Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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Fraglich und umstritten ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG für das Einscannen einer überlassenen Aktebeansprucht werden kann. Nach den Änderungen durch das 2. KostRModG v. 3.7.2013 wird dieser Anspruch in der Rechtsprechung bezweifelt.[6] Daran schließt sich die Frage an, ob bei Einscannen einer digitalisiert überlassenen Akte das Fertigen einer Fotokopieder Akten erstattungsfähigist. Nach wohl h.M. entsteht auch diese Gebühr grundsätzlich nicht, denn dem Verteidiger sei zuzumuten, mit der ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Akte zu arbeiten.[7] Es soll dann eine besondere Begründungs- und Darlegungslastbestehen, warum der zusätzliche Ausdruck der digitalisierten Akte erforderlich war.[8]

29

Nach Herstellung dererforderlichen Kopien/Scanssollte jeweils überprüft werden, ob das Büropersonal auch tatsächlich alle relevanten Seiten kopiert/eingescannt hat. Diese Prüfungsollte geschehen, solange sich die Originalakten noch in der Kanzlei des Anwaltes befinden. Die Akten sind nach Fertigung der Kopien auch daraufhin zu überprüfen, ob die Kopien tatsächlich das wiedergeben, was z.B. bei den Akten befindliche Originalfotos vermitteln. Dies ist in Verkehrssachengerade bei Tatortfotos von Polizei und/oder Sachverständigenvon immenser Bedeutung. Gegebenenfalls sind Anmerkungen zu mangelhaften Kopien zu fertigen. Wer den Kopien nicht die gebührende Aufmerksamkeit widmet, kann spätestens in der Hauptverhandlung unliebsame Überraschungen erleben. In diesem Zusammenhang darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Verteidiger regelmäßig zweimal ergänzende Akteneinsicht nehmen sollte, und zwar zum einen, wenn die Staatsanwaltschaft die Akten dem Gericht vorgelegt hat, zum anderen – unabdingbar – unmittelbar vor der Hauptverhandlung.[9]

30

Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob dem Verteidiger die Akten komplettzur Einsichtnahme überlassen werden, also nicht etwa Beiakten[10] oder der Strafregisterauszug(vgl. Nr. 187 Abs. 3, 16 Abs. 2 RiStBV) fehlen, was leider häufig zu bemängeln ist. Der Verteidiger hat nämlich einen Anspruch gemäß § 147 StPO auf Einsicht auch in diese Aktenteile.[11]

31

Das gilt auch für Videoaufzeichnungen und Lichtbildern, etwa von Verkehrsvorfällen oder Gegenüberstellungen, die in Kopie zur Verfügung zu stellen sind.[12] Dem Verteidiger kann nicht zugemutet werden, die vorhandene Videoaufzeichnung bei einer unter Umständen weit entfernten Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft einzusehen.[13] Es ist ihm vielmehr eine Kopie des verfahrensrelevanten Teils der Videoaufzeichnung zu übermitteln.[14]

32

Sollten ausnahmsweise in einer Verkehrsstrafsache, z.B. wegen Unfallflucht, mehrere sog. polizeiliche „Spurenakten“, d.h. Vorgänge, die die tatbezogenen Überprüfungen eines Sachverhaltes und einer Person enthalten,[15] angelegt, aber nicht dem Gericht vorgelegt worden sein, besteht zumindest ein teilweises Akteneinsichtsrecht.[16] Wird die Einsichtnahme in die polizeilichen Spurenakten versagt, kann der Rechtsweg über § 23 EGGVG gewählt werden.[17]

Praxishinweis

Für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachenwird mithin darauf zu achten sein, dass relevante Messunterlagen, ggf. auch die Lebensakte eines Messgerätes, Bild- oder Videoaufnahmenvom Unfallort und sämtliche Gutachten von Verkehrssachverständigenoder anderen beauftragten (zumeist medizinischen) Sachverständigen übermittelt wurden. Es besteht aber kein Einsichtsrecht in die Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen.[18]

2. (Keine) Äußerung zur Sache?

