Sebastian Burger - Verteidigung in Steuerstrafsachen

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Verteidigung in Steuerstrafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Steuerstrafsachen stellen an den Verteidiger auf Grund der spezifischen Verknüpfung von Strafrecht und Steuerrecht besondere Anforderungen.
Die Besonderheiten ergeben sich vor allem aus dem Nebeneinander und der Wechselwirkung unterschiedlichster Normen in Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren sowie der damit verbundenen Doppelfunktion der Steuerfahndung.
Das Werk erläutert die materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekte des gesamten Steuerstrafrechts und die daran anknüpfenden haftungsrechtlichen und sonstigen Folgen.
Strafmaßkatalog, Fahndungsstatistik und Mustertexte, insbe-sondere für die verschiedenen Formen der Selbstanzeige, sowie umfassende Rechtsprechungs- und Literaturangaben erleichtern die praktische Ar-beit.
In der Neuauflage:
– Tendenzen des Steuerstrafrechts
– Die novellierte Selbstanzeige ab 1.1.2015 – Streitfragen und aktuelle Problemfelder, verlängerter Nachmeldungszeitraum, Verschärfung Sperrgründe, erhöhte «Strafzuschläge», Behandlung fehlgeschlagener Selbstanzeigen, praktische Schwierigkeiten im Umgang mit § 398a AO
– Selbstanzeige und Nachmeldung nach § 153 AO in der Verfahrenspraxis, insbesondere Abgrenzung schlichte Nachmeldung § 153 AO/Selbstanzeige §§ 371 AO, 378 AO
– aktuelle Entwicklungen in der internationalen Amts- und Rechtshilfe, vor allem mit Blick auf Gruppenanfragen in Theorie und Praxis

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Verteidigung in Steuerstrafsachen verlangt daher eine Qualifikation, die einerseits über die bloße Strafverteidigung, andererseits über die bloße steuerrechtliche Tätigkeit hinaus geht.

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Vorab steht die Erkenntnis, dass in den (aller)wenigsten Fällen ein Freispruch Ziel einer realistischen Verteidigung sein kann (wobei es in noch weniger Fällen tatsächlich zum Freispruch kommt). In der täglichen Verteidigungspraxis geht es um die Art und Weise der Verfahrensabwicklung (Stichwort: Publizität und Prangerwirkung einer öffentlichen Hauptverhandlung, d.h. Verfahrensziel ist zuvorderst eine Vermeidung der Hauptverhandlung) und die Rechtsfolgen des Verfahrens einschließlich der darüber hinausgehenden wirtschaftlichen/existenziellen Folgen,[31] hier reicht die Skala von der Einstellung ohne Auflagen gem. § 153 StPO, § 398 AO bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.[32]

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In der Regel will der Mandant gleich zu Beginn des Verfahrens wissen „was kann mir passieren?“ und „mit welcher Strafe habe ich zu rechnen?“. Gerade wegen aller Informationsdefizite, die der Verteidiger bei Übernahme einer Verteidigung hat, muss er sich davor hüten, zu optimistische, d.h. oft blauäugige oder sogar mandantenwillfährige, Prognosen abzugeben. Man führe sich nur den Fall vor Augen, bei dem Verteidiger anlässlich einer Durchsuchung dem Mandanten eine rasche Verfahrenseinstellung zusagt und der Mandant nach den ersten Auswertungen der Beweismittel verhaftet wird. Der Verteidiger muss seinen Realitätssinn bewahren, er muss die tatsächlichen Verhältnisse des Zusammenwirkens von Steuerfahndung, Straf- und Bußgeldsachenstelle und Staatsanwaltschaft kennen (die örtlich durchaus verschieden sein kann) und er muss neben der Theorie insbesondere auch die (örtliche) Praxis der Strafzumessung kennen. Nur so kann er die Eingangsfrage des Mandanten sicher nicht endgültig aber doch in einem gewissen Rahmen zuverlässig beantworten. Dass die Antwort im Laufe des Verfahrens im Positiven wie im Negativen abzuändern ist, ergibt sich aus dem wachsenden Informationsstand des Verteidigers im Hinblick auf das sich entwickelnde Verfahrensergebnis als selbstverständlich.

