Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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Bei einem Pauschalhonorartreten erfahrungsgemäß Schwierigkeiten auf, wenn der Verteidiger den genauen Umfang der von ihm zu erbringenden Tätigkeiten nicht überschauen kann, etwa das Honorar für das Ermittlungsverfahren und eine möglicherweise länger dauernde Hauptverhandlung vereinbart, dann jedoch das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird oder aber bereits nach einer kurzen Hauptverhandlung das Verfahren beendet wird.

65

Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO ist die Vereinbarung eines sog. Erfolgshonorarsgrundsätzlich unzulässig. Das BVerfG hat jedoch diese Norm insoweit für verfassungswidrig erklärt, „als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen“. Das Gericht hat hierbei insbesondere den Fall im Blick, in dem auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers bei verständiger Betrachtung erst die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe ermöglicht.[27] Kein Erfolgshonorar liegt jedoch vor, wenn der Rechtsanwalt und Mandant nach Erledigung des Mandats vereinbaren, dass das ursprünglich vereinbarte Honorar erhöht wird (sog. Honorarium).[28] Vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ausdrücklich ausgenommen ist es auch, für den Erfolgsfall die Erhöhung der im RVG enthaltenen erfolgsbezogenen Gebühren (bspw. der Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG) zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO).[29]

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Kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen Anwalt und Mandant wegen des Honorars, d.h. muss der Anwalt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wird zwar die Honorarvereinbarung als wirksam angesehen, wenn sie schriftlich vorliegt, indes kann das Gericht das Honorar gemäß § 4 Abs. 4 RVG herabsetzen, wenn das vereinbarte Honorarunter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hochwäre. Noch im Jahr 2005 sollte nach Auffassung des BGH bei einer vereinbarten Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der Vereinbarung sprechen.[30] Im Jahr 2009 hat das BVerfG dieser Rechtsprechung eine deutliche Absage erteilt. Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass der beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien regelmäßig auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen lasse, der vom Staat grundsätzlich zu respektieren sei. Ferner stellten eine Vergütungsvereinbarung, die eine adäquate Vergütung sicherstellen solle, sowie die gesetzliche Vergütung, der insbesondere der Grundsatz einer Mischkalkulation zugrunde liege, ganz unterschiedliche Vergütungskonzepte dar. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung könne daher schwerlich zum Maßstab der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung gemacht werden.[31]

Angesichts dieser deutlichen Erwägungen des BVerfG ist der BGH zwischenzeitlich von seiner „Fünffach-Satz-Rechtsprechung“ wieder abgerückt.[32]

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Praxishinweis

Nachdem das BVerfG die pauschale Kappung des Strafverteidigerhonorars für verfassungswidrig erklärt hatte,[33] konkretisierte der BGH die Anforderungen an die Abrechnung von Zeithonoraren.[34]

Um einer etwaigen späteren Herabsetzung der Honorarforderung vorzubeugen empfiehlt sich die schriftliche Vereinbarung eines festen Stundensatzes mit deutlichem Hinweis auf die voraussichtliche Überschreitung der gesetzlichen Gebühren sowie die anschließende gesonderte Darlegung der für die Bearbeitung des Mandats aufgewendeten Zeit. Den Anwalt trifft die Beweislast dafür, dass die Vergütung entstanden ist. Er muss seinen Zeitaufwand nachweisen. Der BGH verlangt, dass die für das abgerechnete Zeitintervall „getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise“ dargelegt werden. Allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche genügen nicht. So soll der Strafverteidiger beispielsweise angeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen wurden oder zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherche vorgenommen wurde.[35]

Werden pro Arbeitsstunde 150 € bis 250 €in Ansatz gebracht, so liegt eine nicht unangemessene Kostenkalkulationvor. Nach neuesten Erhebungen soll der Durchschnittsstundensatz bei 182 € liegen.[36] Vereinzelt vereinbarte Stundensätze bis zu 500 € sind in Verkehrssachen schwer durchsetzbar, wären aber insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn die außerordentliche Bedeutung der Sache und Erfahrung und Ansehen des beauftragten Rechtsanwalts einen überdurchschnittlichen Stundensatz rechtfertigen.[37] Dennoch: In der Praxis erhalten allenfalls 3 % der Anwälte einen höheren Stundensatz als 300 EUR.[38]

3. Vorschuss

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Neben der Vereinbarung des Honorars sollte der Anwalt die Vereinbarung eines Vorschusses nicht vergessen. Der Anwalt hat das Recht, nicht nur für entstandene, sondern auch für voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen (§ 9 RVG). Da nach Prozessende Mandanten recht häufig an der Höhe des vereinbarten Honorars herummäkeln, insbesondere wenn das Strafverfahren nicht den Verlauf nahm, den der Mandant erwartete, sollte die Gebührenforderung frühzeitig durch die Anforderung eines angemessenen Vorschusses gesichert werden. Hat der Rechtsanwalt nicht ausdrücklich oder konkludent auf die Anforderung eines Vorschusses verzichtet, kann er auch später noch, allerdings nicht zur Unzeit, einen Vorschuss verlangen[39]. Allein in der Übernahme des Mandats, ohne dass die Zahlung eines Vorschusses verlangt wird, liegt nämlich noch nicht der konkludente Verzicht auf einen Vorschuss. Entgegen der in Anwaltskreisen weitverbreiteten Auffassung, ein angemessener Vorschuss bestehe allenfalls in etwa 1/2 bis 2/3 der voraussichtlich entstehenden Gebühren, ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschuss in der vollen Höhe der zu erwartenden Ansprüche des Anwalts gefordert werden kann.[40]

4. Geldwäsche

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Die Frage, ob der Verteidiger, der „bemakeltes“ Geld in Kenntnis seiner Herkunft als Honorar annimmt, sich wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar macht, war lange Zeit umstritten. Die Ansichten der Literatur gingen auseinander.[41] Auch die Rechtsprechung war nicht einheitlich. Während das OLG Hamburg [42] noch eine Strafbarkeit des Verteidigers verneinte, hatte der BGH [43] diese Frage in seiner Entscheidung vom 4.7.2001 bejaht. Das BVerfG [44] hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 30.3.2004 für ausreichende Klarheit gesorgt. Danach ist zwar die Honorierung von Strafverteidigern nicht von Verfassung wegen vom Tatbestand der Geldwäsche auszunehmen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert aber eine Begrenzung der Strafbarkeitauf die Fälle, in denen der Verteidiger sichere Kenntnis von der bemakelten Herkunft des Honorarshat. Diese Sachlage dürfte bei der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen kaum auftreten.

Anmerkungen

[1]

Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf Vergütungsvereinbarungen von Strafverteidigern – einige rechtstatsächliche Betrachtungen, StV 2007, 320.

[2]

Ein Zuschlag auf die jeweilige Gebühr fällt immer dann an, wenn sich der Mandant während des Zeitraums, für den die jeweilige Gebühr entsteht, nicht auf freiem Fuß befindet.

[3]

Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG, Teil B Nr. 4100 VV Rn. 31 ff.

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