Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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8

Berufskraftfahrersind zu befragen, ob möglicherweise der Arbeitgeber für das betroffene Fahrzeug einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kannder Arbeitgeber verpflichtet sein, die Verteidigerkostengemäß der gesetzlichen Gebühr zu übernehmen, wenn der Berufskraftfahrer in Ausübung betrieblicher Tätigkeit unverschuldet einen Unfall verursachte.[21] Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass ein Berufskraftfahrer arbeitsrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.[22]

5. Obliegenheiten gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung

9

Liegt dem Mandat ein Unfall mit Fremd- und/oder Eigenschaden zugrunde, sollte der Mandant darauf hingewiesen werden, dass er als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall innerhalb einer Wocheseiner Kfz-Haftpflichtversicherung schriftlich anzuzeigenhat (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung – AKB – 2015, E.1.1.1).[23] In diesem Zusammenhang empfiehlt sich der Hinweis, dass die bei der Versicherung eingereichte Schadensmeldung beschlagnahmt werden kann und der Versicherungssachbearbeiter kein Aussageverweigerungsrecht hat.[24] Der Versicherungsnehmer hat des Weiteren gemäß AKB 2015, E.1.1.2 dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder spätere in Strafbefehl bzw. Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen wird, selbst wenn der Versicherungsfall bereits angezeigt wurde. Auch auf diese Obliegenheit ist der Mandant hinzuweisen. Unterlässt der Mandant in dem Bestreben, sich durch seine Angaben bei späterer Beschlagnahme der Akten nicht selbst zu belasten, diese Angaben gegenüber seiner Versicherung, verletzt er seine Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag, was zu einem Rückgriff des Versicherersbis zu einem Betrag von 2.500 € (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV), bei vorsätzlicher Verletzung sogar bis zu 5.000 € führen kann (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch gegenüber einer Voll- oder Teilkaskoversicherung(vgl. AKB 2015, E 1.3).

6. Pflichtverteidigung

10

In wenigen Ausnahmefällen des Verkehrsstrafrechtskann der Mandant auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung[25] hinzuweisen sein. So handelt es sich um eine notwendige Verteidigung, wenn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung und eine lebenslängliche Sperrfrist zu erwarten steht. Auch bei einer Sperrfrist von 5 Jahren kann die Verpflichtung bestehen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen.[26] Die Auffassung von Herzig, [27] wonach bei Vergehen gemäß § 222 StGB in der Regel ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Bei Jugendlichenkönnen viele Punkte im Zentralregister und damit drohende fahrerlaubnisrechtliche Folgen oder die Frage der Verwertbarkeit einer Blutprobe eine Pflichtverteidigung – selbst im Bußgeldverfahren – erforderlich machen.[28] Es empfiehlt sich, den Antrag auf Beiordnung auch auf § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stützen, da ein Pflichtverteidiger u.a. auch dann zu bestellen ist, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, was proportional bei sinkendem Alter zu bejahen sein dürfte.[29]

Anmerkungen

[1]

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im weiteren Text die männliche Form gewählt, selbstverständlich beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.

[2]

BGH Urt. v. 19.4.1967, NJW 1967, 1567.

[3]

Eingehend Schwärzer in Feuerich/Weyland Bundesrechtsanwaltsordnung, § 44 Rn. 7 bis 10a.

[4]

Vgl. Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 4637; Schäpe in Buschbell (Hrsg.), MAH Straßenverkehrsrecht, § 3 Rn. 1 ff.

[5]

Näher Dahs Handbuch des Strafverteidigers, Rn. 161; Jungk Wege zur Beendigung des Mandats – und ihre Konsequenzen, Anwaltsblatt 2011, S. 62.

[6]

Jungk Wege zur Beendigung des Mandats – und ihre Konsequenzen, Anwaltsblatt 2011, S. 62.

[7]

Hartung/Scharmer Anwaltliche Berufsordnung, § 15 BORA Rn. 14.

[8]

Hartung/Scharmer Anwaltliche Berufsordnung, § 15 BORA Rn. 18.

[9]

Hartung/Scharmer Anwaltliche Berufsordnung, § 15 BORA Rn. 15, 17.

