Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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4. Eigene Ermittlungstätigkeit

22

Praxishinweis

Gelegentlich wird es angezeigt sein, bereits vor Akteneinsicht für den Mandanten aktiv zu werden, etwa selbst zu ermitteln. Die eigene Ermittlungstätigkeitdes Verteidigers ist bei Staatsanwaltschaft und Gerichten nicht gerne gesehen, gleichwohl hat der Strafverteidiger in geeigneten Fällen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zu sofortigem Tätigwerden,[13] etwa um Beweismittel zu sichern.

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So kann es sich empfehlen, selbstdie Unfallstellezu besichtigen, möglicherweise auch unter Beiziehung eines Sachverständigen. Möglichst bald nach dem Unfall sollten zur späteren Verwendung in der Hauptverhandlung Lichtbildervon der Unfallstelle gefertigt werden, vor allem wenn mit örtlichen Veränderungen zu rechnen ist (Beispiel: eingeschränkte Sichtverhältnisse an einer Kreuzung wegen eines Getreidefeldes). Diese Bilder können je nach Sachlage auch von den Mandanten gefertigt werden, die der an sie herangetragenen Bitte, die Unfallstelle zu fotografieren, regelmäßig gerne nachkommen. Unter Umständen kann auch die Sicherung des Verletzungsbildes durch ein Foto nützlich sein. In geeigneten Fällen sollte der Verteidiger auch die Ampelschaltung vor Ort überprüfen, da oft genug die später vorgelegten Ampelschaltpläne veraltet sind.

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Die Anhörung von Zeugenist nicht unproblematisch, auch wenn sie zu den wesentlichen Aufgaben des Verteidigers im Ermittlungsverfahren gehören kann.[14] Der Verteidiger muss dem bei Gericht und Staatsanwaltschaft häufig aufkommenden Verdacht, er habe den Zeugen unzulässig beeinflusst, mit Transparenz entgegenwirken. Daher sollte die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen i.d.R. schriftlich erfolgen.[15] Über die Anhörung des Zeugen durch den Verteidiger sollte in jedem Falle ein Vermerkgefertigt werden, der vom Zeugen zu unterschreiben ist.[16] Der Vermerk sollte die Tatsache festhalten, dass der Zeuge von dem Verteidiger darauf hingewiesen wurde, dass er (der Zeuge) nicht verpflichtet ist, dem Anwalt Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Der Zeuge ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass er auf eine entsprechende Fragestellung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts weder verschweigen muss noch darf, dass er von dem Anwalt bereits außergerichtlich vernommen wurde. Auch diese Belehrung sollte der Zeuge unterschreiben. Wird die Belehrung unterlassen, kann der Zeuge nicht nur in eine unangenehme Situation gebracht werden, sondern vor Gericht der Eindruck entstehen, er sei unzulässig beeinflusst worden.

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Der Verteidiger darfauch im Interesse des Beschuldigten einwirken auf

den Tatzeugen, die Anzeige zu unterlassen,
den Strafantragsberechtigten, den Strafantrag nicht zu stellen oder ihn zurückzunehmen,[17]
den Zeugen, seine Rechte aus §§ 52 , 53 , 55 StPO auszuüben.[18]

26

Dies gilt nicht, soweit eine Rechtspflicht zur Anzeige besteht oder der Verteidiger sich bei seinen Einwirkungsversuchen unzulässiger Mittel – Zwang, Drohung, Täuschung, „Bestechung“ – bedient.[19]

27

Häufig wird von Mandanten der Wunsch geäußert, mit Verletzten oder Hinterbliebenen Kontakt aufzunehmen. Dieser Wunsch sollte grundsätzlich unterstützt werden, da eine solche Kontaktaufnahme zumindest positive Wirkung vor Gericht entfalten und in Einzelfällen sogar dazu beitragen kann, dass ein Strafantrag nicht gestellt oder zurückgenommen wird. Dem Mandanten muss jedoch verdeutlicht werden, dass er nichts erzwingen sollte. Nicht jedes Unfallopfer wünscht den vermeintlichen Verursacher seiner Verletzungen zu sehen. Dem Mandanten sollte auch vermittelt werden, dass das Krankenbett zwar der Ort ist, dem Unfallopfer gute Genesung zu wünschen, nicht aber, den Sachverhalt zu erörtern; dem Mandanten muss bewusst sein, dass er sich mit einem potentiellen Hauptbelastungszeugen unterhält.

Anmerkungen

[1]

So auch Bosbach Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn. 298; Klemke/Elbs Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, Rn. 410.

[2]

Bosbach Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn. 61 bis 63, 94.

[3]

Eingehend dazu Barton Der Zeitpunkt des Beweisantrages unter Berücksichtigung des Inertia-Effektes, StraFo 1993, 11 ff.

