Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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73

Praxishinweis

Jedem Strafverteidiger muss bewusst sein, dass er in Fällen, bei denen der Tod eines Menschen zu beklagen ist, von einer zumeist angespannten, manchmal emotionalen Atmosphäre im Gerichtssaalauszugehen hat. Diese wird seltener durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verursacht, als vielmehr durch die Angehörigenund Nebenklägervertreter, die regelmäßig ein „hartes“ Urteil fordern, sowie gelegentlich durch die Anwesenheit der Pressein die Hauptverhandlung. Es empfiehlt sich, den Mandanten auf diese – mitunter sehr belastende – Situation vorzubereiten. Auch sollte das eigene Verhalten und das des Mandanten der besonderen Situation gerecht werden und zwar vor allem dort, wo man sich eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO erhofft. Hier kann zu starkes Beharren auf eigenen Positionen kontraproduktiv sein, insbesondere dann, wenn dem verstorbenen Opfer versucht wird, eine Mitschuld zuzuweisen. Diese Rücksichtnahme darf allerdings nicht zu weit gehen: Eine Mitschuld des Opfers ist natürlich zwingend im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen, so dass eher das Plädoyer der richtige Zeitpunkt ist, diesen Punkt anzusprechen.

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In geeigneten Fällen kann es sinnvoll sein, das Informationsbedürfnis der anwesenden Journalisten durch Abgabe einer vorbereiteten Erklärung oder Beantwortung von Fragen zu stillen. Der Mandant sollte in diesem Fall rechtzeitig über die Gründe für die Kontaktaufnahme mit den Pressevertreterninformiert und um diesbezügliche Zustimmung gebeten werden. Für den Umgang des Verteidigers mit der Presse[2] gibt es kein Patentrezept. Es versteht sich aber von selbst, dass dabei stets die Belange des Mandanten im Vordergrund stehen sollten. Dadurch verbietet sich die Abgabe von ausschweifenden Erklärungen, die den Anwalt zuweilen in die Schlagzeilen bringen, der Sache aber zumeist nicht dienlich sind. Einige kurze, inhaltlich durchdachte Äußerungen sind grundsätzlich besser geeignet, die Sichtweise der Verteidigung zielgerichtet publik zu machen und damit eine allzu einseitige Berichterstattung zu verhindern.

2. Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

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Rechtsguti.S.d. § 222 StGB ist der lebende Mensch. Daher kann die Tatsache, dass ein Unfallopfer bereits vor dem Verkehrsunfall tot war, Bedeutung im Rahmen der Tatbestandsprüfung erlangen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an die Fälle, in denen ein auf der Straße liegender Mensch überfahren wird, jedoch zugunsten des Unfallverursachers angenommen werden muss, dass das Unfallopfer schon vor der Kollision verstorben war,[3] oder in denen ein Autofahrer oder Fußgänger kurz vor dem Unfall einen tödlichen Herzinfarkt erlitt.[4]

76

Praxishinweis

Der Nachweis in den vorstehend genannten Beispielen wird mitunter schwierig zu führen sein, er wird stets eine Obduktionvoraussetzen. Ob es taktisch klug ist, die Obduktion (und möglicherweise auch die Exhumierung) des Verkehrsopfers zu beantragen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen wird sich so stets allein schon deshalb anbieten, weil das Tatopfer als wichtigstes potentielles Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.[5]

77

Für die Prüfung der Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädigenden Erfolg geführt hat.[6]

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Im Rahmen der Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfs spielt der Umfang der Sorgfaltspflichtverletzungdie entscheidende Rolle. Wer Verkehrsvorschriften verletzt, verhält sich grundsätzlich nicht so sorgfältig, wie dies von ihm als Verkehrsteilnehmer verlangt werden kann. Daher wird einem Verstoß gegen die Vorschriften der StVO und StVZO indizielle Bedeutung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten beigemessen.[7]

79

Wer sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen (daher: Vertrauensgrundsatz), dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer – zumindest bis zum Erkennen des Gegenteils – ebenfalls verkehrsgerecht verhalten[8]. Der Vertrauensgrundsatz giltaber nicht:[9]

bei eigenem Fehlverhalten, etwa wenn ein Kraftfahrer nicht „auf Sicht“[10] gefahren ist (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 StVO),
bei erkennbar verkehrswidrigem oder unvernünftigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer,[11]
bei kleineren Kindern bis zum beginnenden Schulalter oder Hilfsbedürftigen (dazu zählen auch „Betrunkene“)[12] und hochbetagten Verkehrsteilnehmern (vgl. § 3 Abs. 2a StVO),
bei älteren Kindern, wenn sie am Fahrbahnrand oder auf dem Bürgersteig spielen,[13]
bei Situationen, in denen Verkehrsverstöße häufig auftreten, wie etwa bei langsamer Fahrt das Rechtsüberholen durch Zweiradfahrer[14] oder das plötzliche Betreten des Zebrastreifens durch unvorsichtige Fußgänger.[15]