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Gerade die Kenntnis von Theorie und Praxis der Strafzumessung sind für den Verteidiger in allen Verfahrensstadien im Hinblick auf Ermittlungsbehörden und/oder Gericht ein unverzichtbares Rüstzeug:

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Im Ermittlungsverfahren ergibt sich die Chance einer tatsächlichen Verständigung im steuerlichen Verfahren verbunden mit einer Verständigung über das Ergebnis des Strafverfahrens („Paket-Lösung“). Gerade hier, wo die Bereitschaft des Mandanten zum Nachgeben in der Strafsache und der Akzeptanz einer Strafe häufig noch gering ist, ist der Verteidiger gefordert, realistisch die Gefahren einer Fortsetzung des Strafverfahrens und insbesondere die Auswirkung auf die Rechtsfolgenseite, d.h. die Strafzumessung zu erkennen. Er muss hier auch die Grenze des strafverfahrensmäßig Machbaren erkennen, denn wenn hier durch überzogene Vorstellungen des Verteidigers und/oder des Mandanten eine Erledigung des Strafverfahrens scheitert, muss dies zwar nicht unbedingt eine Vereinbarung in einem späteren Verfahrensabschnitt ausschließen, dann aber wird dies in aller Regel zu schlechteren Konditionen für den Mandanten erfolgen.
Nach Abschluss der Ermittlungen ist es oft die Straf- und Bußgeldsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft, die auf die Verteidigung wegen eines einvernehmlichen Verfahrensabschlusses zukommen. Das Angebot wird hier in aller Regel nicht auf Einstellung des Verfahrens lauten, sondern die Verhängung einer Strafe beinhalten. Auch hier muss der Verteidiger das Angebot bewerten und entscheiden, ob es sich tatsächlich als günstig und akzeptabel darstellt und eine Aufgabe der bisherigen Verteidigungslinie rechtfertigt.
Im Zwischenverfahren und vor oder in der Hauptverhandlung ist der Verteidiger vor dieselbe Problematik gestellt, insbesondere wenn das Gericht zu einem Vorgespräch der Verfahrensbeteiligten bittet und hier seine Vorstellungen von einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung unterbreitet. Hier wird es, gerade bei der Großen Strafkammer, sehr häufig auch um die existenzielle Frage einer Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung gehen. Es sind dies die kritischsten Fälle in der Verteidigungspraxis: der Verteidiger erkennt, dass bestenfalls nur eine Freiheitsstrafe zur Bewährung erreicht werden kann, demgegenüber stellt das Gericht bei einer einvernehmlichen Erledigung eine Freiheitsstrafe zwischen 2 ½ Jahren und 3 Jahren in den Raum in Kenntnis der Strafvorstellung der Staatsanwaltschaft von 5 Jahren, d.h. im Falle einer streitigen Hauptverhandlung droht realistisch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Eine allgemein gültige Antwort auf diese alltägliche Fallgestaltung lässt sich nicht geben, die Entscheidung hierüber ist letztlich ureigene Sache des Mandanten, schon eine Empfehlung des Verteidigers kann zu viel sein.

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Gleichwohl ist es sicher Aufgabe des Verteidigers gerade in der Strafzumessung gegenüber dem mit dieser Frage naturgemäß völlig unbedarften Mandanten ein klares Verteidigungsziel vorzugeben. Erforderlich hierfür ist natürlich die Kenntnis des Verfahrensstoffes, d.h. spätestens nach Abschluss der Ermittlungen der Akteninhalt. Der Mandant muss auf den in Betracht kommenden Strafrahmen eingestellt werden, wobei auch eine „worst case Betrachtung“ nicht unterschlagen werden darf. Steuerstrafmandate bedeuten im Hinblick auf ihre Dauer häufig, dass eine „Dauerbeziehung“ zwischen Mandant und Verteidiger besteht. In dieser „Dauerbeziehung“ gewinnen realistische Prognosen des Verteidigers im Hinblick auf das Vertrauen des Mandanten eine besondere Bedeutung.

