Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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Praxishinweis

Über das Honorarsollte man mithin gleich zu Beginn des Mandatsverhältnissesmit dem Mandanten reden. Die Schwierigkeit, den konkreten Arbeitsaufwand im ersten Mandantengespräch noch nicht hinreichend einordnen zu können – dies ist i.d.R. erst nach Akteneinsicht möglich –, sollte den Verteidiger nicht davon abhalten, dem Mandanten eine möglichst genaue, auf Erfahrungswerten basierende Prognose über das anfallende Honorar zu vermitteln. Es wäre töricht, ein derartiges Gespräch zu unterlassen, weil man auf die Großzügigkeit des Mandanten baut. Großzügige Mandanten sind heute selten, während der Anteil säumiger Mandanten weiter zunimmt. Vorsicht ist insbesondere bei Mandanten geboten, bei denen „Geld keine Rolle spielt“; wer sich indes ernsthaft überlegt, wie er die Vergütung in Raten bezahlen kann, der wird das Honorar in der Regel nicht schuldig bleiben.

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Die Berechnung der gesetzlichen Gebühren erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Empfehlenswerte Ausführungendazu finden sich bei Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen; Gerold/Schmidt RVG; Hartung/Schons/Enders RVG; Mayer/Kroiß RVG; Mertens/Stuff/Mück Verteidigervergütung.

1. Gesetzliche Gebühren

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Der Rechtsanwalt kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)folgende Gebühren (ohne Zuschlag)[2] in Strafsachen erhalten:

stetseine Grundgebührgemäß Nr. 4100 f. VV RVG. Mit der Grundgebühr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht. Von der Grundgebühr umfasst ist das erste Gespräch mit dem Mandanten, die Beschaffung der erforderlichen Informationen, insbesondere die erste Akteneinsicht sowie sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, etwa Telefonate mit Polizei und Staatsanwaltschaft.[3] Die Grundgebühr entsteht nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgt.[4] Die Beschränkung „nur einmal“ ist jedoch personenbezogen zu verstehen, sie ist nicht verfahrensbezogen mit der Folge, dass die Grundgebühr in einem Verfahren überhaupt nur einmal entstehen könnte.[5] Der Betragsrahmen ist unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsfall anhängig ist oder wird. Vielmehr sind bei der Bemessung der Gebührenhöhe die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa die Dauer des Mandantengesprächs oder der Umfang der Akten.

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im vorbereitenden Verfahren:– eine Verfahrensgebührgemäß Nr. 4104 f. VV RVG. Die Verfahrensgebühr entsteht neben der Grundgebühr im vorbereitenden Verfahren, das mit der Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung beginnt und mit der Einstellung des Verfahrens oder der Überleitung in das gerichtliche Verfahren endet. Es handelt sich mithin um den Zeitraum bis zum Eingang der Anklageschrift, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. Die Verfahrensgebühr entsteht „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Die Verfahrensgebühr umfasst mithin die gesamte Grundtätigkeit[6] des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren, sofern sie nicht durch die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG abgegolten ist oder besondere Gebühren wie die Terminsgebühr vorgesehen sind. – eine oder mehrere Terminsgebührengemäß Nr. 4102 f. VV RVG. Für die Teilnahme an bestimmten Terminen außerhalb der Hauptverhandlung erhält der Rechtsanwalt grundsätzlich eine gesonderte Terminsgebühr. Diese Gebühr umfasst u.a. die Teilnahme an Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine Strafverfolgungsbehörde, die Teilnahme an Terminen vor dem Gericht im vorbereitenden Verfahren sowie an Verhandlungsterminen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs oder an Sühneterminen nach § 380 StPO.[7] Die Terminsgebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an bis zu drei Terminen nur einmal. Finden mehrere Termine an einem Tag statt, gelten diese als ein Termin.

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im gerichtlichen Verfahren:– eine Verfahrensgebührgemäß Nr. 4106 f. VV RVG (Amtsgericht), 4112 f. VV RVG (Strafkammer), 4118 f. VV RVG (OLG, Schwurgericht u.a.), 4124 f. VV RVG (Berufung), 4130 f. VV RVG (Revision). Abgegolten ist mit der Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb der mündlichen Verhandlung, soweit dafür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Insbesondere werden erfasst die Informationsaufnahme, der allgemeine Schriftverkehr mit Auftraggeber, Ermittlungsbehörden und Gericht, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, Vorbereitung der Hauptverhandlungstermine, Tätigkeit im Rahmen einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens, z.B. nach § 153a StPO sowie die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln, soweit es sich nicht um Berufungs- oder Revisionsbegründungen handelt. – eine Terminsgebühr pro Hauptverhandlungstaggemäß Nr. 4108 ff. VV RVG (Amtsgericht), 4114 ff. VV RVG (Strafkammer), 4120 ff. VV RVG (OLG, Schwurgericht u.a.), 4126 ff. VV RVG (Berufung) sowie 4132 ff. VV RVG (Revision). Der Rechtsanwalt erhält eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin. Finden während des gerichtlichen Verfahrens noch andere „gerichtliche Termine“ statt, wie z.B. eine Haftprüfung oder eine kommissarische Vernehmung, entsteht dafür eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG.[8] Erscheint der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin, der aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, fällt dennoch die Terminsgebühr an. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins informiert worden ist.[9] Das RVG hat des Weiteren die gebührenrechtliche Unterscheidung zwischen dem ersten Hauptverhandlungstermin und den Fortsetzungsterminen aufgegeben. Der Rechtsanwalt erhält für jeden Verhandlungstag die Terminsgebühr in gleicher Höhe bzw. nach dem gleichen Gebührenrahmen.[10] Für längere Hauptverhandlungen erhält der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr, die 50 % der regulären Gebühr entspricht, wenn die Verhandlung mehr als fünf bis höchstens acht Stunden dauert oder in Höhe einer Gebühr für einen weiteren Verhandlungstag, wenn die Verhandlung länger als acht Stunden dauert.[11] Zur Berechnung des sog. „Längenzuschlags“ ist auf den in der Terminsladung bestimmten Zeitpunkt der Hauptverhandlung und nicht auf den tatsächlichen Beginn der Sitzung abzustellen. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat.[12] Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlungen in der Regel nicht. Gleiches gilt auch für eine Mittagspause, sofern sie eine Stunde nicht überschreitet.[13]

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ggf. mehrere Geschäfts- und Terminsgebühren im Wiederaufnahmeverfahrengemäß Nr. 4136 bis 4140 VV RVG.

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diverse Zusatzgebühren, u.a. – Befriedungsgebührgemäß Nr. 4141 VV RVG. Diese zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr ist, dass – das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder – das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder – sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, der Berufung oder Revision erledigt, sofern bereits für die Hauptverhandlung terminiert ist und die Rücknahme früher als zwei Wochen vor Beginn des für die Hauptverhandlung vorgesehenen Tages erfolgt. Der Grad der anwaltlichen Mitwirkung ist unerheblich. Irrelevant ist auch, in welchem Verfahrensabschnitt die Mitwirkung erbracht wird.[14] Die Gebührenhöhe bemisst sich nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.

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