80

Praxishinweis

Die erhöhte Sorgfaltspflichtdes Fahrzeugführers gegenüber Kindern(§ 3 Abs. 2a StVO) setztaber voraus, dass er die Kinder wahrgenommenhat oder bei der von ihm zu fordernden Sorgfalt hätte sehen könnenund dass ein verkehrswidriges bzw. unsicheres Verhaltender Kinder/des Kindes erkennbarwar bzw. aufgrund besonderer Umstände hätte in Betracht gezogen werden müssen.[16] Dies gilt entsprechend auch für Hilfsbedürftigeund ältere Menschen.

81

Ein Busfahrermuss beim Heranfahren an eine Haltestelle stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten können. Eine glatte Fahrbahn, auf der ein Fahrzeug nicht mehr verlässlich zu lenken ist, erfordert die Wahrung eines vergrößerten Sicherheitsabstandes zum Bussteig.[17] Vor der Abfahrt von einer Haltestelle muss der Busfahrer kontrollieren, ob sich an der Türseite niemand mehr aufhält, der durch das Anfahren gefährdet werden könnte. Lässt sich die Türseite des Busses insgesamt durch Spiegel überblicken, so genügt der Busfahrer seiner Kontrollpflicht, wenn er sich unmittelbar vor der Fahrt vergewissert, dass dort niemandem mehr Gefahr droht. Deckt jedoch der Außenspiegel nicht den ganzen Bereich ab, sondern bleibt ein „toter Winkel“ übrig, so obliegen dem Busfahrer weitergehende Sorgfaltspflichten, z.B. die kontinuierliche Beobachtung der Aussteigenden bis zu ihrem Heraustreten aus dem „toten Winkel“.[18] Der Führer eines Straßenbahnzugesbraucht nicht damit zu rechnen, dass ein nicht in seinem Blickfeld befindliches schulpflichtiges Kind mit dem Fahrrad blindlings vor der herannahenden Straßenbahn in den Gleisbereich einfährt, und deshalb ohne entsprechende Anhaltspunkte sein Fahrverhalten auch nicht auf einen solchen Fall einzurichten. Sonst müsste er die Straßenbahn vor Fußgängerfurten immer dann zum Stehen bringen, um jede auch nur theoretisch mögliche Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern auszuschließen, sobald er keinen ungehindert freien Blick auf die beiden Straßenübergänge hat und die Ampel für die Fußgänger grünes Licht zeigt. Damit aber würde das der Straßenbahn als Massenverkehrsmittel vom Gesetz eingeräumte Vorrecht praktisch ausgehöhlt.[19]

82

Bei den §§ 222, 229 StGB reicht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Personenschaden, Kausalität und Fahrlässigkeit) schon jede krankheitsbedingte Einschränkung der Fahrsicherheit des Tätersfür dessen Strafbarkeit aus.[20] Aber: Weder die bei jedem Kraftfahrer vorhandene Gefahr, während einer Fahrt einen Schwächeanfalloder eine Bewusstseinstrübungzu erleiden und infolgedessen einen Verkehrsunfall zu verursachen, noch jede geringfügige Steigerung dieser Gefahr, wie sie etwa aufgrund eines höheren Lebensaltersoder eines angegriffenen Gesundheitszustandseintreten mag, vermag einen Fahrlässigkeitsvorwurf nach den §§ 222, 230 StGB zu begründen. Das allgemeine Risiko des plötzlichen Eintritts einer bei Fahrtbeginn noch nicht vorhandenen und auch noch nicht – aufgrund bestimmter Umstände – vorhersehbaren Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit und die nicht wägbare Steigerung dieses Risikos aufgrund einer allgemeinen Schwächung des Gesundheitszustandes sind von den anderen Verkehrsteilnehmern – anders als etwa eine rausch- oder krankheitsbedingte aktuelle Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit – grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.[21] Wird der Unfall allerdings durch ein Anfallsleiden, etwa eine epileptische Erkrankung, verursacht, kann je nach Häufigkeit und Intensität der Anfälle eine Sorgfaltspflichtverletzung in Betracht kommen.[22] Dies umso mehr, wenn bei dem zu beurteilenden Anfallsleiden das Risiko einer Wiederholung von Anfällen grundsätzlich nicht unerheblich ist und der Erkrankte jederzeit unvorhersehbar in einen bewusstseinsveränderten Zustand geraten kann, in dem er die Situationsübersicht verliert.

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