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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, eine rechtzeitige Mandatserteilung unterstellt, eine Verteidigung gerade in Steuerstrafsachen nicht erst in der Hauptverhandlung beginnen darf, sondern dass sie sofort nach Mandatsübertragung in dem jeweiligen Verfahrensstand, im Idealfall mit den ersten strafprozessualen Maßnahmen, zu beginnen hat. Gerade die Parallelität zwischen Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren ergibt zusätzliche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Strafverteidigung, denn Ergebnis und gegebenenfalls Erledigung des Besteuerungsverfahrens durch Zahlung färben immer auf das Steuerstrafverfahren ab. Hieraus ergibt sich einmal mehr die Bedeutung eines Zusammenwirkens zwischen Strafverteidiger und steuerlichem Berater.

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Vor dem Hintergrund der oben genannten „Dauerbeziehung“ ergibt sich die Notwendigkeit, dem Mandanten ein transparentes Verteidigungskonzept darzustellen, mit dem Ziel der Akzeptanz dieses Verteidigungskonzepts durch den Mandanten. Ein derartiges Konzept kann sich wie folgt darstellen:

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Feststellung eines konkreten StrafrahmensHier fließen der Informationsstand des Verteidigers über Vorwurf und Ermittlungen, die Einschätzung der beteiligten Personen auf Ermittlungsseite auch unter psychologischen Gesichtspunkten und die örtlichen Gegebenheiten zur Verfahrensweise und Strafmaß zusammen. So kann schon aus der jeweiligen Zuständigkeit der Ermittlungsbehörde für den Strafrahmen ein konkreter Rückschluss gezogen werden: Verbleibt die Ermittlungskompetenz bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle, bedeutet dies die Rechtsfolge einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe im Strafbefehlswege bis zu 1 Jahr auf Bewährung. Bei Übergang des Verfahrens auf die Staatsanwaltschaft oder speziell auf die Schwerpunktstaatsanwaltschaft bedeutet dies als zu erwartende Rechtsfolge in der Regel eine Freiheitsstrafe. Eine Anklage zum Schöffengericht besagt im Hinblick auf die Strafrahmenkompetenz des Schöffengerichts von Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren keineswegs eine Entwarnung dergestalt, dass nur mit einer Freiheitsstrafe zur Bewährung oder gar einer Geldstrafe zu rechnen ist.
VerteidigungszielVor dem Hintergrund dieses Strafrahmens muss, abgesehen von dem Ziel eines Freispruchs, ein realistisches Verteidigungsziel am besten gemeinsam „erarbeitet“ werden. Die Führungsrolle bei dieser Standortbestimmung muss immer dem Verteidiger zufallen. Natürlich kann die Verfahrensentwicklung zu einer Anpassung des Verfahrensziels und einem Überdenken der Situation führen.
VerteidigungsstrategieIst das Verteidigungsziel festgelegt, liegt es an dem Verteidiger eine Strategie zur Erreichung dieses Verteidigungsziels zu entwickeln und dem Mandanten aufzuzeigen. Hier stehen sich als Pole gegenüber die so genannte Konfliktverteidigungeinerseits und die so genannte Kooperationsverteidigungandererseits. Völlige Konfrontation mit Einlegung von Rechtsbehelfen wo dies möglich ist gegen jegliche Ermittlungsmaßnahmen steht gegen die Kontaktaufnahme und Kooperation mit den Ermittlungsbehörden mit dem Ziel einer Verständigung.
VerteidigungstaktikEinzubinden in diese Verteidigungsstrategie sind dann die erforderlichen Einzelmaßnahmen wie z.B. Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschlüsse, Anträge zur Akteneinsicht, Angebot auf Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung nach § 163a Abs. 1 S. 1 StPO, Einreichung einer Verteidigungsschrift.

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