33

Erst wenn der Akteninhalt erarbeitet wurde, kann der Anwalt entscheiden, wie die Verteidigung zu führen ist. Mit dem Mandantenist dann der Akteninhaltzu erörternund abzuklären, ob er über seinen Verteidiger eine Äußerungzu den Akten gibt odervon seinem Recht, sich nicht zur Sache zu äußern(§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) Gebrauch macht.

Dem Verteidiger sollte in diesem Moment bewusst sein, dass er – gemeinsam mit seinem Mandanten – eine fundamentale Weichenstellungtrifft, die für das gesamte weitere Verfahren Bedeutung hat. Letztlich kommt es für die Entscheidung – auch in Verkehrsstrafsachen– auf die Umstände des Einzelfallesan.[19] Lässt sich absehen – etwa im Fall einer Trunkenheitsfahrt – dass die Verteidigung eher strafmindernde Zielsetzungen hat, kann eine gut vorbereitete Einlassung den Fall aus der anonymen Masse gleichgelagerter Fälle herausholen und evtl. zu dem erwünschten Ergebnis führen. Etwas anderes kann z.B. im Fall einer Trunkenheitsfahrt gelten, bei der die Ermittlung des Mandanten als Fahrzeugführer zweifelhaft ist. Hier dürfte Schweigen – jedenfalls vorläufig – das probate Verteidigungsmittel sein. Dies kann auch dann gelten, wenn der Mandant nicht der Fahrzeugführer war, dies aber nicht glaubhaft belegen kann. Denn eine Äußerung des Mandanten zur Sachesollte (als Faustregel) erst dannerfolgen, wenn der Verteidiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, damit etwas für den Mandanten zu erreichen.[20]

34

Hat der Mandant vor Akteneinsicht Ausführungen zu Protokoll gegeben, die sich als mit der Aktenlage nicht vereinbar herausstellen, kann es vorkommen, dass der Mandant den Verteidiger drängt, seine Einlassung dem Akteninhalt nachträglich anzupassen. Der Anwalt sollte sich in diesem Zusammenhang vor Augen halten, dass der Vortrag von Tatsachen, die nach seiner Überzeugung unwahrsind, standesrechtliche und strafrechtliche ( § 258 StGB ) Folgenhaben kann („Lügeverbot“).[21] In diesem Zusammenhang erscheint es auch notwendig darauf hinzuweisen, dass gelegentlich die Mandanten von ihrem Anwalt die beste Ausredeerfahren wollen. Solche Ansinnenmuss der Verteidiger grundsätzlich zurückweisen.

Recht instruktiv ist in diesem Zusammenhang eine verkehrsstrafrechtlich relevante Entscheidung des Ehrengerichts Hamburg : [22] In einer monatlich erscheinenden Broschüre hatte ein Kollege in einem Artikel mit der Überschrift „Alkohol am Steuer“ u.a. Folgendes ausgeführt: „Kommt es zur Kontrolle durch die Polizei, werden Sie meist mit der Frage konfrontiert, ob Sie Alkohol getrunken haben. Die meisten machen den Fehler, wenn sie etwas getrunken haben, eine geringe Menge anzugeben. Denken Sie daran: Sie sind nicht verpflichtet, wahrheitsgemäß gegenüber der Polizei anzugeben, Sie hätten Alkohol getrunken. Sie dürfen vielmehr sagen, Sie hätten nichts getrunken. Wenn Sie nämlich zugeben, ein oder zwei Bier getrunken zu haben, ist die Gefahr, dass Sie in die vielgerühmte Tüte pusten müssen, viel größer, als wenn Sie glaubhaft erklärt haben, nichts getrunken zu haben …“. Das Ehrengericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Anwalt zwar einen Täter dahingehend belehren darf, dass er keine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage habe, er dürfe aber als Anwalt nicht eine für den Täter günstige unwahre Einlassung veranlassen.

Die herrschende Ansicht zieht auch bei der Strafbarkeit des Verteidigers gem. § 258 StGB diese Grenze. Das Erfinden von unwahren Einlassungenkann eine Strafvereitelungdarstellen.[23]

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