1. Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung in den OFD-Bezirken1
2. Tabelle zu Eintragungen, Auskunfts- und Tilgungsfristen
3. Fragenkatalog zur Selbstanzeigeberatung
II. Mustertexte
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Grundfragen
Inhaltsverzeichnis
I. I. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren 1 Verteidigung in Steuerstrafsachen ist zwar Strafverteidigung in einem besonderen Strafverfahren, für die aber die allgemeinen Grundsätze der Strafverteidigung uneingeschränkt gelten. Unabhängigkeit und Beistandsfunktion des Verteidigers verpflichten ihn, ausschließlich dem Beschuldigten zu dienen, wobei aber die allgemeinen Strafgesetze und insbesondere das Berufsrecht wiederum Grenzen setzen.[1] Das Vertrauensverhältnis zum Mandanten ist einerseits ebenso Grundvoraussetzung wie andererseits Autorität und Distanz[2] gegenüber dem Mandanten Inhalt dieses Vertrauensverhältnisses sein müssen. Die anwaltliche Schweigepflicht ist eine Selbstverständlichkeit. Die Überschreitung strafrechtlicher Grenzen vor der Übernahme des Mandats im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand oder nach der Mandatsübernahme im Zusammenhang mit dem Mandanten führen zum Ausschluss der Verteidigung, § 138a Abs. 1 StPO. Teil 1 Allgemeine Grundfragen › I. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren › 1. Gesetzliche Regelung
Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren I. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren 1 Verteidigung in Steuerstrafsachen ist zwar Strafverteidigung in einem besonderen Strafverfahren, für die aber die allgemeinen Grundsätze der Strafverteidigung uneingeschränkt gelten. Unabhängigkeit und Beistandsfunktion des Verteidigers verpflichten ihn, ausschließlich dem Beschuldigten zu dienen, wobei aber die allgemeinen Strafgesetze und insbesondere das Berufsrecht wiederum Grenzen setzen.[1] Das Vertrauensverhältnis zum Mandanten ist einerseits ebenso Grundvoraussetzung wie andererseits Autorität und Distanz[2] gegenüber dem Mandanten Inhalt dieses Vertrauensverhältnisses sein müssen. Die anwaltliche Schweigepflicht ist eine Selbstverständlichkeit. Die Überschreitung strafrechtlicher Grenzen vor der Übernahme des Mandats im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand oder nach der Mandatsübernahme im Zusammenhang mit dem Mandanten führen zum Ausschluss der Verteidigung, § 138a Abs. 1 StPO. Teil 1 Allgemeine Grundfragen › I. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren › 1. Gesetzliche Regelung
II. Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren
III. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO)
IV. Der Tatbegriff im Steuerstrafrecht
V. Zuständigkeiten von Ermittlungsbehörden und Gerichten
Teil 1 Allgemeine Grundfragen› I. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren
I. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren
1
Verteidigung in Steuerstrafsachen ist zwar Strafverteidigung in einem besonderen Strafverfahren, für die aber die allgemeinen Grundsätze der Strafverteidigung uneingeschränkt gelten. Unabhängigkeit und Beistandsfunktion des Verteidigers verpflichten ihn, ausschließlich dem Beschuldigten zu dienen, wobei aber die allgemeinen Strafgesetze und insbesondere das Berufsrecht wiederum Grenzen setzen.[1] Das Vertrauensverhältnis zum Mandanten ist einerseits ebenso Grundvoraussetzung wie andererseits Autorität und Distanz[2] gegenüber dem Mandanten Inhalt dieses Vertrauensverhältnisses sein müssen. Die anwaltliche Schweigepflicht ist eine Selbstverständlichkeit. Die Überschreitung strafrechtlicher Grenzen vor der Übernahme des Mandats im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand oder nach der Mandatsübernahme im Zusammenhang mit dem Mandanten führen zum Ausschluss der Verteidigung, § 138a Abs. 1 StPO.
Teil 1 Allgemeine Grundfragen› I. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren› 1. Gesetzliche Regelung
1. Gesetzliche Regelung
a) Rechtsanwälte und Rechtslehrer
2
Ein Mandat in Steuerstrafsachen kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt oder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule übernehmen, § 138 Abs. 1 StPO.
