Malte Wietfeld - Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung: краткое содержание, описание и аннотация

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Dezentrale Strukturen – z.B. innerhalb moderner Wirtschaftsunternehmen – erschweren zunehmend eine Festlegung darauf, wen die strafrechtliche Verantwortung für unrichtige oder unvollständige Angaben in steuerlichen Erklärungen trifft. Auf Basis der Tatherrschaftslehre beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob und wenn ja, wie sich die herkömmlichen Kriterien der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung übertragen lassen.Dogmatische Grundlage der Untersuchung ist dabei die
Tatherrschaftslehre im Sinne Roxins. Vorab wird zunächst die grundsätzliche Kritik an der Tatherrschaftslehre in den Blick genommen und untersucht, ob diese Bedenken einer Anwendbarkeit der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung entgegen stehen. Als eine der wesentlichen Erkenntnisse dieser Untersuchung zeigt sich, dass sich die Tatherrschaftslehre im Rahmen der Steuerhinterziehung für eine normative Bewertung und Einordnung des Geschehens öffnen muss, um den Täter einer Steuerhinterziehung bestimmen und ihn von einem Teilnehmer abgrenzen zu können. Grundlage dieser normativen Betrachtung muss dabei stets die Frage sein, wer sich die steuerliche Erklärung – nach außen verkörpert – inhaltlich zurechnen lassen möchte.

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Gegen Roxins Verständnis von funktioneller Tatherrschaft sei schließlich einzuwenden, dass dieser offensichtlich auf das Kriterium der Kausalität des jeweiligen Tatbeitrages für den tatbestandsmäßigen Erfolg verzichte und stattdessen lediglich noch auf die Kausalität der Beiträge der Mittäter in ihrer Gesamtheit abstelle.[7] Hierdurch verliere das Herrschaftselement der funktionellen Tatherrschaft jedoch jeden faktisch realen Charakter, denn dann seien ohne weiteres Fälle denkbar, in denen Tatherrschaft bei den einzelnen Mittätern nicht mehr tatsächlich vorliege, sondern sich für jeden Mittäter, mit Ausnahme des tatsächlich Handelnden, ausschließlich wertend aus der Zugrundelegung eines hypothetischen Kausalverlaufs ergebe.[8]

Für die Untersuchung von Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO werfen diese Einwände gegen das Tatherrschaftskriterium der funktionellen Tatherrschaft die Frage danach auf, ob sich Mittäterschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung über die Funktion der Beteiligten bei der Tatausführung herleiten lässt. Dies wäre jedenfalls dann denkbar, wenn sich konkret festlegen ließe, worin genau ein wesentlicher Tatbeitrag im Rahmen der Steuerhinterziehung besteht, der eine beherrschende Funktion bei der Hinterziehung von Steuern vermittelt. Darüber hinaus ist die Frage von Interesse, inwieweit ein entsprechender Tatbeitrag kausal für den Verkürzungserfolg des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein muss.

Anmerkungen

[1]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 161; siehe zum offenen Täterbegriff Roxins oben Rn. 5.

[2]

Siehe dazu oben Rn. 13.

[3]

Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 283.

[4]

Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 282 f.; siehe dazu Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 160.

[5]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 161.

[6]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 162.

[7]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 167 ff.

[8]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 169.

D. Zwischenfazit zur neuesten Kritik an der Tatherrschaftslehre

22

Es werden in sämtlichen von § 25 StGB normierten Täterschaftsbereichen Einwände gegen die von Roxin geprägte Tatherrschaftslehre erhoben, die sich möglicherweise auf das Steuerstrafrecht und dort auf die Frage nach der Anwendbarkeit des Tatherrschaftskriteriums auf die Steuerhinterziehung übertragen lassen. Im Rahmen der unmittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) bedarf es einer Klärung der Frage, ob es sich bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein verhaltensneutrales Verursachungsdelikt handelt und sich die Definition von Handlungsherrschaft als der eigenhändigen Vornahme der Tatbestandshandlung deshalb unter Umständen nicht für die Herleitung von unmittelbarer Täterschaft eignen könnte. Im Rahmen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) werfen die Einwände gegen die Irrtumsherrschaft und die Organisationsherrschaft Fragen im Hinblick auf die Tauglichkeit dieses Kriteriums für die Herleitung von Täterschaft auf. Fraglich ist hier insbesondere, inwieweit sich das Kriterium der Irrtumsherrschaft auch dann noch zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme eignet, wenn mehrere Personen die Möglichkeit haben, den Kausalverlauf zu beeinflussen, hiervon jedoch in unterschiedlicher Intensität Gebrauch machen. Im Hinblick auf die Organisationsherrschaft ist zu untersuchen, ob bei einer Übertragung dieser Grundsätze auf die Steuerhinterziehung die vorstehend geschilderten Einwände im Hinblick auf die Abgrenzung von Täterschaft und Anstiftung sowie den fehlenden objektiven Tatbezug des Täterverhaltens durchgreifen. Schließlich bedarf es im Zusammenhang mit der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) einer Untersuchung der Frage, inwieweit sich für die Steuerhinterziehung ein bestimmtes Verhalten herausarbeiten lässt, welches als wesentlicher Tatbeitrag im Sinne der funktionellen Tatherrschaft zu qualifizieren ist und inwieweit ein solches Verhalten kausal für den Hinterziehungserfolg sein muss.

