Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

Здесь есть возможность читать онлайн «Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

1. Diensthandlung eines inländischen Vollstreckungsbeamten (vgl. § 11 StGB)

188

Während § 113 StGB eine Vollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeamten voraussetzt, verlangt § 114 StGB lediglich eine Diensthandlung eines Vollstreckungsbeamten. Der Tatbestand ist daher auch dann erfüllt, wenn der Täter einen Vollstreckungsbeamten bei Ausführung einer allgemeinen Diensthandlung tätlich angreift.[136] Als allgemeine Diensthandlungen kommen etwa in Betracht: Streifengang, Streifenfahrt oder Begleitung einer Demonstration. Mangels erforderlichen Bezugs zur Vollstreckung kann § 114 StGB nicht als Qualifikationstatbestand zu § 113 StGB verstanden werden. Vielmehr handelt es sich um einen eigenen Tatbestand mit eigenem Unrechtsgehalt.

Achtung Klausur: Da jede Diensthandlung genügt, ist § 114 StGB natürlich erst Recht verwirklicht, wenn der Beamte eine Vollstreckungshandlung ausführt und der Täter ihn dabei tätlich angreift.

2. Tathandlung

189

Tätlicher Angriff ist eine in feindseliger Willensrichtung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten zielende Einwirkung; sie wird sich vielfach mit einem Widerstandleisten mit Gewalt überschneiden und wird häufig durch eine (versuchte) Körperverletzung gekennzeichnet sein.

Beispiel:A versucht den Polizeibeamten, der ihn gerade festnehmen will (Vollstreckungshandlung) oder der sich gerade auf seinem Streifengang befindet (allgemeine Diensthandlung), mit der Faust niederzuschlagen. Er verfehlt ihn jedoch und wird von dem Polizisten überwältigt.

Ein Erfolg ist jedenfalls nicht erforderlich, da § 114 StGB als Unternehmensdelikt ausgestaltet ist. Als der tätliche Angriff noch in § 113 StGB geregelt war (s. soeben bei Rn. 187), verstand man darunter jede unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, ohne dass es auf einen Verletzungserfolg oder Verletzungsvorsatz ankam.

Für § 114 StGB ist aber nunmehr wegen der hohen Strafdrohung strittig, ob man nicht zumindest einen Verletzungsvorsatz fordern muss.[137] Dazu folgendes examensgefährliches

Beispiel:A fährt mit seinem Wagen auf den Polizeibeamten P, der ihn rechtmäßig kontrollieren will und ihn zum Anhalten auffordert, ohne Körperverletzungsvorsatz zu, um ihn zum Beiseitetreten zu bewegen. Der Beamte kann, da A nur mit extrem geringer Geschwindigkeit fährt – wie von A gewollt – leicht beiseite treten, sodass der Täter ihn in Entfernung einer Armlänge passieren kann. Strafbarkeit des A? ( Polizeibedrängungs-Fallabgewandelt nach OLG Hamm BeckRS 2019, 3129[138])

Lösung:Mangels Vorsatzes scheidet hier eine Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2, 22, 23 StGB aus. Gegeben ist aber eine Strafbarkeit nach § 113 StGB, da die Aufforderung zum Anhalten im Rahmen einer Kontrolle eine Vollstreckungshandlung darstellt. Dabei ist auch ein besonders schwerer Fall nach § 113 II S. 2 Nr. 1 StGB gegeben (Mitsichführen des Fahrzeugs als gefährliches Werkzeug, da sich die Gefährlichkeit hier in dessen Einsatz manifestiert), nicht dagegen nach § 113 II S. 2 Nr. 2, da P leicht beiseite treten konnte. Fraglich ist, ob auch § 114 I StGB verwirklicht ist, obwohl kein Verletzungsvorsatz vorgelegen hat. Zum Teil wird in einem solchen Fall wegen des hohen Strafrahmens des § 114 StGB ein Ausschluss der Anwendbarkeit gefordert.[139] Die Gegenauffassung betont, dass der Gesetzgeber durch die Herauslösung der Tatbestandsalternative aus § 113 StGB am Verständnis des tätlichen Angriffs nichts ändern wollte.[140] Intention des Gesetzgebers sei es gerade gewesen, den Schutz der Amtsträger durch erhöhte Strafdrohung zu verbessern. Das OLG Hamm hat daher auch § 114 I, II i.V.m. § 113 II S. 2 Nr. 1 bejaht, weil das Zufahren auf P zumindest objektiv gefährlich gewesen sei. § 113 und § 114 StGB stehen zueinander in Tateinheit,[141] weil nur hierdurch zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Täter gegen eine Vollstreckungshandlung gewandt hat. § 240 StGB tritt zurück. Nicht gegeben ist in diesem Fall übrigens § 315b I Nr. 3 StGB (es liegt zwar ein verkehrsfremder Inneneingriff vor, es fehlt aber zumindest an einem bedingten Schädigungsvorsatz).