[4]

Vgl. auch § 107 Abs. 5 OWiG; dazu Sandherr in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 107 OWiG II 4.

[5]

OLG Naumburg Beschl. v. 26.1.2012, BeckRS 2012, 05940.

[6]

BRAK-Mitt. 1998, 282.

[7]

BVerfG Beschl. v. 19.7.1995, NJW 1995, 3177.

[8]

OLG Naumburg Beschl. v. 26.1.2012, BeckRS 2012, 05940 = NStZ-RR 2012, 192 (Ls); LG Detmold Beschl. v. 2.3.1995, NJW 1995, 2801. Weitere Einzelheiten bei Notthoft Auslagenpauschale bei Aktenversendung, AnwBl. 1995, 538 ff.; Henke Aktenversendungspauschale, AnwBl. 1996, 403.

[9]

OLG Koblenz Beschl. v. 14.1.2013, NStZ-RR 2013, 125; a.A. OLG Naumburg Beschl. v. 26.1.2012, BeckRS 2012, 05940.

[10]

OLG Bamberg Beschl. v. 2.4.2009, NStZ 2010, 341 (LS).

[11]

Vgl. dazu sehr eingehend Burhoff Zum Abgeltungsbereich der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG KostVerz., RVGreport 2006, 41.

[12]

BGH 29, 99, 102; eingehend Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 515 ff.; Hartung/Scharmer Anwaltliche Berufsordnung, § 19 BORA Rn. 37 ff.

[13]

Beulke/Ruhmannseder Die Strafbarkeit des Verteidigers, Rn. 84; Bosbach Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn. 398 ff.; Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 4535 ff.; Jungfer Eigene Ermittlungstätigkeit des Verteidigers, StV 1981, 100; König Wege und Grenzen eigener Ermittlungstätigkeit des Strafverteidigers, StraFo 1996, 98; Rückel Strafverteidigung und Zeugenbeweis, Rn. 9 ff.; Schlothauer Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Verteidiger, Rn. 47.

[14]

Bosbach Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn. 381 ff.; Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 4545; eingehend auch König Wege und Grenzen eigener Ermittlungstätigkeit des Strafverteidigers, StraFo 1996, 98.

[15]

Muster eines Anschreibens bei Bosbach Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn. 386.

[16]

Vorschläge für derartige Vermerke bei Bosbach Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn. 388; Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 4550 ; Ignor/Peters in Beck‘sches Formularbuch für den Strafverteidiger, Kap. III E 3; Rückel Strafverteidigung und Zeugenbeweis, Rn. 175.

[17]

RG Urt. v. 25.11.1907, RGSt 40, 394; OLG Düsseldorf Beschl. v. 1.7.1998, StV 1998, 552.

[18]

Fischer StGB, § 258 Rn. 10 m.w.N.

[19]

Jahn in Beck‘sches Formularbuch für den Strafverteidiger, Kap. I C 2 a, b.

Teil 1 Das Mandat in Verkehrsstrafsachen› IV. Maßnahmen nach Akteneinsicht

IV. Maßnahmen nach Akteneinsicht

1. Umfang der Akteneinsicht

28

Sobald die Akten zur Einsichtnahme vorliegen, hat der Anwalt zu entscheiden, welche Seiten aus den amtlichen Ermittlungs- oder Strafakten zu kopieren sind. In der Regel sollten die Akten einschließlich etwaiger Beiakten, Beweismittelordner etc, vollständig kopiertwerden.[1] Eine sachgerechte Verteidigung setzt die Kenntnis aller verfahrensrelevanten Details voraus. Selbst Fehlblätter können Anlass zur Nachprüfung geben, was „fehlt“ und warum es sich nicht in der Akte befindet. Was kopiert werden muss – und insoweit erstattungsfähig ist –, entscheidetdaher der Verteidiger nach seinem Ermessen, denn er muss die Verteidigung führen und nicht das Gericht.[2] Die Intention, im Sinne einer Parität zwischen Verteidigung und Ermittlungsbehörde oder Gericht eine vollständige Akteneinsichtzur Verfügung zu haben, sollte letztlich die für die Erstattung der Fotokopierkosten erforderliche vorausschauende Würdigung, welche Seiten der Akten für die Verteidigung notwendig sind, bestimmen.[3] In diesem Sinne hat auch das LG Frankfurt [4] die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Fotokopierkosten entschieden, denn es billigt dem Verteidiger zu, grundsätzlich jede Seite der Ermittlungsakte zu kopieren und nicht nur die auf den ersten Anschein bedeutend erscheinenden Seiten. Letztendlich muss bei Strafverteidigern ausgeschlossen werden, dass sie hinsichtlich des ihnen zur Verfügung stehenden Aktenmaterials im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft und dem Gericht benachteiligt werden.[5]

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