Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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12

Die „einfache“ Strafprozessvollmachtberechtigt den Verteidiger i.d.R. zu allen Verfahrens- und Prozesshandlungen mit Wirkung für und gegen den Beschuldigten.[4] Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen:

Von der allgemeinen Vollmacht zu unterscheiden ist die besondere Vertretungsvollmacht. Sie geht weiter als die Strafprozessvollmacht und legitimiert den Verteidiger dazu, den Angeklagten/Betroffenen in den Fällen zu vertreten, in denen das Gesetz dies zulässt. Namentlich erwähnt seien die Vertretung des abwesenden Angeklagten durch den Verteidigergemäß § 234 StPO in den Fällen der §§ 231 Abs. 2, 231a, 231b, 232, 233 StPO, die Vertretung gemäß § 411 Abs. 2 StPO nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl, die Vertretung im Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO), im Privatklageverfahren (§ 387 Abs. 1 StPO) und im Bußgeldverfahren (§ 73 Abs. 3 OWiG).[5] Hinzuweisen ist auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 18.1.1999,[6] wonach eine spätere schriftliche Bestätigung einer zunächst nur mündlich erteilten Vollmacht für das Verfahren nach § 411 Abs. 2 StPO nicht genügt. Andererseits hat das OLG Dresden [7] entschieden, dass es genügt, wenn die dem Gericht vorgelegte Vollmachtsurkunde aufgrund eines mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger mit eigenem Namen unterzeichnet ist, da die Ermächtigung, die Vollmachtsurkunde zu unterzeichnen, auch mündlich erteilt werden kann. Durch die Neuregelung des § 329 StPO wird dies aber für die Vertretung des abwesenden Angeklagten im Berufungsverfahren nicht (mehr) gelten.[8]
Für die Zurücknahme eines Rechtsmittelsmuss gemäß § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegen.
Zustellungen für den Beschuldigtenkann der Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO, § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG nur in Empfang nehmen, wenn die Bestellung aktenkundig ist.[9] Nicht immer muss die Zustellungsbevollmächtigung von Vorteil sein; hält sich der Mandant im Ausland auf, kann es im Einzelfall z.B. sinnvoll sein, die Zustellungsbevollmächtigung nicht zu vereinbaren.

13

Praxishinweis

Die im Handel,[10] im Internet[11] oder in der Fachliteratur[12] erhältlichen Vordruckezur schriftlichen Erteilung einer Strafprozessvollmacht enthalten teilweise einen Passus, mit welchem der Verteidiger auch zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigtwird (§ 154a Abs. 2 Satz. 1 StPO). Eine solche Bevollmächtigung birgt jedoch nicht unerhebliche Haftungsrisikenfür den Verteidiger, der dann dafür sorgen muss, dass der Mandant nach der Einlegung des Einspruches gegen einen Strafbefehl oder einer Berufung Kenntnis vom Einspruchstermin oder vom Termin zur Berufungshauptverhandlung erhält. Gelingt ihm das nicht, droht die Einspruchs- oder Berufungsverwerfung (§§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO).[13] Der Passus sollte daher ggf. – insbesondere bei berechtigten Bedenken, etwa wegen eines im Ausland aufhältlichen Mandanten – aus dem Vordruck gestrichen werden. Allerdings darf dabei auch nicht übersehen werden, dass die obergerichtliche Rechtsprechung die Zustellung an den gewählten Verteidiger zunehmend auch dann für wirksam hält, wenn der entsprechende Passus zur Zustellung durchgestrichen ist.[14]

14

Die Vollmachtsurkunde kann auch Bedeutung erlangen, wenn der angeblich bevollmächtigende Mandant eine solche Vollmacht später mit Nachdruck in Abrede stellt. Zu beachten ist, dass die Kopie einer Vollmachtdas Original nicht zu ersetzen vermag, da das Original bereits zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden sein könnte (§ 172 Abs. 2 BGB). Dennoch hält das BayObLG [15] das Einreichen einer Ablichtung für ausreichend.

