Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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Praxishinweis

Die Befriedigungsgebühr gemäß Nr. 4141 RVG entsteht nach Ansicht vieler Rechtsschutzversicherer nicht, wenn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, sich aber bei der Verwaltungsbehörde noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließt, weil dann das jeweilige Verfahren noch nicht endgültig erledigt sei. Diese Ansicht widerspricht der Regelung des § 17 Nr. 10 RVG und auch der Rechtsprechung.[15]

Verfahrensgebührbei Einziehung und verwandten Maßnahmengemäß Nr. 4142 VV RVG. Bei der Bearbeitung von Verkehrsstrafsachenwird gelegentlich die Einziehung des Tatfahrzeugsbeantragt. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert, für die konkrete Berechnung gilt § 13 RVG.

54

Praxishinweis

Nr. 4142 VV RVG gilt nicht (entsprechend) für Tätigkeiten, die sich auf ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstrecken.[16]

Verfahrensgebühr bei vermögensrechtlichen Ansprüchen des Verletzten oder seines Erben gemäß Nr. 4143 f. VV RVG. Die Tätigkeit muss sich auf Ansprüche, die im Adhäsionsverfahrennach den §§ 403 ff. StPO geltend gemacht werden, beziehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Rechtsanwalt diese Ansprüche – wie der Verteidiger – abwehrt oder ob er sie – wie der Vertreter des Verletzten – aktiv geltend macht. Die Gebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert, d.h. dem Wert des geltend gemachten bzw. abgewehrten, nicht des letztlich zuerkannten Anspruchs.[17]

55

Praxishinweis

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbotwar der Gesetzgeber der BRAGO der Auffassung, dass bei nicht ausreichendem Gebührenrahmen eine Erhöhung des Gebührenrahmens um 25 % gerechtfertigt sei. Diese Fälle will das RVG nunmehr über § 14 RVG geregelt wissen.[18] Droht eine Fahrerlaubnisentziehung, liegt eine maßgeblich gesteigerte „Bedeutung der Angelegenheit“ im Sinne des § 14 RVG vor.[19]

56

Sowohl Wahlanwalt als auch Pflichtverteidiger haben die Möglichkeit, falls durch die vorgesehenen Gebühren bzw. den Gebührenrahmen ihre im Hauptverhandlungstermin erbrachten Tätigkeiten nicht zumutbar entlohnt werden, die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVGbzw. die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 51 RVGzu beantragen. Eine Pauschgebühr nach § 42 RVG wird vorrangig dann in Betracht kommen, wenn bereits die Bedeutung der Sache für den Angeklagten und/oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers überdurchschnittlich sind sowie zusätzlich ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bzw. eine besondere Schwierigkeit derselben gegeben ist.[20]

57

Praxishinweis

Da der Verteidiger die Gebühren nach seinem freien Ermessen innerhalb des Gebührenrahmens festlegt, empfiehlt es sich, den tatsächlich entfalteten Aufwandinsbesondere dann genau zu dokumentieren, wenn beabsichtigt wird, (auch) wegen des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit die Mittelgebühr zu überschreiten. Im Honorarstreitfall kann der Verteidiger dann seinen Aufwand belegen.[21] Zudem kann der (hoffentlich nie eintretende) Vorwurf der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) so abgewehrt werden.

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Rechtsschutzversicherungengegenüber werden normalerweise die Mittelgebühren in Rechnung gestellt. Angesichts nachlassender Erträge der Rechtsschutzversicherer ist es verständlich, dass sie häufig den Versuchunternehmen, die Anwaltsgebühren zu schmälern, wenn dies auch bei normalen Verkehrsstrafsachen nicht so häufig wie bei OWi-Sachen vorkommt. In jedem Fall empfiehlt es sich, dem Rechtsschutzversicherer die einzelnen Stationen der anwaltlichen Tätigkeit kurz zu skizzieren, um darzulegen, dass der Gebührenanspruch begründet ist.

59

Die Überlegungen zum Vorschussnach einer Honorarvereinbarung gelten auch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer. Zwar besteht zwischen dem Verteidiger und der Rechtsschutzversicherung keine unmittelbare Rechtsbeziehung, jedoch hat der Versicherungsnehmer gem. § 1 Abs. 2 ARB einen Anspruch gegen seinen Versicherer auf Freistellung von der Vorschusspflicht. Fordert daher der Anwalt von seinem Mandanten einen Vorschuss an, so hat der Rechtsschutzversicherer diesen zu zahlen. Da der Rechtsschutzversicherer in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag den Vorschuss an den Anwalt überweist, kann er gezahlte Vorschüsse nicht vom Anwalt zurückverlangen, selbst dann, wenn nachträglich eine Deckungszusage widerrufen wird oder der Deckungsanspruch entfällt, etwa weil der Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlichen Tatbegehung verurteilt wurde. Gerade in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Gefahr läuft, wegen eines Vorsatzdeliktes verurteilt zu werden (z.B. in den Fällen des § 142 StGB), empfiehlt es sich daher immer, einen angemessenen Vorschuss beim Rechtsschutzversicherer anzufordern.[22]

60

Nicht rechtsschutzversicherte Mandanten stellen gelegentlich die Frage, ob sie keinen Anspruch auf „Prozesskostenhilfe“, d.h. einen Pflichtverteidigerhaben. Obwohl im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten wird, auch bei Verkehrsdelikten, insbesondere in Fällen der fahrlässigen Tötung und immer dann, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis drohe, könne es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO handeln,[23] ist der Mandant dahingehend zu belehren, dass ein derartiger Antrag erfahrungsgemäß in der Praxis scheitern wird. Dies soll aber die Verteidigung nicht hindern, in geeignet erscheinenden Fällen einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zu stellen. Damit zwischen dem Mandanten und dem Anwalt aber klare Verhältnisse geschaffen werden, muss der Mandant ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dann, wenn das Gericht die Beiordnung als Pflichtverteidiger ablehnt, der Mandant die Gebühren des Verteidigers selbst zahlen muss.

2. Vergütungsvereinbarung

61

In Strafsachen ist es zumeist erforderlich, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung ( Muster 2: Vergütungsvereinbarung,unten Rn. 1263) abzuschließen, da das gesetzliche Gebührenaufkommen in vielen Fällen nicht kostendeckend ist.[24] Für Vergütungsvereinbarungen, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führen, gelten nach § 4 Abs. 1 RVG folgende Formvorschriften:[25]

die Erklärung des Auftraggebers muss schriftlich abgegeben sein,
die Erklärung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein,
das Schriftstück muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sein, wenn es nicht vom Auftraggeber verfasst wurde,
die Vergütungsvereinbarung muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein.

62

Dabei hat es sich als zweckmäßigherausgestellt, für einzelne Verfahrensabschnitte bestimmte Gebühren zu vereinbaren. Für eine Beratung, d.h. für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer weiteren gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, ist der Anwalt gem. § 34 RVG sogar gehalten, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen.

63

Wenn es auch keinen festen Zeitpunkt für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarunggibt, empfiehlt es sich zumindest, die Unterzeichnung einer entsprechenden vertraglichen Regelung vom Mandanten nicht unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlungmit dem Hinweis zu verlangen, andernfalls das Mandat niederzulegen. Denn dieses Verhalten wird von den Obergerichten[26] als widerrechtliche Drohung ausgelegt.

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