Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Hinweis: Zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört unter anderem eine zutreffende Belehrung. In einer älteren Entscheidung urteilte das OLG Celle, dass bei Belehrung über eine allgemeine Verkehrskontrolle trotz Vorliegens des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig i.S.v. § 113 III StGB sei. [130]

V. Besonders schwere Fälle nach § 113 II StGB

183

1.Als Regelbeispiele, die zu einer Straferschwerung führen, nennt § 113 II S. 2 Nr. 1 StGB das Bei-sich-Führen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges.

Beispiel:[131] A, der eine BAK von 0,5 ‰ hatte, wurde in seinem Wagen von dem Polizeibeamten P angehalten und nach dem Führerschein gefragt. A wollte daraufhin abrupt losfahren. P versuchte, durch das halb offene Fenster ins Wageninnere des A zu greifen und den Zündschlüssel abzuziehen. A wehrte den Griff des P ab und drückte aufs Gas, wodurch P einige Meter mitgerissen wurde, bis er sich vom Fahrzeug wegdrücken konnte. A hatte dabei keinen Verletzungsvorsatz; ihm ging es vielmehr nur darum, den P an der Ausführung seiner Diensthandlung zu hindern. Tatsächlich blieb P auch unverletzt. Strafbarkeit des A?

Lösung:§§ 315c und 316 StGB scheitern hier, weil A nicht absolut fahruntauglich war und eine relative Fahruntauglichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte. Auch ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 3 StGB zu verneinen. Denn zwar kann § 315b StGB nicht nur bei verkehrsfremden Eingriffen von außen anwendbar sein, sondern auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr, sofern dieser pervertiert wird. Jedoch verlangt der BGH dann einen über den Gefährdungsvorsatz hinausgehenden Schädigungsvorsatz (vgl. näher Rn. 689 f.). Dieser war hier laut Sachverhalt nicht gegeben. Da P nicht verletzt wurde, scheitert auch eine Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB. Ebenso ist eine versuchte Körperverletzung nach den genannten Vorschriften zu verneinen, weil A keinen Verletzungsvorsatz hatte. Auch kommt eine Strafbarkeit nach § 114 I StGB nicht in Betracht, da von einem tätlichen Angriff nicht ausgegangen werden kann. Dieser würde der Sache nach eine versuchte Körperverletzung voraussetzen. Eine solche war aber von A gerade nicht gewollt. Verwirklicht ist aber der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 I StGB. Die allgemeine Verkehrskontrolle ist Vollstreckungstätigkeit, gegen die A Widerstand geleistet hat.[132] Zu prüfen ist diesbezüglich, ob das Regelbeispiel des § 113 II S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Dabei ist ein Kfz keinesfalls als Waffe nach § 113 II S. 2 Nr. 1 StGB zu werten, weil darunter nur Waffen im technischen Sinne, also Mittel, die einem Verletzungszweck dienen, zu verstehen sind. Durch das am 30.5.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften wurde die zuvor noch enthaltene Voraussetzung einer Verwendungsabsicht gestrichen, sodass nunmehr das bloße Bei-sich-führen eines gefährlichen Werkzeugs genügt. Die Vorschrift wird daher nunmehr mit der bereits aus § 244 I Nr. 1 StGB bekannten Problematik der Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs aufgeladen. Die dort vertretene abstrakt-objektive Auffassung, wonach es auf die generelle Eignung eines Gegenstandes zur Herbeiführung von erheblichen Verletzungen ankommt, wird von der Rechtsprechung – dies ist jetzt schon vorhersehbar – auch auf § 113 II S. 2 Nr. 1 StGB übertragen werden. Da A das Auto vorliegend als gefährliches Werkzeug sogar benutzt hat, liegt erst Recht ein Mit-sich-führen vor. A hat sich daher nach § 113 I, II Nr. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Die gleichzeitig verwirklichte Nötigung nach § 240 I StGB tritt im Wege der Spezialität zurück.

