IV. Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
V. Besonderheiten des Schmerzensgeldanspruchs
VI. Die Rolle der Haftpflichtversicherung in Verkehrsunfallgeschehen
VII. Vertretung des Adhäsionsklägers
VIII. Vertretung des Adhäsionsbeklagten
IX. Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren durch das Gericht
X. Vergleich
XI. Prozessuale Besonderheiten
XII. Zinsen
XIII. Vollstreckbarkeit
XIV. Rechtsmittel
XV. Kosten und Gebühren
Teil 13 Musterschriftsätze
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Mit der ersten Auflage des vorliegenden Werkes (damals mit dem Titel „Verteidigung in Straßenverkehrssachen“, jetzt „Verteidigung im Verkehrsstrafrecht“ in Abgrenzung zum gesonderten Band „OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht“) hat vor über zwanzig Jahren die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ begonnen. Die mit der Herausgabe dieses neuartigen Ratgebers verknüpften Erwartungen hingen eng mit der Veränderung der Stellung des Strafverteidigers zusammen, die sich damals abzeichnete und seither permanent vorangeschritten ist. Die Verteidigung ist inzwischen längst aus ihrem prozessualen Schattendasein herausgetreten und hat sich wesentlich erweiterte Einflussmöglichkeiten im Straf- und Bußgeldverfahren verschaffen können. Die Gerichte haben sich mehr und mehr darauf eingestellt und akzeptieren die Strafverteidigung, auch wenn sie ihnen oft unbequem ist, als unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen und fairen Strafverfahrens.
Inwieweit sich die Strafverteidigung im Einzelfall bei Ermittlungsbehörden und Gerichten Gehör verschafft und bei der Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten erfolgreich ist, hängt nicht nur von den rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten ab. Entscheidend ist die praktische Beherrschung des Strafprozessrechts und des einschlägigen materiellen Strafrechts. Strafverteidigung ist eine Kunst, die auf Kenntnissen und Erfahrungen beruht. Dieses Rüstzeug will die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“, die inzwischen auf über dreißig Bände angewachsen ist, vermitteln. Alle Autoren sind ausgewiesene Experten mit langjährigem Praxiswissen.
Die Bedeutung der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht in der anwaltlichen Praxis muss nicht besonders hervorgehoben werden. Die im vorliegenden Band behandelten Delikte machen einen großen Teil der Strafsachen überhaupt aus. Entsprechend differenziert ist die Dogmatik, reichhaltig die Rechtsprechung und hastig der Gesetzgeber (s. nur die im Jahr 2017 eingeführte Strafbarkeit wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB). Ohne einen Leitfaden kommt die Verteidigung in diesem Rechtsgebiet schlechterdings nicht aus. Außerdem sind spezielle Fachkenntnisse gefordert. Beispielsweise muss sie Bescheid wissen über die Wirkung und Berechnung von Blutalkohol-/Atemalkoholkonzentrationen, über Geschwindigkeitsmessungen, Lichtzeichenanlagen, Fahrtenschreiber usw. All diese Kenntnisse und mehr vermittelt der vorliegende Band in instruktiver Weise. Die „Verteidigung im Verkehrsstrafrecht“ darf den Rang eines Standardwerks für sich beanspruchen.
Auch in dieser 11. Auflage haben die beiden ausgewiesenen Experten im Bereich des Verkehrsstrafrechts, Uwe Freyschmidt und Carsten Krumm , ihre bewährte Zusammenarbeit fortgesetzt, wobei Carsten Krumm schwerpunktmäßig das materielle Strafrecht erläutert, das Uwe Freyschmidt hinsichtlich der prozessualen Aspekte abrundet. Ergänzt wurde die Neuauflage durch viele Verteidigerhinweise und Praxistipps, die sowohl für Berufsanfänger als auch für erfahrene Verteidigerinnen und Verteidiger wertvolle Anregungen enthalten. Beiden Autoren sei gedankt für ihr Engagement, das bisherige und das künftige.
Im Juni 2019
Passau
Berlin
Werner Beulke
Alexander Ignor
Die vorliegende 11. Auflage dieses Buches ist die nunmehr zweite Auflage als Zweier-Autorenteam. Die für die letzte Auflage entwickelte Aufteilung der Kapitel ( Uwe Freyschmidt – anwaltlich und prozessual geprägte Kapitel, Carsten Krumm – materiell-rechtliche Kapitel) hat sich bewährt und wurde weitgehend fortgeführt.
