Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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[10]

Hans Soldan GmbH, Postfach 100351, 45003 Essen; Dreske & Krüger Verlag GmbH & Co., Postfach 1640, 30016 Hannover; Richard Boorberg Verlag, Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart; Hermann Lammert KG, Postfach 101508, 44715 Bochum.

[11]

Vgl. z.B. www.juslink.de/download/Strafprozessvollmacht.pdf.

[12]

Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 4700; Bosbach Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn. 28; Ignor in Beck`sches Formularbuch für den Strafverteidiger II B 3.

[13]

Vgl. Klemke/Elbs Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, Rn. 8.

[14]

OLG Dresden Beschl. v. 10.5.2005, NStZ-RR 2005, 244; OLG Köln Beschl. v. 2.4.2004, NJW 2004, 3196; so auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO, § 145a Rn. 2; vgl. zum Ganzen Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 4969; vgl. auch OLG Saarbrücken Beschl. v. 20.4.2016, FD-StrafR 2016, 378943, für den Fall einer zuvor in einem anderen Verfahren erteilten schriftlichen Zustellungsvollmacht.

[15]

BayObLG Beschl. v. 13.1.1982, DAR 1983, 252 bei Rüth .

[16]

Dazu Beck/Berr/Schäpe OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, Rn. 326 ff.

[17]

OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.6.1982, NStZ 1983, 43; Birkender in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, Teil I Rn. 32; vgl. auch Ignor in Beck‘sches Formularbuch für den Strafverteidiger II B 9.

[18]

OLG Koblenz Beschl. v. 22.11.1982, VRS 64, 275.

Teil 1 Das Mandat in Verkehrsstrafsachen› III. Maßnahmen vor Akteneinsicht

III. Maßnahmen vor Akteneinsicht

1. Grundsätzlich (noch) keine Erklärung zu den Akten

18

Obwohl viele Mandanten bei Mandatsannahme bereits darauf drängen, dass nunmehr umgehend „etwas unternommen werde“, d.h. eine Stellungnahme vor Akteneinsicht abzugeben sei, muss derartiges Ansinnen regelmäßig zurückgewiesen werden. Wohl jeder Verteidiger hat schon die leidvolle Erfahrung gemacht, dass sich die Erklärungen und Unfalldarstellungen der eigenen Mandanten später relativieren. Besteht etwa die Möglichkeit, dass die Polizei nach Eingang der Einlassung des Beschuldigten ihrerseits erst eine Sachdarstellung – etwa zu alkoholbedingten Auffälligkeiten – abgibt, kann es durchaus passieren, dass diese Darstellung nunmehr Ausführungen enthält, die geeignet sind, die vor Aktenkenntnis abgegebene Einlassung des Beschuldigten im Einzelnen zu entkräften. Daher empfiehlt es sich, vor Akteneinsicht ( § 147 StPO ) keine Erklärung zu den Aktenzu reichen,[1] jede andere Vorgehensweise wäre grundsätzlich ein Kunstfehler. Nur eine konkrete Information über die Vorwürfe, wegen der ermittelt wird, versetzt den Verteidiger in die Lage, für seinen Mandanten eine effektive Verteidigung zu führen. Es gibt nur wenige Ausnahmen von diesem Prinzip, z.B. im Fall eines drohenden Haftbefehls oder einer Selbstanzeige;[2] für das Verkehrsstrafrecht sind diese Fälle zumeist nicht einschlägig, mit Ausnahme der tätigen Reue nach einer Unfallfluchtgemäß § 142 Abs. 4 StGB (vgl. Rn. 370 ff.).

