Malte Wietfeld - Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung: краткое содержание, описание и аннотация

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Dezentrale Strukturen – z.B. innerhalb moderner Wirtschaftsunternehmen – erschweren zunehmend eine Festlegung darauf, wen die strafrechtliche Verantwortung für unrichtige oder unvollständige Angaben in steuerlichen Erklärungen trifft. Auf Basis der Tatherrschaftslehre beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob und wenn ja, wie sich die herkömmlichen Kriterien der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung übertragen lassen.Dogmatische Grundlage der Untersuchung ist dabei die
Tatherrschaftslehre im Sinne Roxins. Vorab wird zunächst die grundsätzliche Kritik an der Tatherrschaftslehre in den Blick genommen und untersucht, ob diese Bedenken einer Anwendbarkeit der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung entgegen stehen. Als eine der wesentlichen Erkenntnisse dieser Untersuchung zeigt sich, dass sich die Tatherrschaftslehre im Rahmen der Steuerhinterziehung für eine normative Bewertung und Einordnung des Geschehens öffnen muss, um den Täter einer Steuerhinterziehung bestimmen und ihn von einem Teilnehmer abgrenzen zu können. Grundlage dieser normativen Betrachtung muss dabei stets die Frage sein, wer sich die steuerliche Erklärung – nach außen verkörpert – inhaltlich zurechnen lassen möchte.

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Für die vorliegende Untersuchung wirft dieser Einwand gegen die Tatherrschaftslehre die Frage nach der Tauglichkeit der Roxinschen Definition von Handlungsherrschaft als der eigenhändigen Vornahme der Tatbestandshandlung für die Herleitung von unmittelbarer Täterschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auf. Hierbei bedarf es insbesondere einer Klärung der Frage, ob es sich bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein Verursachungsdelikt im oben verdeutlichten Sinne handelt, oder ob sich für die Steuerhinterziehung eine konkrete Handlungsbeschreibung definieren lässt, die bereits auf objektiver Tatbestandsebene eine Unterscheidung von unmittelbarer Täterschaft und Teilnahme zulässt. Sollte dies nicht möglich sein und müsste die Steuerhinterziehung deshalb als Verursachungsdelikt eingeordnet werden, würde sich die von Roxin vertretene Definition von Handlungsherrschaft tatsächlich nicht dazu eignen, unmittelbare Täterschaft für § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dogmatisch herzuleiten. In diesem Fall wäre es für die Anwendbarkeit der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung in der Tat notwendig, nach Konkretisierungsmöglichkeiten für die Definition von Handlungsherrschaft zu suchen und – sollten sich derartige Konkretisierungsmöglichkeiten nicht finden lassen – das Kriterium der Handlungsherrschaft als für die Herleitung von unmittelbarer Täterschaft untauglich einzustufen.

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu oben Rn. 8.

[2]

Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 127.

[3]

Für die Steuerhinterziehung Ransiek Kohlmann Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn. 107.

[4]

Siehe zu einem vergleichbaren Fall SK- Hoyer § 25 Rn. 33.

[5]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 98.

[6]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 56.

[7]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 56 ff.

[8]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 57.

[9]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 56.

[10]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 56 f.

[11]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 57 ff.

[12]

Marlie diskutiert in diesem Zusammenhang zwei verschiedene Konkretisierungsmöglichkeiten. Zum einen sei zu erwägen, die Tatbestandshandlung im Sinne der Handlungsherrschaft als eigenkörperlich unmittelbare Vornahme der Tatbestandshandlung zu konkretisieren und zum anderen sei zu erwägen, die Tatbestandshandlung als Vornahme der letzten kausalen Handlung zu konkretisieren, siehe Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 61 ff.

[13]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 59.

[14]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 60 ff.

B. Willensherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des mittelbaren Täters

18

Ansatzpunkt der kritischen Auseinandersetzung mit Tatherrschaft bei mittelbarer Täterschaft ist das von Roxin geprägten Kriterium der „Willensherrschaft“. Wie oben[1] gezeigt, geht Roxin davon aus, dass der mittelbare Täter Tatherrschaft kraft Willensherrschaft habe. Willensherrschaft gliedere sich wiederum auf in Nötigungsherrschaft, Irrtumsherrschaft und Tatherrschaft kraft der Beherrschung eines organisatorischen Machtapparates. Es wird zunächst ganz grundsätzlich bezweifelt, ob es möglich sei, diese drei – dem ersten Anschein nach völlig unterschiedlichen Herrschaftsformen – aus demselben Oberbegriff, also der Willensherrschaft, abzuleiten. Auch der Terminus der „Willensherrschaft“ sei für sich genommen missverständlich, da die Gefahr bestehe, „Willensherrschaft“ mit „Willensbeeinflussung“ gleichzusetzen, was aber mit dem Gedanken der Tatherrschaft, der eben „Herrschaft“ und nicht lediglich „Einfluss“ verlange, unvereinbar sei.[2]

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu oben Rn. 9.