Wir haben versucht, das Buch in dieser Auflage etwas kompakter zu gestalten und den Seitenumfang nicht weiter anwachsen zu lassen. Zudem musste natürlich an vielen Stellen aktualisiert werden. Dies gilt vor allem im materiell-rechtlichen Teil, in den fast sechs Jahre Rechtsprechung einzuarbeiten waren. Schließlich gab es Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB) und vor allem zum Fahrzeugrennen (§ 315d StGB). Änderungen der StPO in den letzten Jahren taten ihr Übriges, um eine intensive Textpflege vornehmen zu müssen. Schließlich haben wir zahlreiche neue Verteidigungshinweise und Praxistipps im Text ergänzt.
Umso mehr freut es uns, dass das Werk nunmehr wieder erscheinen kann und sowohl dem Berufsanfänger, als auch dem gestandenen Juristen eine schnelle aber auch gründliche Einarbeitung in die Materie des Verkehrsstrafrechts ermöglicht.
Rechtsprechung und Literatur sind bis Juni 2019 ausgewertet worden, vereinzelt haben spätere Beiträge noch Berücksichtigung gefunden.
Für ihre Unterstützung danken wir unseren Familien. Anregungen und kritische Anmerkungen sind willkommen, sie können an folgende Adresse gerichtet werden:
Freyschmidt Frings Pananis Venn
Hausvogteiplatz 10
10117 Berlin
E-Mail: info@ffpv.de
Berlin/Dortmund, im Juni 2019
Uwe Freyschmidt
Carsten Krumm
Teil 1 Das Mandat in Verkehrsstrafsachen
Inhaltsverzeichnis
I. Mandatsannahme
II. Vollmacht
III. Maßnahmen vor Akteneinsicht
IV. Maßnahmen nach Akteneinsicht
V. Honorarfragen
Teil 1 Das Mandat in Verkehrsstrafsachen› I. Mandatsannahme
I. Mandatsannahme
1. Vor der Mandatsannahme
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Im Gegensatz zu einigen Mandanten des allgemeinen Strafrechtsdezernats handelt es sich bei Beschuldigten in Straßenverkehrssachen zumeist um Durchschnittsbürger, für die der Umgang mit der Materie des Strafrechts ebenso unliebsam wie ungewohnt ist. Der Verteidiger/die Verteidigerin[1] wird daher vergleichsweise wenig Probleme im Umgang mit diesen Klienten haben. Anderseits wird er/sie – von Ausnahmefällen abgesehen – mit der Bearbeitung des jeweiligen Mandats auch nur ein durchschnittliches Honorar erzielen.
Es gibt aber Ausnahmefälle. Daher ist es zu empfehlen, sich noch vor der Mandatsannahme Klarheit über die Persönlichkeit des neuen Mandanten verschaffen. Ist er oder wird er ein Problemmandant? Wird er häufiger als üblich den Anwalt in Anspruch nehmen, sei es telefonisch, sei es in der Kanzlei oder in der Hauptverhandlung? Wenn sich auch erfahrungsgemäß die meisten Mandanten dem Rat des Verteidigers anschließen, bleibt eben doch immer ein (kleiner) Teil der Klientel, der mit seinem Verteidiger latent unzufrieden ist, ihm bestimmte Strategien aufzwingen will oder ihn mit ständig neuen Ideen traktiert. Diese ungeduldigen, fordernden Mandanten haben häufig ihre Fahrerlaubnis (vorläufig) verloren und erwarten nunmehr, dass der Anwalt ihnen die begehrte Legitimation innerhalb weniger Tage zurückholt. Geschieht dies nicht, werden diese Mandanten unleidlich und wollen häufig nicht verstehen, dass zumeist nicht die Verteidigung etwaige Verzögerungen zu verantworten hat. Auf der anderen Seite setzen erfahrungsgemäß gerade diese ausgesprochen anstrengenden Mandanten häufig die geforderte intensive Bearbeitung des Falles auf der Basis der insoweit nicht auskömmlichen gesetzlichen Gebühren (oder einer vergleichsweise niedrigen Vergütungsvereinbarung)voraus. Daher: Zeichnet sich schon beim ersten Kontaktgespräch ab, dass es irgendwann einmal zu schwerwiegenden Differenzen kommen wird, sollte man das Mandat entweder gar nicht erst annehmenoder zumindest von Anfang an dafür sorgen, dass es zumindest auskömmlichist.
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