2. Widerspruch gegen Beschlagnahme/Sicherstellung des Führerscheins vor Akteneinsicht?

19

Ob bereits vor Akteneinsicht Widerspruch gegen die Einbehaltung (Beschlagnahme oder Sicherstellung) des Führerscheinserhoben und Antrag auf gerichtliche Entscheidunggemäß § 98 Abs. 2 StPO gestellt werden soll, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. So kann ein entsprechender Handlungsbedarf bestehen, wenn der mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontierte Mandant geltend machen kann, dass er nach einer angemessenen Wartefrist die erforderlichen Feststellungen unverzüglich i.S.d. § 142 Abs. 3 StGB ermöglicht hat. Letztlich wird der Verteidiger in diesen (Ausnahme-)Fällen die Beweislage sehr genau zu prüfen und die Entscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der Verteidigungsschrift sehr genau zu antizipieren haben. Mit anderen Worten: Ein Widerspruch oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor Akteneinsicht sollten realistische Erfolgsaussichten haben, ansonsten empfiehlt es sich, die Akteneinsicht abzuwarten.Denn eine abschlägige Entscheidung in diesem frühen Verfahrensstadium nimmt der weiteren Verteidigung jedenfalls dann den Wind aus den Segeln, wenn die spätere Akteneinsicht keine neuen verteidigungsrelevanten Aspekte offenbart. Der Grund für diese Situation liegt zumeist im sog. Inertia-Effekt[3]: Alle neuen Informationen, die zu der getroffenen Entscheidung in Widerspruch stehen, werden tendenziell abgewertet, während alle konsonanten Informationen tendenziell überschätzt werden.

3. Beschaffung der Ermittlungsakten

20

Dass sich der Verteidiger um Akteneinsicht bemühenmuss, ist selbstverständlich. Wer die Dinge treiben lässt, wird länger darauf warten müssen, bis ihm die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Akten zugänglich machen. Zudem erwarten viele Mandanten „Zwischenberichte“ über den Stand der anwaltlichen Bemühungen. Wer aber ständig bei Staatsanwaltschaft und Gericht Nachfrage hält, kann auch das Gegenteil von dem bewirken, was er eigentlich wünscht. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen jeweils bearbeitende Dienststellen bringen in der Regel angesichts der dortigen Arbeitsbelastung keinen Erfolg; sie verzögern aber mit Sicherheit das Verfahren.

Die Aktenversendungspauschalebeträgt 12 € bei Papieraktenund 5 € bei elektronischen Akten.[4] Sie wird gestützt auf § 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 11 Abs. 1 GKG und Nr. 9003 KV GKG. Kostenschuldnerist gem. § 28 Abs. 2 GKG derjenige, der die Aktenversendung beantragt hat, d.h. im Strafverfahren grundsätzlich der Strafverteidiger, da dessen Mandant kein persönliches Akteneinsichtsrecht beanspruchen kann.[5] Die Folge davon ist, dass der Anwalt für die Kosten persönlich eintritt; diese werden aber in der Regel vom Rechtsschutzversicherer übernommen.[6] Obwohl die Auslagenpauschale sofort nach ihrer Entstehung fällig wird, kann in Straf- und OWi-Sachen die Aktenversendung nicht von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden,[7] vielmehr wird die Dokumentenpauschale sofort nach ihrer Entstehung fällig (§ 9 Abs. 3 GKG). Werden die Akten lediglich in den Diensträumen des Absenders bereitgelegt, d.h. holt sie der Rechtsanwalt selbst oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ab, fällt keine Aktenversendungspauschalean,[8] etwas anderes gilt nach (noch vereinzelter) Ansicht des OLG Koblenz jedoch dann, wenn der Anwalt die Akten zur Einsichtnahme aus seinem Gerichtsfach abholen lässt, da ein Transport durch den Wachtmeister als Versendung anzusehen sei.[9] Auf die Aktenversendungspauschale als Auslage ist Umsatzsteuer zu erheben, die der Anwalt dem Mandanten in Rechnung stellen muss; das gilt auch für Pflichtverteidiger.[10] In der Praxis ist heftig umstritten, ob die Aktenversendungspauschale auch die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehenden Portokosten abdeckt.[11]

21

Der Rechtsanwalt darf seinem Mandanten eine Ablichtung der Akte überlassen, soweit dies nicht in seltenen Ausnahmefällen unzulässig ist (§ 19 Abs. 2 BORA).[12] In Verkehrssachendürften sich ohnehin selten Einschränkungenergeben, so dass in der Regel die gesamte Ablichtung der Akte ausgehändigtwerden kann, wenn der Mandant dies wünscht. In „überschaubaren“ Fällen ist es jedoch zumeist ausreichend, wenn der Akteninhalt in einem persönlichen Gespräch eingehend mit dem Mandanten erörtert wird und dabei ggf. einzelne Aktenbestandteile überreicht werden.

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