Malte Wietfeld - Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

Здесь есть возможность читать онлайн «Malte Wietfeld - Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Dezentrale Strukturen – z.B. innerhalb moderner Wirtschaftsunternehmen – erschweren zunehmend eine Festlegung darauf, wen die strafrechtliche Verantwortung für unrichtige oder unvollständige Angaben in steuerlichen Erklärungen trifft. Auf Basis der Tatherrschaftslehre beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob und wenn ja, wie sich die herkömmlichen Kriterien der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung übertragen lassen.Dogmatische Grundlage der Untersuchung ist dabei die
Tatherrschaftslehre im Sinne Roxins. Vorab wird zunächst die grundsätzliche Kritik an der Tatherrschaftslehre in den Blick genommen und untersucht, ob diese Bedenken einer Anwendbarkeit der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung entgegen stehen. Als eine der wesentlichen Erkenntnisse dieser Untersuchung zeigt sich, dass sich die Tatherrschaftslehre im Rahmen der Steuerhinterziehung für eine normative Bewertung und Einordnung des Geschehens öffnen muss, um den Täter einer Steuerhinterziehung bestimmen und ihn von einem Teilnehmer abgrenzen zu können. Grundlage dieser normativen Betrachtung muss dabei stets die Frage sein, wer sich die steuerliche Erklärung – nach außen verkörpert – inhaltlich zurechnen lassen möchte.

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Für die vorliegende Untersuchung ist von Bedeutung, dass das Kriterium der Organisationsherrschaft zwischenzeitlich durch den BGH aufgenommen und zum Gegenstand seiner Rechtsprechung im Rahmen von rechtsgelösten Machtapparaten gemacht wurde.[15] Darüber hinaus findet sich wiederholt die Formulierung[16], der BGH habe den Gedanken der Organisationsherrschaft mittlerweile auf die Rechtsprechung zur mittelbaren Täterschaft von verantwortlichen Hintermännern im Rahmen von Wirtschaftsunternehmen ausgedehnt. Hierin bestehe für ihn eine verlockende Möglichkeit in kompliziert gelagerten Fällen täterschaftliche Verantwortung herzuleiten.[17] Dies wirft für die vorliegende Untersuchung die Frage auf, inwieweit sich eine derartige Rechtsprechung auch für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Steuerhinterziehung fruchtbar machen lässt.

Anmerkungen

[1]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 45 ff.

[2]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 45 ff.

[3]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 47 ff.

[4]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 62.

[5]

Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 232.

[6]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 63 ff.

[7]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 76 ff.

[8]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 91 ff.

[9]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 95.

[10]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 94 ff.

[11]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 105 ff.

[12]

Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 244 f.

[13]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 107; LK- Roxin (2003), § 25 Rn. 128; in diese Richtung auch ders. Täterschaft und Tatherrschaft, S. 243 f.

[14]

Neuerdings nennt Roxin als weiteres Kriterium die „organisationsspezifische Tatbereitschaft“, siehe Roxin FS Schroeder, S. 387 (397 f.).

[15]

Siehe etwa BGH v. 26.7.1994, 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218 (236 f.).

[16]

Siehe nur Heinrich FS Krey, S. 147 (152) mit zahlreichen Nachweisen.

[17]

Rotsch NStZ 2005, 13 (18).

Teil 2 Grundzüge der Tatherrschaftslehre nach Roxin› B. Beschreibung der Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens bei Herrschaftsdelikten› III. Funktionelle Tatherrschaft bei Mittäterschaft

III. Funktionelle Tatherrschaft bei Mittäterschaft

13

Die spezifische Variante der Tatherrschaft im Bereich der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) sei schließlich die funktionelle Tatherrschaft.[1] Die Herrschaft über die Tat soll sich bei der Mittäterschaft aus der Funktion des Täters bei der Tatausführung ergeben. Mittäterschaft sei Tatbestandsverwirklichung durch anteilige beziehungsweise arbeitsteilige Ausführung der Tat. Tatherrschaft werde hierbei dadurch vermittelt, dass der Ausführende eine Aufgabe übernehme, die für die Realisierung des gemeinsamen Tatplans wesentlich sei. Korrektiv sei hierbei, ob dem Ausführenden durch diesen Tatbeitrag die Beherrschung des Gesamtgeschehens ermöglicht werde, auch wenn er nicht sämtliche wesentlichen Tatbeiträge eigenhändig vorgenommen habe.[2] Eine solche Beherrschung sei dann denkbar, wenn der Beteiligte durch die Verweigerung seines Tatbeitrages dazu in der Lage sei, den gesamten Deliktsplan scheitern zu lassen. Eine derartige Hinderungsmacht verleihe Tatherrschaft über die gesamte Tat.[3] Mittäterschaft sei dementsprechend von zwei Voraussetzungen abhängig: dem Vorliegen eines gemeinsamen Tatplans und der gemeinsamen Tatausführung. Die gemeinsame Tatausführung setze wiederum voraus, dass ein wesentlicher Tatbeitrag im Ausführungsstadium der Tat erbracht werde.[4]

