Vor der Mandatsannahme 1. Vor der Mandatsannahme 1 Im Gegensatz zu einigen Mandanten des allgemeinen Strafrechtsdezernats handelt es sich bei Beschuldigten in Straßenverkehrssachen zumeist um Durchschnittsbürger , für die der Umgang mit der Materie des Strafrechts ebenso unliebsam wie ungewohnt ist. Der Verteidiger/die Verteidigerin[1] wird daher vergleichsweise wenig Probleme im Umgang mit diesen Klienten haben. Anderseits wird er/sie – von Ausnahmefällen abgesehen – mit der Bearbeitung des jeweiligen Mandats auch nur ein durchschnittliches Honorar erzielen. Es gibt aber Ausnahmefälle. Daher ist es zu empfehlen, sich noch vor der Mandatsannahme Klarheit über die Persönlichkeit des neuen Mandanten verschaffen . Ist er oder wird er ein Problemmandant ? Wird er häufiger als üblich den Anwalt in Anspruch nehmen, sei es telefonisch, sei es in der Kanzlei oder in der Hauptverhandlung? Wenn sich auch erfahrungsgemäß die meisten Mandanten dem Rat des Verteidigers anschließen, bleibt eben doch immer ein (kleiner) Teil der Klientel, der mit seinem Verteidiger latent unzufrieden ist, ihm bestimmte Strategien aufzwingen will oder ihn mit ständig neuen Ideen traktiert. Diese ungeduldigen, fordernden Mandanten haben häufig ihre Fahrerlaubnis (vorläufig) verloren und erwarten nunmehr, dass der Anwalt ihnen die begehrte Legitimation innerhalb weniger Tage zurückholt. Geschieht dies nicht, werden diese Mandanten unleidlich und wollen häufig nicht verstehen, dass zumeist nicht die Verteidigung etwaige Verzögerungen zu verantworten hat. Auf der anderen Seite setzen erfahrungsgemäß gerade diese ausgesprochen anstrengenden Mandanten häufig die geforderte intensive Bearbeitung des Falles auf der Basis der insoweit nicht auskömmlichen gesetzlichen Gebühren (oder einer vergleichsweise niedrigen Vergütungsvereinbarung) voraus. Daher: Zeichnet sich schon beim ersten Kontaktgespräch ab, dass es irgendwann einmal zu schwerwiegenden Differenzen kommen wird, sollte man das Mandat entweder gar nicht erst annehmen oder zumindest von Anfang an dafür sorgen, dass es zumindest auskömmlich ist.
2. Pflichten bei Annahme/Übernahme des Mandats
3. Ausschluss einer Interessenkollision
4. Rechtsschutzversicherung
5. Obliegenheiten gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung
6. Pflichtverteidigung
II. Vollmacht
III.Maßnahmen vor Akteneinsicht
1. Grundsätzlich (noch) keine Erklärung zu den Akten
2. Widerspruch gegen Beschlagnahme/Sicherstellung des Führerscheins vor Akteneinsicht?
3. Beschaffung der Ermittlungsakten
4. Eigene Ermittlungstätigkeit
IV.Maßnahmen nach Akteneinsicht
1. Umfang der Akteneinsicht
2. (Keine) Äußerung zur Sache?
