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Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung wird auch oft bei tödlichen Folgen im Zusammenhang von Fahrzeugrennen oder sonst ähnlichen Kraftproben erhoben.[47] Auch hier stellt sich die Frage, ob die Selbstgefährdung den Fahrlässigkeitsvorwurf, der gegen andere am Rennen Beteiligte erhoben wird entfallen lassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[48] bestimmt sich bei Fahrlässigkeitsdelikten die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann. Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft innehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen besondere Bedeutung zu.[49] Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere bei Tötungen im Zusammenhang mit Rennen[50] oder ähnlichen Kraftproben von Bedeutung. Verhalten sich so etwa bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig und veranstalten spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare „Kraftprobe“, so wird die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten.[51] Fahrlässig handelt nämlich schon ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein.[52] Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat; dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. [53] Oft wird bei Tötungen im Straßenverkehr infolge eines Rennens selbst bei anzunehmendem (bedingten) Vorsatz dieser erst zu einer Zeit feststellbar sein, zu der keine weitere Tathandlung mehr festgestellt werden kann. Hier fehlt dann der Tötungsvorsatz bei Begehung der Tathandlung – es liegt also nur Fahrlässigkeit vor. Hatte der Beschuldigte etwa bei Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers in einem Kreuzungsbereich den Tötungsvorsatz erst beim Einfahren in diesen Bereich gefasst, könnte ihre Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nach den dargestellten Grundsätzen nur dann Bestand haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt noch eine Handlung vornahmen, die für den tödlichen Unfall ursächlich war, oder eine gebotene Handlung unterließen, bei deren Vornahme der Unfall vermieden worden wäre. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen.[54]
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Für die Strafzumessungserwägungender Gerichte in den Fällen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr gewinnt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung der Strafe zur Bewährungin Betracht kommt, besondere Bedeutung. Grundsätzlich ist von folgenden Erwägungen auszugehen:[55]
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Fahrlässige Tötungenim Straßenverkehr ohne Alkoholeinflusswerden in der Regel noch mit einer Geldstrafe geahndet, falls keine Besonderheiten im Tatgeschehen bzw. in der Person des Täters, etwa erhebliche verkehrsrechtliche Vorbelastungen, vorliegen. |
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Die in diesem Bereich eher seltenen Freiheitsstrafenwerden fast ausnahmslos zur Bewährungausgesetzt, vor allem wenn die Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) günstig ist und es sich um einen Fahrfehler handelt, dem nicht das Stigma „rücksichtslos“ anhaftet bzw. der betreffende Kraftfahrer keine, nur geringfügige oder nicht einschlägige Vorstrafen aufweist[56]. Aber auch bei der Feststellung grob verkehrswidrigen und rücksichtslos falschen Überholens, d.h. einem massiven Verstoß gegen die gebotenen Sorgfaltsmaßstäbe im Straßenverkehr, kann die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr noch zur Bewährung ausgesetzt werden, wie die viel diskutierte Entscheidung des LG Karlsruhe im sog. Karlsruher Raser-Fall[57] gezeigt hat. |
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Steht die fahrlässige Tötung jedoch in Zusammenhang mit Alkoholgenuss, wird häufig eine Freiheitsstrafenicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt. |
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Auf der Grundlage des durch den BGH entwickelten Gedankens, dass die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden erfordern[58], vertreten die Obergerichte die Auffassung, dass bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen, die – auf § 56 Abs. 3 StGB gestützte – Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen wird als deren Bewilligung.[59] Insbesondere der Umstand, dass die Angeklagten die zum Tod führenden Gefahren bewusst geschaffen haben, ist innerhalb von § 56 Abs. 3 StGB von maßgeblicher Bedeutung.[60] Auch die äußerst aggressive Fahrweise der Angeklagten bereits vor der eigentlichen Kollision wird von der Strafkammer nicht in die erforderliche Gesamtwürdigung einbezogen.[61]
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Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung des § 56 Abs. 1 und 2 StGB und damit eine Strafaussetzungzur Bewährung für derartige Taten von Vornherein ausgeschlossenwäre. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung,[62] dass die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung nicht schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen werden kann. Vielmehr muss unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob der Gesichtspunkt der Verteidigungder Rechtsordnung(§ 56 Abs. 3 StGB) gebietet, die persönliche Bewährungswürdigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB hinter dem gewichtigen Interesse an der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung zurücktreten zu lassen. Dabei muss abgewogenwerden, ob die rechtstreue Bevölkerung in Kenntnis aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände die Strafaussetzung verstehen und billigen oder durch eine solche Entscheidung in ihrem Rechtsgefühl verletzt und in ihrer Rechtstreue ernstlich beeinträchtigt würde.[63]
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Praxishinweis
Neigt das Gericht im Verlaufe des Verfahrens dazu, sich bei der erforderlichen Abwägung, ob die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung i.S.d. § 56 Abs. 3 StGB gebietet, nicht ausreichend mit den Umständen des Einzelfallesauseinander zusetzen, ist es Aufgabe und Chance der Verteidigung, alle Gesichtspunkte herauszuarbeitenund dem Gericht beweiskräftig darzulegen, die für eine Strafaussetzung sprechen. Von Bedeutung sind aber nur gewichtige Umstände.[64] Die Verteidigung muss diese Beispiele kennen und ggf. in das Verfahren einführen:
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Gradder Alkoholisierungnoch im Bereich der „relativen Fahruntüchtigkeit“,[65] |
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erhebliche Mitverursachung(Mitverschulden) durch das Opfer[66], etwa durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes,[67] |
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Angeklagter verfügt über eine langjährige– beanstandungsfreie– Fahrpraxisbei hoher Jahresfahrleistung,[68] |
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Fahrt auf einer verkehrsarmenStraße über eine nur kurze Strecke,[69] |
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Angeklagter hat geradedie Schwelle zum Erwachsenenstrafrecht(§ 1 Abs. 2 JGG) überschritten,[70] |
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Fehlverhalten Dritterhat zu dem Unfall erheblich beigetragen,[71] |
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bei dem Opferhandelt es sich um einen nahen Angehörigenoder Freund,[72] |
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Angeklagter wurde bei dem Unfall selbst schwer verletzt,[73] |
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beruflich nachteilige Folgenfür den Angeklagten,[74] |
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Mängelder Straßenbeschaffenheitoder der Beschilderung,[75] |
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Nachtatverhalten, etwa aufrichtige Reue oder Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention,[76] |
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keinbesonders groberund rücksichtsloser Verkehrsverstoß, sondern nur falsche Einschätzung der Verkehrssituation oder bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten,[77] |
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Angeklagter hat nichtin Fahrbereitschaftgetrunken,[78] |
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zum Tatgeschehen hat maßgeblich eine „Verkettung unglücklicher Umstände“beigetragen,[79] |
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Angeklagter leidet stark unterden Folgender Tat, musste sich in psychotherapeutische Behandlung begeben,[80] |
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Vorliegen allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkte, z.B. Angeklagter nicht vorbestraft, sozial integriert und in festem Arbeitsverhältnis stehend,[81] |
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lange Verfahrensdauer.[82] |
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