Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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83

Die krankheitsbedingte Unfallverursachung wird oftmals (ohne Entsprechende Einlassung des Beschuldigten) nicht beweisbar sein. Auch können sich durch Zeugenaussagen, Unfallspuren oder aus der Analyse eines EG-Kontrollgerätes Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Bewusstseinstrübung ergeben. So genannter „Sekundenschlaf“ entschuldigt nicht.[23] Leidet der Angeklagte an einer für ihn nicht erkennbaren Synkope, die zu einem plötzlichen Ohnmachtsanfall ohne jede Vorzeichen führte, so kann dies grundsätzlich zur Straflosigkeit führen – der Tatrichter darf eine solche Einlassung aber nicht vorschnell glauben oder die Möglichkeit einer solchen Synkope nicht ausreichend geprüft übernehmen, um dann nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zum Freispruch zu gelangen.[24] Bei einem solchen Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Die Beweiswürdigung eines solchen freisprechenden Urteils ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung übertriebene Anforderungen gestellt werden.[25]

84

Praxishinweis

Die Verteidigung muss also genau mit dem Beschuldigten besprechen, was dieser wann gegenüber wem gesagt hat. Wechselndes Einlassungsverhalten kann ggf. dazu führen, dass eine Einlassung nicht mehr geglaubt wird, selbst wenn sie der Wahrheit entspricht. Es muss weiterhin abgewogen werden, ob und falls ja, wann eine Einlassung abgegeben werden soll. Die Darstellung einer dem Beschuldigten länger bekannten Krankheit wird einen Unfall mit Todesfolgen eher schlimmer wirken lassen – es sollte somit nicht voreilig vorgetragen werden.

85

Der Tatbestand der fahrlässigen Tötungsetzt neben der Verletzung einer Sorgfaltspflichtdie objektive Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts und des Kausalverlaufsvoraus.[26] Darüber hinaus muss ein sogenannter Pflichtwidrigkeitszusammenhangbestehen, d.h. die Verletzung der Verhaltensnorm – im Verkehrsrecht ist dabei vornehmlich an die Vorschriften der StVO und StVZO zu denken – muss kausal für den Eintritt des Erfolges in Gestalt eines Schadens oder einer konkreten Gefährdung gewesen sein.[27] In diesem Zusammenhang ist die Vermeidbarkeitdes vorausgesetzten Erfolges zu prüfen: Wenn der Unfall mit tödlichem Ausgang auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des Täters passiert wäre, ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang abzulehnen. Genau genommen kann wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ der Pflichtwidrigkeitszusammenhang schon dann nicht angenommen werden, wenn lediglich nicht ausgeschlossenwerden kann, dass die Folgen auch bei verkehrsgerechtem Verhalten (rechtmäßigem Alternativverhalten)eingetreten wären.[28] Schließlich muss der Erfolg in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnormfallen.

86

Die Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolgeswird bejaht, wenn der zum Unfallereignis und schließlich zur Tötung des Unfallopfers führende konkrete Geschehensablauf nicht völlig außerhalb üblicher Lebenserfahrung liegt.[29]

87

Praxishinweis

Um keine falsche Hoffnung beim Mandanten zu wecken, sollte dem Verteidiger bekannt sein, dass der Fahrzeugführer dabei auch mit solchen unerwarteten Verkehrssituationen rechnen muss, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt noch im Bereich seiner gewöhnlichen Erfahrung liegen. So liegt es für einen schwer alkoholabhängigen Verkehrsteilnehmer, der im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen PKW führt, nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, während einer solchen Fahrt durch Absinken seines Alkoholspiegels und dadurch eintretenden Alkoholentzugsdelirs in einen Verwirrtheitszustand zu verfallen, schuldunfähig zu werden und in diesem Zustand einen gravierenden Fahrfehler sowie einen Unfall mit tödlichem Ausgang zu verursachen.[30] Auch die Gefährdung durch plötzliches Glatteis liegt noch im Bereich der gewöhnlichen Lebenserfahrung, so dass ein Verkehrsteilnehmer im Winter seinen Fahrstil darauf einrichten muss.[31]

88

Die Voraussehbarkeit kann auch bei (möglichem) qualifizierten Rotlichterstoßdes Getöteten entfallen: Ein Mitverschuldendes Unfallgegners ist nur dann geeignet, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter einer fahrlässigen Körperverletzung auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht. Zumindest die vorsätzliche Begehung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist bei wertender Betrachtung als gänzlich vernunftwidriges Verhalten anzusehen. Kann ein solches Verhalten des Unfallgegners nicht sicher ausgeschlossen werden, muss es nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu Gunsten des Angeklagten unterstellt und damit die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten verneint werden.[32]

89

Praxishinweis

Nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth [33] soll ein Speditionsunternehmer, der seinen Betrieb so organisiert, dass die angestellten Fahrer regelmäßig die zulässigen Lenkzeiten überschreiten und deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen, eine voraussehbare Ursache für den Tod Dritter gesetzt haben, wenn einer seiner Fahrer übermüdet einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet. Der eigene Verursachungsbeitrag des Fahrers in Nebentäterschaft lässt die Kausalität des Verhaltens des Speditionsunternehmers nicht entfallen.

90

War der zum tatbestandlichen Erfolg führende Geschehensablaufindes so atypisch und ungewöhnlich, dass er auch bei Anwendung der nach Sachlage gebotenen und dem Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt nicht ins Auge gefasst zu werden brauchte, so entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit.[34] Insofern darf ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Führer eines Fahrzeugs im Wesentlichen fahrtüchtig und nicht in einem solchen Ausmaß gesundheitlich beeinträchtigt ist, dass er sich auch bei einem objektiv nicht schwerwiegenden Unfall derart aufregt, dass er schließlich stirbt.[35]

91

Der spätere Tod des Unfallopfers im Krankenhaus, z.B. aufgrund einer dort erlittenen Infektion, wird von Seiten der Verteidigung häufig unter dem Gesichtspunkt mangelnder Vorhersehbarkeit problematisiert. Es empfiehlt sich, zunächst durch Prüfung der einschlägigen Kommentare herauszufinden, ob der Fall nach der Rechtsprechung jenseits der Grenze der objektiven Vorhersehbarkeit eingeordnet werden kann. So existiert z.B. kein Erfahrungssatz, demzufolge etwa der acht Tage nach einem schweren Unfall mit Schädelverletzungen und schwerem Unterschenkelbruch im Krankenhaus eingetretene Tod eines 74 Jahre alten Verkehrsopfers nur auf den vorausgegangenen Unfall zurückzuführen ist.[36] Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Behauptung, das erst einige Wochen nach dem Unfall verstorbene Unfallopfer sei nicht an den Unfallverletzungen gestorben, zwar im Rahmen des § 222 StGB beachtlich werden kann; indes besteht keine Aussicht, den Tatbestand des § 229 StGB aus der Welt zu schaffen, wenn die Unfallverletzung selbst nicht geleugnet werden kann.

92

Praxishinweis

Die Verteidigung sollte sich genauere Sachkenntnis durch Einsichtnahme in die – ggf. nach entsprechendem Beweisantrag vom Gericht beizuziehenden – Krankenunterlagen verschaffen. Die so erworbenen Kenntnisse bilden dann die Grundlage für die Befragung des medizinischen Sachverständigen.

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