur von der obersten Vertretungvorgenommen werden. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz können Änderungen, die lediglich die Fassung betreffen, also keine materielle Änderung darstellen, vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. Der Vorstand selbst ist nie zur Änderung – sei sie auch noch so geringfügig – befugt.

233

Die Satzung kann – und wird regelmäßig – bestimmen, welche Mehrheit bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich ist. Ohne eine derartige Satzungsbestimmung muss eine 3/4-Mehrheit erreicht werden (§§ 33, 40 BGB, § 179 Abs. 2 AktG).

234

Insbesondere bei Pensionskassen, bei denen der die Kassenleistungen ganz oder zum Teil finanzierende Arbeitgeber nicht in den Kassenorganen vertreten ist, werden Satzungsänderungen auch der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen.

235

Jede Satzungsänderung muss gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VAG durch die Aufsichtsbehördegenehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass bei beabsichtigten Satzungsänderungen diese rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die oberste Vertretung der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und begründet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass erst nach Beschlussfassung im Genehmigungsverfahren Bedenken der Aufsichtsbehörde gegen die Satzungsänderung erhoben werden, die ggf. zur Versagung der Genehmigung führen. Es empfiehlt sich also, rechtzeitig vor Beschlussfassung die Satzungsänderung mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

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