Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Achtung Klausur: Die Rechtsprechung hat zum Ergebnis, dass §§ 239a, 239b StGB auch im Zweipersonenverhältnis gegeben sein können, dort aber – wegen der einschränkenden Auslegung des „Sichbemächtigens“ – häufiger in Form der Entführung und seltener in Form des Sichbemächtigens.

Für das Dreipersonenverhältnis (Sorge des Dritten um das Wohl des Opfers) hat die Entscheidung keine einschränkende Bedeutung, da dort grds. von einer Stabilisierung auszugehen ist. [105]

Abschließend noch drei Beispiele zur Veranschaulichung:

162

Beispiel 1:[106] A und B sahen, wie sich die F nach einem Konzertbesuch an ihrem Auto erbrach. Sie fassten den Entschluss, die F zu vergewaltigen. Dazu wollten sie sie auf ein Getreidefeld an eine schlecht einsehbare Stelle schaffen. A fragte die F, ob ihr schlecht sei. Die F bejahte dies, woraufhin A ihr Hilfe anbot, sie über die Schulter legte und in das Feld zu B trug. Die F ließ dies in ihrer Arglosigkeit geschehen. Auf dem Feld entkleideten A und B die F jedoch gewaltsam und vollzogen an ihr unter Androhung des Todes den Geschlechtsverkehr. Strafbarkeit von A und B?

163

Lösung:Eine Strafbarkeit wegen mittäterschaftlicher sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung) nach §§ 177 V i. V. m. VI, 25 II StGB ist gegeben, da A und B eine Lage der F ausgenutzt haben, in der diese der Einwirkung der Täter schutzlos ausgeliefert war ( Klausurhinweis:§ 177 VI StGB ist als Regelbeispiel nach der Schuld zu prüfen!). §§ 239 I Alt. 2, 25 II StGB treten hinter §§ 177 V i. V. m. VI, 25 II StGB zurück. §§ 240, 25 II StGB (Nötigung, das Entkleiden und den Geschlechtsverkehr zu dulden) sowie §§ 241 II, 25 II StGB (Bedrohung mit dem Tode) treten hinter § 177 StGB zurück. Fraglich ist, ob auch eine gemeinschaftliche Geiselnahme nach §§ 239b, 25 II StGB in Frage kommt. Seinem Wortlaut nach ist der Tatbestand der Geiselnahme erfüllt. Fraglich ist jedoch, ob §§ 177, 253 StGB etc. eine Anwendung des § 239b StGB ausschließen. Der Große Senat verneint eine derartige grundsätzliche Verdrängung, verlangt aber, dass der Entführungs- bzw. Bemächtigungssituation „eigenständige Bedeutung zukommt“ (Entführung setzt Ortsveränderung voraus, Bemächtigung nicht, sodass bei der Alternative des Sichbemächtigens diese eigenständige Bedeutung seltener gegeben sein wird). Eine Lage, die ausgenutzt werden soll, verlangt nämlich nach Auffassung des Großen Senats eine gewisse Stabilisierung. Vorliegend ist von einer Entführungssituation mit selbstständiger Bedeutung auszugehen, weil A und B die F bewusst auf das schlecht einsehbare Feld hinausgetragen und diese Situation zu der weiteren Drohung, sie zu töten, ausgenutzt haben, um die F zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen. A und B sind daher strafbar wegen gemeinschaftlicher Geiselnahme nach §§ 239b, 25 II StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung.

164

Beispiel 2:[107] A wollte, dass sich der Richter R für ihn einsetzt. Er suchte R daher auf und bedrohte ihn mit einer geladenen Pistole, wobei er ihn aufforderte, ihm zu helfen. R weigerte sich zunächst. Als ihm A jedoch die Pistole an die Schläfe drückte, erklärte R sich bereit, die Forderungen des A gegenüber den Behörden zu notieren. Unter weiteren Drohungen gab R schließlich sein Ehrenwort, sich für die Durchsetzung der Forderungen stark zu machen. A ging davon aus, dass R sein Ehrenwort als Richter halten werde und sah damit einen Teil seiner Pläne erreicht. Nach ca. 2 Stunden verließ er R. Strafbarkeit des A? § 241 StGB ist nicht zu prüfen.