3
Rechtsanwalt i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO ist einmal, wer nach der BRAO zur Anwaltschaft in Deutschland zugelassen ist.[3] Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO Mitglied einer Anwaltskammer sind, gehören nicht dazu und können nur nach § 138 Abs. 2 StPO zur Verteidigung zugelassen werden.[4]
Strafrechtliche oder berufsrechtliche Maßnahmen gem. § 132a StPO (vorläufiges Berufsverbot), § 70 StGB (Berufsverbot), §§ 114, 150 ff. BRAO (berufsrechtliches Berufs- oder Vertretungsverbot) sowie die Ausschließung im konkreten Verfahren gem. § 138a StPO hindern die Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt.
4
Rechtsanwalt i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO ist auch ein Rechtsanwalt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, der nach dem EuRAG in Deutschland niedergelassen und tätig ist.
Davon zu unterscheiden sind die so genannten dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte i.S.d. §§ 25 ff. EuRAG, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind und als Verteidiger in den Fällen einer notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 1 StPO nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt tätig sein können.[5]
5
Nach § 139 StPO kann der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt mit Zustimmung des Mandanten die Verteidigung auf einen Referendar übertragen, wenn dieser mindestens 15 Monate im Justizdienst beschäftigt ist. Diese Konstellation wird in Steuerstrafsachen nur dann ernsthaft in Betracht kommen, wenn der Referendar z.B. vor dem Studium eine Ausbildung in der Finanzverwaltung oder bei einem Steuerberater absolviert hatte.
6
Rechtslehrer an Hochschulen sind alle Personen, die die Befugnis haben, an einer deutschen Universität oder gleichrangigen Hochschule mit juristischem Fachbereich selbstständig zu lehren. Die Neufassung des § 138 Abs. 1 StPO durch das JuMoG vom 30.8.2004 stellt klar, dass auch Fachhochschullehrer Rechtslehrer i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO sind (Hochschulen i.S.d. Hochschulrahmengesetzes).[6] Eine strafrechtliche Lehrbefugnis oder Lehrtätigkeit ist nicht erforderlich.[7]
Lehrer an einer Gesamthochschule, Lehrbeauftragte oder wissenschaftliche Assistenten sind dagegen keine Rechtslehrer an Hochschulen i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO.[8]
7
In Steuerstrafsachen ergibt sich oft das Problem, inwieweit der Syndikusanwalt eines Unternehmens als Verteidiger eines gesetzlichen Vertreters dieses Unternehmens (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter) tätig sein kann. § 46 BRAO verbietet es dem Syndikusanwalt, den Auftraggeber, bei dem er tätig ist, vor Gericht zu vertreten; diese Regelung wird dahin interpretiert, dass auch die Verteidigung eines gesetzlichen Vertreters durch den Syndikusanwalt vor Gericht unzulässig ist.[9] Damit ist aber die Verteidigung des Arbeitgebers bzw. eines gesetzlichen Vertreters durch den Syndikusanwalt im Stadium des Ermittlungsverfahrens und im selbstständigen Steuerstrafverfahren vor der Straf- und Bußgeldsachenstelle zulässig.[10] Die Verteidigung sonstiger Betriebsangehöriger im gesamten Strafverfahren ist dagegen grundsätzlich zulässig, mögliche Interessenskollisionen sind aber nahe liegend und zwingen zur besonderen kritischen Überprüfung der Mandatsübernahme.[11]
8
Ob der Syndikusanwalt, soweit zulässig, als Verteidiger tätig werden soll, ist eine Frage des Einzelfalles. Dagegen spricht einmal die Notwendigkeit der Einschaltung eines weiteren Verteidigers, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt sowie die Problematik der Bindung des Syndikusanwalts, die ihn leicht in ein schiefes Licht bringen kann.[12] Zum anderen kann der Syndikusanwalt leicht in eine Zeugenrolle geraten oder auch zum Mitbeschuldigten werden. Grundsätzlich ist daher von einer Verteidigung durch den Syndikusanwalt abzuraten.
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