3. Verteidigungsschrift oder Einlassung?
4. Prüfung der Verwertbarkeit zu Protokoll gegebener Angaben
5. Hilfe beim Ausfüllen des Unfallfragebogens?
6. Beauftragung eines Sachverständigen
V. Honorarfragen
1. Gesetzliche Gebühren
2. Vergütungsvereinbarung
3. Vorschuss
4. Geldwäsche
Teil 2 Die wichtigsten Straftatbestände
I.Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB)
1. Grundsätzliches
2. Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
3. Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB)
II.Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
1. Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse
2. Gesundheitsbeschädigung und körperliche Misshandlung [insbesondere: Halswirbelsäulen(HWS)-Schleudertrauma]
3. Einwilligung
4. Trunkenheit als Anknüpfungspunkt der Fahrlässigkeit
5. Übliche Rechtsfolgen im Falle des gerichtlichen Verfahrens
III.Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
1. Grundsätzliches
2.Führen eines Fahrzeugs im Verkehr in fahrunsicherem Zustand
a) Fahrzeug
b) Führen
c) Im Verkehr
d) Fahrunsicherheit
(aa) Absolute Fahrunsicherheit
(bb) Relative Fahrunsicherheit; alkoholtypische Fahrfehler
3.Nachweis der Blutalkohol-/Atemalkoholkonzentration
a) Untersuchungsmethoden
(aa) Blutalkoholuntersuchung
(bb) Atemalkoholuntersuchung
b) Berechnung der BAK zur Tatzeit (Rückrechnung)
c) Berechnung der BAK bei Trinkmengenangaben
d) Nachtrunk
4.Andere berauschende Mittel
a) Begriffsbestimmung
b) Kein absoluter Grenzwert/relative Fahruntüchtigkeit
c) Ahndung als Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 2 StVG)
d) Entziehung der Fahrerlaubnis
e) Medikamente
5. Vorsatz oder Fahrlässigkeit
6. Rechtsfolgen/Feststellung des Schuldumfangs
7. Weitere Einzelaspekte zur Trunkenheitsfahrt
a) Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Anordnung der Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot?
b) Unbemerkte Alkoholisierung?
c) Suizidabsichten des Mandanten
d) Entfallen des Versicherungsschutzes?
e) Tateinheit mit BtM-Delikten/Prozessualer Tatbegriff
f) Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß
g) Pflichtverteidigung
IV.Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
1. Grundsätzliches
2. Tatzusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr
3. Verkehrsfremder Eingriff
4. Vorgänge im Straßenverkehr: Verkehrsfeindliche Inneneingriffe
5. Konkrete (verkehrsspezifische) Gefahr für Leib oder Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
6. (Gefährdungs- und Schädigungs-)Vorsatz
V.Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
1. Grundsätzliches
2. Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
3. Konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
4. Tathandlungen
5. Grob verkehrswidrig und rücksichtslos
6. Innere Tatseite
VI.Vollrausch (§ 323a StGB)
1. Grundsätzliches
2. Vorliegen eines Rausches
3. Anforderungen an den Schweregrad des Rausches
4. Bedeutung und Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK)
5. Subjektiver Tatbestand des § 323a StGB und Abgrenzung zur actio libera in causa (a.l.i.c.)
6. Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit
7. Strafzumessung
8. Rechtsschutzfragen bei Vorliegen eines Vollrausches
VII.Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
1. Grundsätzliches
2. Frühzeitige Maßnahmen
a) Ermöglichung unverzüglicher nachträglicher Feststellungen (§ 142 Abs. 2 u. 3 StGB)
b) Freiwillige Meldung i.S.d. § 142 Abs. 4 StGB („tätige Reue“)
c) Gütliche Einigung mit dem Geschädigten über die Schadensregulierung
d) Angaben gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung
e) Angaben gegenüber der Rechtsschutzversicherung
f)Die Tatbestandsmerkmale der Unfallflucht
aa) Unfall im öffentlichen Verkehrsraum
bb) Unfallbeteiligter
cc) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
dd) Entfernen vom Unfallort
ee) Unfall mit feststellungsbereiten Personen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB): Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht
ff) Unfall ohne feststellungsbereite Personen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB): Wartepflicht
gg) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
g) Gutachten von Verkehrssachverständigen
aa) Schadenshöhe am beschädigten Fahrzeug
bb) Wahrnehmbarkeit des Unfallgeschehens
cc) Medizinische/psychologische Einflüsse
dd) Visuelle Wahrnehmbarkeit
ee) Akustische Wahrnehmbarkeit
ff) Kinästhetische (taktile) Bemerkbarkeit
3. Beteiligungsnachweis: Zuordnung bzw. Kompatibilität der Schäden
4. Rechtfertigung wegen behandlungsbedürftigen Verletzungen
5. Verteidigung bei noch unentdeckter Unfallflucht des Mandanten
6.Führerscheinrelevante Rechtsfolgen
a) Entziehung der Fahrerlaubnis
b) Fahrverbot
7. Strafschärfung wegen schwerer Unfallfolgen
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