2. § 113 II S. 2 Nr. 2 StGBerklärt den erhöhten Strafrahmen grundsätzlich für eröffnet, wenn der Täter den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

3.Schließlich hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften mit Wirkung vom 30.5.2017 in § 113 II S. 2 Nr. 3StGB auch das gemeinschaftliche Widerstandleisten zusammen mit einem anderen Beteiligten als Regelbeispiel aufgenommen. Zur Problematik der gemeinschaftlichen Begehung kann auf die Ausführungen zu § 224 I Nr. 4 StGB (vgl. Rn. 104 ff.) verwiesen werden, allerdings mit der Einschränkung, dass es sich dort um eine Qualifikation handelt, während sich der Gesetzgeber hier für eine Ausgestaltung als Regelbeispiel entschieden hat.

VI. Irrtümer des Täters

184

Hier ist zu unterscheiden:

1. Irrtum über Amtsträgereigenschaft bzw. Vornahme einer Vollstreckungshandlung

185

a) Der Täter erkennt nicht, dass er einem Vollstreckungsbeamten gegenübersteht und/oder dass sich dieser bei Vollstreckungshandlungen befindet.

Die h. M. verneint hier § 113 StGB, weil der Täter keinen Vorsatz hat. Anwendbar ist daher nach h. M. § 240 StGB.

b) Der Täter hält einen Nichtamtsträger irrig für einen Vollstreckungsbeamten, der sich bei einer Vollstreckungshandlung befindet.

Fraglich ist hier, ob § 16 II StGB anwendbar ist. Dies erscheint deshalb problematisch, weil § 113 StGB und § 240 StGB unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Deshalb wollen viele § 240 StGB anwenden und den Strafrahmen und die Irrtumsregelungen des § 113 StGB analog heranziehen.[133] Dies erscheint hier immerhin deshalb vertretbar, weil anders als im Selbstverbrennungsfall (s. o. Rn. 176 f.) tatsächlich überhaupt keine Vollstreckungssituation vorgelegen, sondern der Täter sich eine solche vielmehr nur eingebildet hat.

2. Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung

186

Hierfür treffen § 113 III und IV StGB Sonderregelungen.

a) Die Diensthandlung ist objektiv rechtswidrig, der Täter hält sie aber für rechtmäßig.

In diesem Fall greifen § 113 III S. 1 und S. 2 StGB ein, d. h., der Täter ist nicht strafbar, da die Rechtmäßigkeit objektive Bedingung der Strafbarkeit ist und die irrtümliche Annahme der Rechtmäßigkeit daher nicht zur Strafbarkeit führen kann.

b) Die Diensthandlung ist objektiv rechtmäßig, der Täter hält sie jedoch für rechtswidrig.

Hier greift die Regelung des § 113 IV StGB. Er ist ähnlich dem § 17 StGB ausgestaltet, jedoch ergeben sich einige Unterschiede:

- Der Täter muss die Unrechtmäßigkeit irrig positiv annehmen.
- Der Irrtum erfasst Fehlvorstellungen bzgl. Rechts- und Tatsachenfragen.
- Bei der Vermeidbarkeit gilt – anders als bei § 17 StGB –, dass in der Regel keine Verpflichtung zur Einholung von Rechtsauskunft besteht (hierzu dürfte auch regelmäßig nicht genügend Zeit vorhanden sein).

Wie bei § 17 StGB gilt aber in der Rechtsfolge:

- War der Irrtum vermeidbar, so tritt eine fakultative Strafmilderung nach § 113 IV S. 1 i. V. m. § 49 II StGB ein.
- War der Irrtum unvermeidbar, so ordnet § 113 IV S. 2 StGB vorbehaltlich eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens Straflosigkeit an.

VII. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB

187

§ 114 StGB verdankt seine Existenz dem am 30.5.2017 in Kraft getretenen 52. StrÄndG zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften.[134] Während der tätliche Angriff bislang als Alternative des § 113 I StGB ausgestaltet war und dort damit gleichgewichtig neben dem Widerstandleisten durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt stand, hat sich der Gesetzgeber nunmehr zum Schutz der Vollstreckungsbeamten dafür entschieden, diese Begehungsform in einem eigenen Tatbestand zu regeln und einen erhöhten Strafrahmen zu schaffen. Da der Tatbestand bei tätlichen Angriffen auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung verzichtet,[135] kann er nicht als Qualifikationstatbestand zu § 113 StGB verstanden werden. Vielmehr handelt es sich um einen eigenen Tatbestand mit einem eigenen Unrechtsgehalt.

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