3. Entsprechende Geltung der Strafzumessungs- und Irrtumsregeln nach § 113 II bis IV StGB

190

In § 114 II und III StGB werden die Strafzumessungsregeln des § 113 II StGB sowie die Bestimmungen des § 113 III und IV StGB für entsprechend anwendbar erklärt. Jedoch sollen die privilegierenden Regeln nur gelten, wenn es sich bei der Diensthandlung des Amtsträgers um eine Vollstreckungstätigkeit handelt. Diese Einschränkung ist damit zu erklären, dass sich grundsätzlich nur der von einer Vollstreckungshandlung Betroffene in einer psychologisch schwierigen Situation befindet und daher auch nur dann die privilegierenden Funktionen der Abs. 2 bis 4 des § 113 StGB zur Geltung gelangen sollen. Bei tätlichen Angriffen auf Beamte, die mit einer allgemeinen Dienstausübung befasst sind (Streifenfahrt, Unfallaufnahme, Aufstellen und Einrichten einer Radaranlage etc.) fehlt es dagegen gerade an dieser psychologischen Komponente.

Beispiel:Der Täter erlangt nicht entsprechend § 113 III StGB Straflosigkeit, wenn er einen Beamten angreift, der eine rechtswidrige allgemeine Diensthandlung durchführt. Denn in diesem Fall fehlt es an einer psychischen Betroffenheit des Täters, die einen Angriff auf den Beamten verständlich machen könnte.

In Bezug auf die Konkurrenz zu § 240 StGB gilt das bereits zu § 113 StGB Gesagte entsprechend.

VIII. Erweiterung des Schutzbereichs durch § 115 StGB

191

1.§ 115 I StGB ist in Klausuren kaum relevant, da der Anwendungsbereich relativ gering ist. Insoweit bleiben für § 115 I StGB lediglich wenig klausurträchtige Fälle, welche einen sog. bestätigten Jagdaufseher und ähnliche Personen betreffen.

2.In den Schutzbereich des § 115 II StGB fallen Personen, die von einem Vollstreckungsbeamten zur Unterstützung hinzugezogen werden, wie etwa der Schlosser, der den Polizeibeamten zum Zwecke einer Durchsuchung die Tür öffnet.

3.§ 115 III StGB[142] bestraft das Behindern der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines ärztlichen Notdienstes, einer Notaufnahme oder eines Rettungsdienstes bei Unglücksfällen sowie gemeiner Gefahr oder Not durch Gewalt, Drohung mit Gewalt (dann gilt § 115 III i. V. m. § 113 StGB) oder durch tätlichen Angriff (dann gilt § 115 III i. V. m. § 114 StGB). Die tatbestandliche Situationsbeschreibung entspricht hier daher der des § 323c StGB (hierzu: Jäger , AT, Rn. 559), die Tathandlungsbeschreibung der des § 113 StGB oder des § 114 StGB.[143] Neben dem Schutz von bestimmten Nichtamtsträgern durch Abs. 1 und Personen, welche zur Unterstützung von Diensthandlungen herangezogen werden, durch Abs. 2, werden durch Abs. 3 also Hilfskräfte in den Schutzbereich miteinbezogen, welche regelmäßig keine Vollstreckungshandlungen vornehmen und auch nicht an ihnen beteiligt sind. Insoweit bildet § 115 III StGB einen Fremdkörper im Schutzsystem der §§ 113 ff. StGB.[144] Da sich die Tat nach § 115 III StGB nicht gegen eine Diensthandlung richten muss, verweist dieser nur auf § 113 I, II StGB (Rechtsfolgenverweisung).[145] § 113 III, IV StGB sind somit nicht anwendbar.[146]

Achtung Klausur: § 115 III StGB betrifft die Behinderung von Helfern nur unter zwei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen. Es muss sich um professionelle Helfer (Rettungsdienst, Feuerwehr etc.) handeln und es muss gegen diese Gewalt/Drohung mit Gewalt oder ein Angriff verübt werden (der in solchen Fällen gleichzeitig verwirklichte § 323c II StGB tritt bei Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen zurück).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook»

Обсуждение, отзывы о книге «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x