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 188 ff.; ders. Täterschaft und Tatherrschaft, S. 275 ff.; LK- Roxin (2003), § 25 Rn. 154.

[2]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 188; LK- Roxin (2003), § 25 Rn. 154; Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 278 f.

[3]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 188.

[4]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 189; LK- Roxin (2003), § 25 Rn. 173 ff.

C. Von der Tatherrschaftslehre nicht erfasste Deliktsgruppen

14

Roxin wendet die Tatherrschaftslehre nur auf die von ihm sogenannten Herrschaftsdelikte an. Daneben gebe es jedoch mit den Pflichtdelikten und den eigenhändigen Delikten zwei Deliktsgruppen, für die das Tatherrschaftskriterium keine taugliche Grundlage zur Bestimmung von Täterschaft biete.[1] Die Unanwendbarkeit des Tatherrschaftsgedankens folge sowohl bei den Pflichtdelikten als auch bei den eigenhändigen Delikten aus ihrer Tatbestandsstruktur und sei keine Eigenart des Tatherrschaftsgedankens.[2] Der Gesetzgeber habe zwei Möglichkeiten, ein deliktstypisches Verhalten in einer dem nullum-crimen-Grundsatz entsprechenden Weise tatbestandlich erfassen zu können.[3] Die eine Möglichkeit bestehe darin, das sozial unerträgliche Verhalten im Tatbestand der Strafvorschrift möglichst genau zu definieren. Für diese „Handlungsdelikte“ sei das Kriterium der Tatherrschaft das geeignete Abgrenzungsmerkmal zur Ermittlung von Täterschaft.[4] Die zweite Möglichkeit bestehe demgegenüber darin, im Tatbestand an eine – diesen erst konstituierende – Pflicht anzuknüpfen, deren Verletzung das strafwürdige Verhalten ausmache. Eine so geprägte Tatbestandsstruktur bringe zwangsläufig auch eine Eingrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Strafvorschriften mit sich. Zentralgestalt dieser Pflichtdelikte könne nur der Adressat der entsprechenden Verpflichtung sein. Bei der Tatbestandsverwirklichung komme es danach nicht auf die Tatherrschaft, sondern nur darauf an, ob die vom Tatbestand konstituierte Pflicht durch ihren Träger verletzt worden sei.[5]

Entsprechend verhalte es sich bei eigenhändigen Delikten. Eigenhändige Delikte seien Delikte, die weder vom Tatherrschaftsgedanken noch vom Pflichtdeliktsgedanken zu erfassen seien und daher eine eigenständige Deliktsgruppe bildeten.[6] Diese Delikte könnten nur in unmittelbarer Täterschaft begangen werden. Mittelbare- und Mittäterschaft seien insoweit nicht denkbar.[7] Welche Delikte im Einzelnen als eigenhändige Delikte eingestuft werden können, ist umstritten.[8] Klar sei jedoch, dass die Tatherrschaftslehre im Rahmen der eigenhändigen Delikte keine Anwendung finden könne, weil diese eben allein durch den unmittelbar Ausführenden und gerade nicht durch einen Hintermann oder mit Hilfe eines Komplizen kraft Willens- oder funktioneller Tatherrschaft begangen werden könnten.[9]

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu ausdrücklich Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 27 (Fn. 23).

[2]

Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 353; in diesem Sinne auch ders. Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 267 f.

[3]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 267.

[4]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 267.

[5]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 268.

[6]

Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 399.

[7]

Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 288.

[8]

Siehe zum Streitstand Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 288 ff.

[9]

Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 399 f.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung»

Обсуждение, отзывы о книге «Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x