Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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1. Bedrohung mit der Begehung bestimmter Vergehen nach § 241 I StGB

170

Nach § 241 I StGB ist nunmehr wegen Bedrohung auch strafbar, wer Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert androht. Ein bedeutender Wert ist ab ca. 750 € anzunehmen (es gelten hier hinsichtlich der Wertgrenze die gleichen Grundsätze wie bei § 315c StGB, sodass entscheidend die zu befürchtende Schadenssumme ist, dazu Rn. 703; auf eine tatsächlich eingetretene Schadenssumme könnte hier ohnehin nicht abgestellt werden, da die Bedrohung im Vorfeld liegt).

Die Bedrohung mit diesen Taten kann sich dabei gegen die von der Drohung Betroffenen selbst oder ihnen nahestehende Personen richten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Sofern die Tat im Internet oder in anderer öffentlicher Weise begangen wird, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Man muss sich bewusst machen, dass der Gesetzgeber damit eine extreme Ausdehnung der Strafbarkeit vornimmt, da nach allgemeiner Ansicht ausreichend ist, dass der Täter beim Bedrohten den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken will und es keine Rolle spielt, ob das Opfer die fehlende Ernsthaftigkeit erkennt. Selbst das Androhen einer Ohrfeige nach § 223 StGB kann nunmehr unter § 241 I StGB fallen. Die Strafbarkeit wird daher nun auf einen Bereich ausgedehnt, in dem der Täter sich gegebenenfalls noch weit von einem Versuch der Körperverletzung entfernt befindet. Umso wichtiger dürfte in der Praxis die von der ganz herrschenden Meinung aufgestellte Forderung sein, dass die Äußerung des Täters mit Blick auf den objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht eines Durchschnittsbeobachters auszulegen ist. Mitteilungen von bloßen Möglichkeiten, Prahlereien, jugendtypische Wichtigtuereien[110] und offensichtlich nicht ernst gemeinte Aussagen wie „Ich bringe dich noch um!“, „Dir wird bald das Hören und Sehen vergehen!“[111] oder „Gleich setzt's was!“ sind schon objektiv keine Bedrohungen. Dennoch bleibt die Neuregelung bedenklich weit. Da auch die Bedrohung mit einer Straftat gegen die persönliche Freiheit unter Abs. 1 fällt, könnte selbst die Bedrohung mit einer Nötigung oder gar die Bedrohung mit einer Bedrohung unter § 241 I StGB fallen. Die Aussage, „Sei vorsichtig, sonst bedrohe ich Dich mit einer Körperverletzung!“, könnte tatsächlich unter § 241 I StGB subsumiert werden. Ob das gewollt war und der Gesetzgeber dies überhaupt gesehen hat, scheint zweifelhaft. Denn es mutet seltsam an, wenn die Bedrohung mit der Bedrohung einer Körperverletzung ebenso unter § 241 I StGB fallen soll, wie die Bedrohung mit einer Körperverletzung. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung damit umgeht. Eine Reduktion auf Bedrohungen, die die körperliche Fortbewegungsfreiheit betreffen, scheint jedenfalls nicht möglich, da der Gesetzgeber ausdrücklich die persönliche Freiheit und nicht nur – wie bei § 35 StGB – die Freiheit in den Gesetzestext aufgenommen hat (bei § 35 StGB ist mit dem Wortlaut Freiheit nach h. M. nur die Fortbewegungsfreiheit gemeint; bei § 241 gilt diese Beschränkung wegen des eindeutigen Wortlauts nicht).

2. Bedrohung mit Verbrechensbegehung nach § 241 II StGB

171

Die Bedrohung mit einem Verbrechen ist nunmehr in § 241 II StGB als Qualifikation geregelt. Der diesbezügliche Strafrahmen beträgt nun bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, wenn diese nicht öffentlich erfolgt.