Wichtig ist, dass der Mandant die Vollmacht unterschreibt, nicht etwa dessen Ehefrau, Bruder oder Schwester. Beim noch nicht volljährigen Mandanten unterschreiben die gesetzlichen Vertreter; die Vorschrift des § 67 JGG ist zu beachten.

15

Bei Firmenvollmachtenist Vorsicht geboten; solche Vollmachten können in OWi-Verfahren Bedeutung erlangen, z.B. wenn es um die Fahrerermittlung geht,[16] aber auch in anderen Fällen einer (noch) ungeklärten Fahrereigenschaft, z.B. bei einer Unfallflucht, kann eine Firmenvertretung im Einzelfall angezeigt sein. In diesen Fällen sollte zunächst geklärt werden, wer die juristische Person vertritt und ob diese Person zu einer Vollmachtserteilung in der vorliegenden Sache überhaupt bereit ist. Es kann sich empfehlen, neben der Unterschrift auf der Vollmacht in Maschinenschrift den Namen des Unterzeichners zu setzen, nach Möglichkeit mit dessen Rechtsstellung, etwa „Geschäftsführer“. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte und die Firma nicht wünscht, dass etwaige Auskunftspersonen namentlich benannt werden.

16

Erteilt ein vertretungsberechtigter Verteidiger, dessen Vollmacht dem Gericht vorliegt, eine Untervollmacht, so bedarf diese nicht der Schriftform.[17] Die Untervollmacht des Wahlverteidigers enthält für den bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 1 StPO.[18]

17

Liegt die schriftliche oder mündliche Bevollmächtigung vor, ist umgehend die Vertretungsanzeigeabzusenden. Es empfiehlt sich dabei einen Standardtext zu verwenden, unabhängig davon, ob die Verteidigerbestellung an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht geht ( Muster 1: Vertretungsanzeige mit Antrag auf Akteneinsicht,unten Rn. 1262).

Anmerkungen

[1]

BVerfG Beschl. v. 14.9.2011, NJW 2012, 141 = StRR 2011, 426; BGH Urt. v. 9.10.1989, BGHSt 36, 259, 260; BGH Beschl. v. 15.01.2008, StraFo 2010, 339; OLG Köln Beschl. v. 5.10.2011, StRR 2011, 479; Allgayer Vertretung bei Einlegung sowie Begründung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, NStZ 2016, 192 ff.; Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 4682 f. m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, vor § 137, Rn. 9 m.w.N.; Meyer-Lohkamp/Venn Vom (Un-)Sinn der schriftlichen „Strafprozessvollmacht“, StraFo 2009, 265.

[2]

OLG Düsseldorf Beschl. v. 8.2.2013, StV 2014, 08 (Leitsatz), Volltext bei juris; OLG Braunschweig Beschl. v. 10.4.1992, DAR 1992, 392; BayObLG , Beschl. v. 27.11.1985, DAR 1986, 249; Kaiser Die Verteidigervollmacht und ihre Tücken, NJW 1982, 1367; Thiele Die Vollmacht im gerichtlichen Bußgeldverfahren, DAR 1981, 11.

[3]

BVerfG Beschl. v. 14.9.2011, NJW 2012, 141 = StRR 2011; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, vor § 137, Rn. 9 m.w.N.

[4]

Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 3250; Meyer-Lohkamp/Venn Vom (Un)Sinn der schriftlichen „Strafprozessvollmacht“, StraFo 2009, 265, 268.

[5]

Eingehend dazu Schneider in: Berz/Burmann , Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 12 A Rn. 39.

[6]

OLG Saarbrücken Beschl. v. 18.1.1999, NStZ 1999, 265.

[7]

OLG Dresden Beschl. v. 21.8.2012, VRR 2012, 390; ebenso BayObLG Beschl. v. 7.11.2011, NStZ 2002, 2277.

[8]

KG Beschl. v. 3.11.2017, StraFo 018, 71; Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 4688 m.w.N.

[9]

Vgl. dazu im Einzelnen Mayer Die Zustellungsvollmacht im Strafprozess, NStZ 2016, 76.

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