In diesen Fällen ist im Hinblick auf die strafrechtlichen Nebenfolgen § 150 StGB zu beachten. Demnach wird bei banden- oder gewerbsmäßiger Begehung der erweiterte Verfall gem. § 73d StGB angeordnet; im Übrigen unterliegen sämtliche gefälschten und entwerteten Geldzeichen sowie die eingesetzten Tatmittel der Einziehung.
Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts› II. Straftatbestände außerhalb der AO› 6. Begünstigung
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Begünstigung i.S.d. § 369 Abs. 1 Ziff. 4 AO ist nur die wirtschaftliche Begünstigung gem. § 257 StGB, die persönliche Begünstigung des Vortäters gem. § 258 StGB (Strafvereitelung) ist keine Steuerstraftat.[12] Strafbar ist demnach eine Beistandshandlung mit dem Ziel, einem Steuerstraftäter die aus einer Vortat gem. § 369 Abs. 1 Ziff. 1–3 AOgezogenen Vorteile sichern zu helfen. Maßgeblich ist, ob die Verwirklichung des Steueranspruchs durch die Hilfeleistung unmöglich gemacht oder noch weiter erschwert wird, als dies bereits durch die erfolgte Hinterziehung geschehen ist.[13]
Die Abgrenzung zwischen Begünstigung und Beihilfe[14] ist vorliegend insbesondere im Rahmen der Selbstanzeige gem. § 371 AO von Bedeutung, zumal dadurch nur der Gehilfe einer Steuerhinterziehung, nicht jedoch der Begünstiger Straffreiheit erlangen kann. Jedenfalls nach Beendigung der Vortat kommt nur noch eine strafbare Begünstigung in Betracht. Erfolgt die Hilfeleistung bereits nach Tatvollendung, soll es nach der h.M. auf die Willensrichtung des Hilfeleistenden, d.h. auf das Vorliegen einer Vorteilssicherungsabsicht, ankommen.[15]
Die Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe richtet sich nach § 257 StGB.
[1]
Eingeführt durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. 19.12.2001, BGBl. I 2001, 3922.
[2]
Zum Bandenbegriff s.o. Rn. 211.
[3]
Dazu im Einzelnen u. Rn. 379.
[4]
Sölch/Ringleb- Klenk § 26c Rn. 11.
[5]
Vgl. Kruhl BB 2002, 1020.
[6]
Bejahend Joecks wistra 2002, 2001; verneinend Weyand INF 2002, 183.
[7]
Gesetz v. 8.4.1922, RGBl. I, S. 393, i.d.F. v. 20.12.1993, BGBl. I, 2254.
[8]
FGJ- Joecks § 370 Rn. 23a.
[9]
HHSp- Hellmann § 370 Rn. 125; siehe Art. 4 Abs. 3 Nr. 1 EGStGB.
[10]
Ausführlich zum Streitstand FGJ- Randt § 386 Rn. 21a.
[11]
Z.B. Baden-Württemberg §§ 7, 8 BadWürttKAG; Bayern Art. 14, 15 BayKAG; Hessen §§ 5, 5a HessKAG.
[12]
FGJ- Joecks § 369 Rn. 174.
[13]
BGH wistra 1999, 103.
[14]
BGH NJW 1953, 835; BGH StV 1993, 27 f; BGH NStZ 2000, 31; BGH NStZ 2008, 516; kritisch hierzu Schönke/Schröder- Stree/Hecker § 257 Rn. 7 m.w.N.
[15]
FGJ- Joecks § 369 Rn. 193.
Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts› III. Steuerordnungswidrigkeiten
III. Steuerordnungswidrigkeiten
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§ 377 Abs. 1 AO grenzt die Steuer- und Zollordnungwidrigkeiten von den Steuerstraftaten i.S.d. § 369 Abs. 1 AO ab; maßgeblich für die Abgrenzung ist die Ahndung der jeweiligen Zuwiderhandlungen mit Geldbußen. Durch die Verweisung des § 377 Abs. 2 AO gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 34 OWiG, soweit die steuerrechtlichen Bußgeldvorschriften nicht etwas anderes bestimmen; dies ist bezüglich der Verfolgungsverjährung, z.T. beim Verschuldensmaßstab und bei der Höhe der Geldbuße der Fall.[1]
Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts› III. Steuerordnungswidrigkeiten› 1. Die Steuerordnungswidrigkeiten der AO
1. Die Steuerordnungswidrigkeiten der AO
a) Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
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Die Bußgeldvorschrift des § 378 Abs. 1 AO knüpft explizit an den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO an, wobei der Täterkreis auf den Steuerpflichtigen selbst oder auf denjenigen beschränkt ist, der die (steuerlichen) Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahrnimmt. § 378 AO wird als Auffangtatbestandzu § 370 AO aufgefasst, wenn vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden kann.[2] Mangels einer Regelung zum Versuch i.S.v. § 13 Abs. 2 OWiG kommt die Ahndung einer bloß versuchten Ordnungswidrigkeit nicht in Betracht.
233
Leichtfertig handelt nach der Rechtsprechung des BGH, „wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird“ .[3] Erforderlich ist somit eine an Vorsatz grenzende grobe Fahrlässigkeit.[4] Letztlich wird die Feststellung einer leichtfertigen Begehungsweise – unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters – stets Tatfrage sein und sich u.a. an folgenden Kriterien orientieren:
• |
Einsichtsfähigkeit und Kenntnisse des konkreten Täters (z.B. bei Hinweisen der Finanzbehörden anlässlich früherer Betriebsprüfungen). |
• |
Besondere Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit.[5] |
• |
Verstoß gegen sich aufdrängende Informations- und Erkundigungspflichten, insbes. bei gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit des Steuerfplichtigen.[6] |
• |
Verstoß gegen die Einholung einer qualifizierten Rechtsberatung bei sich aufdrängenden rechtlichen Zweifeln.[7] |
• |
Unterlassen jeglicher (Plausibilitäts-)Prüfung der von einem Steuerberater erstellten Erklärung oder Anmeldung.[8] |
• |
Hohe Diskrepanz zwischen tatsächlichen und erklärten Einkünften.[9] |
Obwohl es für die Feststellung der Leichtfertigkeit auf das Verständnis des konkreten Täters und gerade nicht auf den objektivierten Horizont eines durchschnittlichen Steuerpflichtigen ankommt, können sich Indizien aus einem Vergleich mit dem Verhalten anderer Steuerpflichtigen ergeben, das diese unter gleichen Umständen mit etwa gleicher Vorbildung, Ausbildung, betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Berufserfahrung an den Tag legen.[10]
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Von praktischer Relevanz ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige Berater, die die steuerrechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil selbständig wahrnehmen, den Bußgeldtatbestand gem. § 378 AO verwirklichen können.
Angesichts der Verweisung in § 378 Abs. 1 AO auf den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO („unrichtige oder unvollständige Angaben macht “), geht die h.M. davon aus, dass eine bußgeldrechtliche Verantwortung des Beraters dann nicht gegeben ist, wenn nicht er, sondern der Steuerpflichtige die vom Berater vorbereitete Steuererklärung selbst unterzeichnet und einreicht; in diesem Fall fehlt es an eigenen Angaben des Beraters gegenüber dem Finanzamt. Eine Ordnungswidrigkeit des Beraters scheidet damit bei einer rein auf das Innenverhältnis zum Mandanten beschränkten, vorbereitenden Hilfstätigkeit aus (z.B. Gewinnermittlung, Erstellung der Steuererklärung).[11] Macht der Berater dagegen eigene Angaben gegenüber dem Finanzamt als Vertreter oder Verfügungsbefugter, ist der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab im Regelfall wesentlich höher als beim Steuerpflichtigen. Allerdings ist der Steuerberater grundsätzlich nicht verpflichtet, den Angaben seines Mandanten mit Misstrauen zu begegnen; etwas anderes gilt, wenn sich erhebliche Zweifel aufdrängen oder aufdrängen müssen.[12]
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