[2]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 98 f.

Teil 3 Neueste Kritik an der Tatherrschaftslehre› B. Willensherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des mittelbaren Täters› I. Das Kriterium der Irrtumsherrschaft

I. Das Kriterium der Irrtumsherrschaft

19

Im Anschluss an diese grundsätzlichen Einwände findet eine kritische Auseinandersetzung mit den einzelnen Erscheinungsformen von Willensherrschaft statt.

Im Rahmen dieser kritischen Auseinandersetzung mit dem Begriff der Irrtumsherrschaft ist Ansatzpunkt die Annahme, Roxin knüpfe Irrtumsherrschaft im Wesentlichen an zwei Voraussetzungen. Dies sei zum einen das „Mehrwissen des Hintermannes, welches ihm die Möglichkeit einer sinngebenden Überdetermination verleihe“ (zielgerichtete beziehungsweise finale Überdetermination) und zum anderen „der Irrtum des Vordermannes, durch den dessen freiem Willen keine Hemmungsmotive entgegengesetzt würden“ (fehlende Hemmungsmotive).[1] Der entscheidende Einwand, der hier gegen das Kriterium der Irrtumsherrschaft angeführt wird, besteht darin, dass das Roxinsche Verständnis von Irrtumsherrschaft in Fällen versage, in denen mehrere Personen den Kausalverlauf vorsätzlich und in Ausnutzung eines „Mehr an Wissens“ beeinflussten. In Fällen, in denen mehrere Personen den Kausalverlauf beeinflussten, ließe sich nämlich nicht ohne weiteres feststellen, welche der Personen die Möglichkeit der sinngebenden beziehungsweise finalen Überdetermination habe. Finale Überdetermination bedeute, dass der Hintermann zielgerichtet (final) in die Kausalfaktoren des Tatgeschehens eingreife und dieses dadurch beherrsche. Erst durch dieses zielstrebige Eingreifen würden die Kausalfaktoren derart verknüpft, dass sie den beabsichtigten Erfolg zwingend herbeiführen müssten. Aus diesem Grund sei dem final Handelnden die Tat als „sein Werk“ zuzurechnen.[2] Der Hintermann sei in diesen Fällen also die einzige Person, die das gesamte Geschehen überblicke, wohingegen dies auf den – sich in einem Irrtum befindenden – Vordermann gerade nicht zutreffe, weil dessen Verhalten aufgrund seines Irrtums nicht durch Hemmungsmotive beeinflusst sei. Aufgrund dieser überlegenen Stellung lenke er das Geschehen und habe daher nach Auffassung der Anhänger der Tatherrschaftslehre Tatherrschaft.[3] Ein solches Verständnis von Irrtumsherrschaft versage jedoch dort, wo nicht eine einzelne, sondern mehrere Personen die Möglichkeit hätten, den Kausalverlauf zu beeinflussen.[4] Denn sobald mehrere Personen beteiligt seien, müsse auch zwischen diesen Personen, also gleichsam auf horizontaler und nicht nur auf vertikaler Ebene, eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgen. Das Kriterium der Finalität sei hierfür ungeeignet, weil Täter wie Teilnehmer gleichermaßen final handelten und sich aus der bloßen ex post Feststellung, dass ein finales Handeln vorlag, deshalb keine Rückschlüsse dahingehend ziehen ließen, ob der final handelnde Täter oder Teilnehmer gewesen sei.[5] Alternative Abgrenzungskriterien halte die Tatherrschaftslehre für derartige Fallgestaltungen nicht bereit.[6] Eine Täterlehre, deren Kriterien jedoch bereits dann versagten, wenn die Strafbarkeit von mehr als einer Person bestimmt werden solle, sei insgesamt abzulehnen.[7]

Für die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wirft dies die Frage danach auf, inwieweit sich das Kriterium der Irrtumsherrschaft auf die Herleitung von mittelbarer Täterschaft in Fällen der Steuerhinterziehung anwenden lässt, in denen sich ein unmittelbar Handelnder in einem Irrtum befindet, der es ihm unmöglich macht, sein Verhalten durch Hemmungsmotive zu beeinflussen, wohingegen im Hintergrund eine oder mehrere Personen vorhanden sind, die die Möglichkeit haben, den gesamten Kausalverlauf zu überblicken.

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