165

Lösung:In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b I Alt. 1 StGB. A hat physische Gewalt über R erlangt und sich damit seiner bemächtigt. Angesichts der hohen Strafdrohung des § 239b StGB im Verhältnis zu anderen Delikten gegen die persönliche Freiheit ist diese Vorschrift jedoch im Zweipersonenverhältnis zwischen Täter und Opfer einschränkend auszulegen. Zwischen dem Sichbemächtigen und der beabsichtigten Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Der Täter muss also beabsichtigen, die durch die Entführung oder das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage zur qualifizierten Drohung auszunutzen und durch sie zu nötigen. Dafür muss sich die Bemächtigungslage bis zu einem gewissen Grad „stabilisiert“ haben. Vorliegend war dies nach Auffassung des BGH deshalb der Fall, weil die sukzessive gesteigerten Drohungen des Täters mit der Pistole eine stabilisierte Bemächtigungslage geschaffen hätten (dabei sei auch der zeitliche Rahmen von 2 Stunden als Stabilisierungsfaktor zu berücksichtigen). Fraglich ist allerdings, ob A diese Lage auch ausgenutzt hat, da das Verhalten des Opfers (sich stark zu machen für die Forderungen des A) erst zu einem Zeitpunkt erfolgen sollte, zu dem die Bemächtigungslage bereits beendet war. Der BGH bejahte dennoch eine Strafbarkeit nach § 239b StGB, indem er auf das dem R abgepresste Ehrenwort abstellte, das A während und in Folge der Bemächtigungssituation erreicht hat.[108] Ein Teilerfolg genüge bereits für die Bejahung des § 239b StGB. Gleichzeitig hat A eine Nötigung nach § 240 StGB verwirklicht, die jedoch hinter § 239b StGB zurücktritt.

166

Beispiel 3:A und B beschlossen, C in seinem Haus zu überfallen. Ausgerüstet mit Sturmmasken und Fesselungsmaterial läuteten sie an seiner Haustür. Als der ahnungslose C öffnete, überwältigten sie ihn mit mehreren Faustschlägen. Gemeinsam banden sie dem C die Hände auf dem Rücken zusammen. Während A damit begann, das Haus zu durchsuchen, kniete B auf dem am Boden liegenden C und verlangte Geld. Der völlig verängstigte C war bereit, den Tätern den Weg zu dem im Haus befindlichen Tresor zu zeigen. Daraufhin ließ B es zu, dass er aufstand, mit ihnen zum Tresor ging und die Zahlenkombination mitteilte. A und B öffneten schließlich den Tresor und entnahmen Bargeld (in Anlehnung an BGH NStZ-RR 2010, 46).

167

Lösung:Der BGH sieht hier grundsätzlich den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs in Mittäterschaft, §§ 239a, 25 II StGB, als verwirklicht an. Der geschilderte Geschehensablauf (Überfall, Fesselung und Erzwingung der Tresoröffnung) lege es nahe, dass A und B bereits eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbestand geforderte eigenständige Bedeutung zukomme, und sie dies auch erreichen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des C um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Damit habe die Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung eines Raubs gedient. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich A und B des C nicht bereits in Erpressungsabsicht bemächtigt hätten, so sei zumindest die Tatbestandsalternative des § 239a I Hs. 2 StGB („geschaffene Lage … zu einer solchen Erpressung ausnutzt“) verwirklicht. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b StGB (Fesseln!) stehen dazu in Idealkonkurrenz.

E. Bedrohung nach § 241 StGB

I. Geschütztes Rechtsgut des § 241 StGB und Verhältnis zu anderen Delikten

168

§ 241 StGB schützt den individuellen Rechtsfrieden. Wird das angedrohte Delikt später tatsächlich verwirklicht, so tritt § 241 dahinter im Wege der Subsidiarität zurück. Auch zu den vollendeten oder versuchten Delikten der §§ 113, 240, 253 StGB tritt § 241 StGB als subsidiär zurück.[109]

II. Der objektive Tatbestand des § 241 StGB

169

§ 241 StGB hat durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.3.2021 (BGBl. I, S. 441) eine extreme Erweiterung der Strafbarkeit erlangt. Bisher beschränkte sich die Strafbarkeit nach § 241 StGB auf die Bedrohung mit einem Verbrechen, also etwa auf die Bedrohung mit einer Tötung.

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