3. Vortäuschung einer Verbrechensbegehung nach § 241 III StGB

172

Sie ist gegeben, wenn der Täter nicht vorgibt, auf die Durchführung des Verbrechens Einfluss zu haben. Der Täter droht hier also nicht, sondern gibt eine Warnung vor in Wahrheit nicht stattfindenden Verbrechen Dritter ab. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn ein Verbrechen Dritter tatsächlich droht. Subjektiv ist hier aber ein Handeln wider besseres Wissen erforderlich.

4. Öffentliche Begehung nach § 241 IV StGB

173

Wird die Tat im Internet oder auf andere Weise öffentlich begangen, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. näher zur öffentlichen Begehung bzw. zur Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts oben bei der Behandlung des § 185 StGB in Rn. 207). Bei einer öffentlichen Drohung mit einem Verbrechen können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden (denkbar ist dies etwa bei Drohungen mit Mord oder Vergewaltigung im Internet).

5. Strafantrag nach § 241 V StGB

174

Sofern für die angedrohte Tat ein Strafantrag erforderlich ist, gilt dies nach § 241 V StGB konsequent auch für die Bedrohung mit diesem Delikt. Droht A dem B also mit einer Ohrfeige, so ist für die Verfolgung des A nach § 241 V i.V.m. § 230 StGB grundsätzlich ein Strafantrag des B erforderlich, sofern nicht die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse der Verfolgung sieht, was aber allenfalls bei Personen des öffentlichen Lebens der Fall sein dürfte.

F. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und professionelle Helfer nach §§ 113, 114, 115 III StGB[112]

I. Geschütztes Rechtsgut des § 113 StGB und Verhältnis zu anderen Delikten

175

Die Vorschrift dient nach h. M. dem Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen und der hierfür berufenen staatlichen Organe (doppeltes Rechtsgut). Obwohl § 113 StGB also kein Delikt zum Schutze der persönlichen Freiheit ist, erfolgt seine Behandlung an dieser Stelle, weil es sich um ein besonderes Nötigungsdelikt handelt und auch das Verhältnis zu § 240 StGB umstritten ist. Bis zur Erhöhung des Strafrahmens des Abs. 1 mit Wirkung ab dem 5.11.2011 handelte es sich bei § 113 StGB um eine Privilegierung gegenüber § 240 StGB,[113] welche vom Gesetzgeber gerade damit begründet wurde, dass sich der Bürger, der sich einer Vollstreckungshandlung eines staatlichen Organs ausgesetzt sieht, in einem affektähnlichen Zustand befinde, der eine geringere Strafdrohung rechtfertige.[114] Auch nach der Angleichung des Strafrahmens, welche damit begründet wurde, dass die Kriminalstatistik hinsichtlich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine besorgniserregende Steigerungsrate aufwies,[115] besteht aber immer noch Spezialität,[116] sodass § 240 StGB bei Nötigung mit Gewalt hinter dem gleichzeitig verwirklichten § 113 StGB zurücktritt (so neuerdings zu Recht der BGH zu einem Fall eines Veterinäramtsarztes [Vollstreckungsbeamter], dem bei seinem Verlangen um sog. Tiernachschau vom Besitzer der Tiere Prügel angedroht wurden[117]). Allerdings ist aufgrund der Strafrahmengleichheit nunmehr strittig, ob es sich bei § 113 StGB noch um eine Privilegierung handelt.

176

Letzteres wird vor allem dann relevant, wenn die Anforderungen des § 113 StGB unterschritten werden, also der Vollstreckungsbeamte beispielsweise nicht gewaltsam, sondern durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt wird. Hier ist sodann fraglich, ob auf § 240 StGB zurückgegriffen werden kann, weil § 113 StGB den Widerstand durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht erfasst. Das Problem wird verdeutlicht durch folgenden

177

Fall 12:Demonstrant D blockiert mit weiteren Aktivisten eine Autobahn. Polizist P schreitet daher zu einer rechtmäßigen Festnahme. D widersetzt sich dieser Festnahme jedoch, indem er dem P mit Selbstverbrennung droht. P entfernt sich daraufhin tatsächlich. Strafbarkeit des D? ( Selbstverbrennungs-Fallnach OLG Hamm NStZ 1995, 547[118])

178

Lösung:

I.In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 I StGB.

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