Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Begründet von

Dr. Elmar Müller

Fortgeführt von

von

Uwe FreyschmidtRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

und

Carsten KrummRichter am Amtsgericht in Dortmund

11., bearbeitete Auflage

wwwcfmuellerde Praxis der Strafverteidigung Band 1 Begründet von - фото 1

www.cfmueller.de

Praxis der Strafverteidigung Band 1
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Autoren

Uwe Freyschmidt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger, vornehmlich in Wirtschafts- und Verkehrsstrafsachen. Von 2007 bis 2012 war Herr Freyschmidt Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin. Regelmäßig wird er als Referent, u.a. bei Verbänden und Unternehmen zu rechtspolitischen und wirtschaftsstrafrechtlichen Themen angefragt. Herr Freyschmidt ist Autor diverser Fachveröffentlichungen. Er ist Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins.

Kontakt: u.freyschmidt@ffpv.de

Carsten Krumm ist Richter am Amtsgericht Dortmund. Er ist Autor zahlreicher Fachbeiträge in jur. Zeitschriften (z. B. NJW, DAR, NZV, zfs, SVR, StV, StraFo, wistra, VRR, StRR); Mitherausgeber der Zeitschrift SVR und des Kommentars Gesamtes Verkehrsrecht sowie (Mit-)Autor verschiedener Fachbücher.

Kontakt: carstenkrumm@web.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-0644-5

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923

Telefax: +49 89 2183 7620

www.cfmueller.de

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

Vorwort der Autoren Vorwort der Autoren Die vorliegende 11. Auflage dieses Buches ist die nunmehr zweite Auflage als Zweier-Autorenteam. Die für die letzte Auflage entwickelte Aufteilung der Kapitel ( Uwe Freyschmidt – anwaltlich und prozessual geprägte Kapitel, Carsten Krumm – materiell-rechtliche Kapitel) hat sich bewährt und wurde weitgehend fortgeführt. Wir haben versucht, das Buch in dieser Auflage etwas kompakter zu gestalten und den Seitenumfang nicht weiter anwachsen zu lassen. Zudem musste natürlich an vielen Stellen aktualisiert werden. Dies gilt vor allem im materiell-rechtlichen Teil, in den fast sechs Jahre Rechtsprechung einzuarbeiten waren. Schließlich gab es Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB) und vor allem zum Fahrzeugrennen (§ 315d StGB). Änderungen der StPO in den letzten Jahren taten ihr Übriges, um eine intensive Textpflege vornehmen zu müssen. Schließlich haben wir zahlreiche neue Verteidigungshinweise und Praxistipps im Text ergänzt. Umso mehr freut es uns, dass das Werk nunmehr wieder erscheinen kann und sowohl dem Berufsanfänger, als auch dem gestandenen Juristen eine schnelle aber auch gründliche Einarbeitung in die Materie des Verkehrsstrafrechts ermöglicht. Rechtsprechung und Literatur sind bis Juni 2019 ausgewertet worden, vereinzelt haben spätere Beiträge noch Berücksichtigung gefunden. Für ihre Unterstützung danken wir unseren Familien. Anregungen und kritische Anmerkungen sind willkommen, sie können an folgende Adresse gerichtet werden: Freyschmidt Frings Pananis Venn Hausvogteiplatz 10 10117 Berlin E-Mail: info@ffpv.de Berlin/Dortmund, im Juni 2019 Uwe Freyschmidt Carsten Krumm

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1 Teil 1 Das Mandat in Verkehrsstrafsachen Inhaltsverzeichnis I. Mandatsannahme II. Vollmacht III. Maßnahmen vor Akteneinsicht IV. Maßnahmen nach Akteneinsicht V. Honorarfragen Das Mandat in Verkehrsstrafsachen Teil 1 Das Mandat in Verkehrsstrafsachen Inhaltsverzeichnis I. Mandatsannahme II. Vollmacht III. Maßnahmen vor Akteneinsicht IV. Maßnahmen nach Akteneinsicht V. Honorarfragen

I.Mandatsannahme

1. 1. Vor der Mandatsannahme 1 Im Gegensatz zu einigen Mandanten des allgemeinen Strafrechtsdezernats handelt es sich bei Beschuldigten in Straßenverkehrssachen zumeist um Durchschnittsbürger , für die der Umgang mit der Materie des Strafrechts ebenso unliebsam wie ungewohnt ist. Der Verteidiger/die Verteidigerin[1] wird daher vergleichsweise wenig Probleme im Umgang mit diesen Klienten haben. Anderseits wird er/sie – von Ausnahmefällen abgesehen – mit der Bearbeitung des jeweiligen Mandats auch nur ein durchschnittliches Honorar erzielen. Es gibt aber Ausnahmefälle. Daher ist es zu empfehlen, sich noch vor der Mandatsannahme Klarheit über die Persönlichkeit des neuen Mandanten verschaffen . Ist er oder wird er ein Problemmandant ? Wird er häufiger als üblich den Anwalt in Anspruch nehmen, sei es telefonisch, sei es in der Kanzlei oder in der Hauptverhandlung? Wenn sich auch erfahrungsgemäß die meisten Mandanten dem Rat des Verteidigers anschließen, bleibt eben doch immer ein (kleiner) Teil der Klientel, der mit seinem Verteidiger latent unzufrieden ist, ihm bestimmte Strategien aufzwingen will oder ihn mit ständig neuen Ideen traktiert. Diese ungeduldigen, fordernden Mandanten haben häufig ihre Fahrerlaubnis (vorläufig) verloren und erwarten nunmehr, dass der Anwalt ihnen die begehrte Legitimation innerhalb weniger Tage zurückholt. Geschieht dies nicht, werden diese Mandanten unleidlich und wollen häufig nicht verstehen, dass zumeist nicht die Verteidigung etwaige Verzögerungen zu verantworten hat. Auf der anderen Seite setzen erfahrungsgemäß gerade diese ausgesprochen anstrengenden Mandanten häufig die geforderte intensive Bearbeitung des Falles auf der Basis der insoweit nicht auskömmlichen gesetzlichen Gebühren (oder einer vergleichsweise niedrigen Vergütungsvereinbarung) voraus. Daher: Zeichnet sich schon beim ersten Kontaktgespräch ab, dass es irgendwann einmal zu schwerwiegenden Differenzen kommen wird, sollte man das Mandat entweder gar nicht erst annehmen oder zumindest von Anfang an dafür sorgen, dass es zumindest auskömmlich ist.

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