[10]

Zum Umfang der Information des Mandanten über den Verfahrensinhalt Tsambikakis in MAH Strafverteidigung, § 2 Rn. 80 ff.

[11]

Eingehend zur Gefahr der Interessenkollision in Unfallsachen Birkeneder in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts Teil 1 Rn. 49 bis 60.

[12]

Vgl. auch Baschek in Buschbell (Hrsg.), MAH Straßenverkehrsrecht, § 1 Rn. 29 ff.

[13]

BayObLG Urt. v. 29.9.1994, NJW 1995, 606

[14]

Hartung/Scharmer Anwaltliche Berufsordnung, § 3 BORA Rn. 172 f.

[15]

Vgl. Freyschmidt/Nadeborn Was darf der (Strafrechtsschutz-)Versicherer wissen? StRR 2012, 364 ff.

[16]

Mertens/Stuff/Mück Verteidigervergütung, Rn. 136.

[17]

Vgl. BGH Beschl. v. 14.1.2016, NJW 2017, 2037.

[18]

Vgl. AG Darmstadt Urt. v. 26.8.1999, DAR 2000, 141.

[19]

Vgl. auch Zorn Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung: Volle Selbstbeteiligung bei nur teilweiser Kostenerstattung, VRR 2006, 133.

[20]

Leipold Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn. 193 m.w.N.

[21]

BAG Urt. v. 16.3.1995, NJW 1995, 2372.

[22]

BAG Urt. v. 16.3.1995, NJW 1995, 2372.

[23]

Vgl. Reichel in Freymann/Wellner juris-PK-Straßenverkehrsrecht, AKB 2015, Rn. 164.

[24]

BVerfG Beschl. v. 10.2.1981, ZfS 82, 13.

[25]

Ein Überblick über die notwendige Verteidigung findet sich bei Klemke/Elbs Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, Rn. 75 ff.; Schlothauer Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Verteidiger, Rn. 191 ff.

[26]

OLG Köln unveröffentlichtes Urt. v. 17.11.1970, bzw. OLG Oldenburg unveröffentlichter Beschl. v. 19.7.1977, jeweils zitiert nach Molketin Die Schutzfunktion des § 140 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren, S. 57; ebenso Molketin Die notwendige Verteidigung bei Verkehrsdelikten, NZV 1989, 93 ff.; Löwe/Rosenberg- Lüderssen/Jahn StPO, § 140 Rn. 44 ff.

[27]

Herzig Notwendige Verteidigung bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, NJW 1980, 164; Löwe/Rosenberg- Lüderssen/Jahn StPO, § 140 Rn. 51; Molketin Die notwendige Verteidigung bei Verkehrsdelikten, NZV 1989, 93; ebenso auch OLG Hamm Urt. v. 16.7.1957, NJW 1957, 1530, wenn eine mehrmonatige, nicht zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

[28]

Krumm OWi-Verfahren vor dem Jugendrichter – 10 Fragen und Antworten, NZV 2010, 68, 70.

[29]

Krumm OWi-Verfahren vor dem Jugendrichter – 10 Fragen und Antworten, NZV 2010, 68, 70.

Teil 1 Das Mandat in Verkehrsstrafsachen› II. Vollmacht

II. Vollmacht

11

Stehen einem Mandatsverhältnis keine Hindernisse entgegen, wird vom Mandanten in der Regel eine Strafprozessvollmachtauf den üblichen Vollmachtsformularen unterschrieben. Diese Strafprozessvollmacht dient dem Verteidiger zum einen als Nachweis, dass das Mandatsverhältnis zustande kam, zum anderen als Legitimation bei der Behörde bzw. dem Gericht, bei der bzw. bei dem er sich zum Verteidiger des Beschuldigten oder Betroffenen, des Angeschuldigten oder Angeklagten bestellt. Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung hängt aber die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab, da eine besondere Form für die Beauftragung des Wahlverteidigers nicht vorgeschriebenist.[1] Es genügt, dass der Verteidiger anzeigt, er sei mit der Wahlverteidigung beauftragt worden. Es spricht dann hieraus eine Vermutung für die ordnungsgemäße Bevollmächtigung.[2] Nur wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, kann die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden.[3]

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