E. Fehlende normative Begründung des Tatherrschaftsbegriffs

23

Kritik wird jedoch nicht nur an den praktischen Auswirkungen der Tatherrschaftslehre, sondern auch an ihren dogmatischen Grundannahmen geübt. Roxin lasse beispielsweise offen, „auf welchem axiologischen Grund sich die Tatherrschaft als maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen Täterschaft und Teilnahme stütze“.[1] Axiologie ist ein Begriff der Werteethik. Sie beschreibt einerseits – in formaler Hinsicht – das Verhältnis verschiedener Werte zueinander und andererseits – in materieller Hinsicht – den Inhalt von Werten an sich. Zustände oder Sachverhalte werden damit als „gut“ oder „schlecht“ kategorisiert.[2] Es geht hierbei mithin um die Frage, warum gerade das Kriterium der Tatherrschaft darüber entscheiden soll, dass derjenige, der mit Tatherrschaft handelt, „schlechter“ ist als derjenige, der ohne Tatherrschaft handelt – worin also der normative beziehungsweise wertende Gehalt von Tatherrschaft bestehen soll.

Hierzu äußere sich die Tatherrschaftslehre nur äußerst rudimentär. Lediglich im Rahmen der Nötigungsherrschaft des mittelbaren Täters berufe sich Roxin normativ auf das Verantwortungsprinzip.[3] Roxin spricht im Rahmen der Nötigungsherrschaft – als Ausfluss des Verantwortungsprinzips – dort von Herrschaft, wo der Einfluss des Hintermannes so stark ist, dass dem unmittelbar Handelnden sein Tatverhalten nicht zugeschrieben werden kann.[4] Normativ soll hier also die Entlastung des unmittelbar Handelnden von strafrechtlicher Verantwortung zur Belastung des Hintermannes mit täterschaftlicher Verantwortung führen. Die Nötigungsfälle seien jedoch der einzige Bereich, in dem Roxin eine derartige Wertung vornehme, sich also klar zu einem axiologischen Prinzip bekenne. In allen anderen Bereichen der Tatherrschaftslehre werde nicht deutlich, auf welchem axiologischen Prinzip sie beruhe.[5]

Der Begriff der Tatherrschaft sei allerdings schon seiner dogmatischen Herkunft nach wenig geeignet, Antworten auf die Frage zu geben, worin der normative Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme bestehe. Die Tatherrschaftslehre leite sich nämlich aus der finalen Handlungslehre ab, die bereits ihrerseits einer normativen Fundierung entbehre und daher erst Recht keine Anhaltspunkte für eine normative Verankerung der Tatherrschaftslehre liefern könne.[6]

Somit sind Ausgangspunkt der Kritik an der fehlenden normativen Begründung des Tatherrschaftsbegriffs die folgenden Befunde: Die Tatherrschaftslehre verdeutliche im ganz überwiegenden Teil nicht, auf welchem axiologischem Prinzip sie beruhe. Grund hierfür sei die vornehmlich naturalistisch phänomenologische Prägung des Tatherrschaftsbegriffes, der in dieser Form nicht dazu beitragen könne, die wertungsmäßigen Unterschiede zwischen Täterschaft und Teilnahme zu verdeutlichen. Die Tatherrschaftslehre stelle nur im Bereich der Nötigungsfälle auf ein normatives Prinzip, nämlich das Verantwortungsprinzip, ab. Darüber hinaus sei jedoch unklar, wie das Tatherrschaftskriterium bei der wertungsmäßigen Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme behilflich sein könne. Dies folge im Ausgangspunkt bereits daraus, dass sich die Tatherrschaftslehre aus der finalen Handlungslehre ableite, die ihrerseits eine normative Fundierung vermissen lasse.

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Tatherrschaftslehre im Rahmen der Steuerhinterziehung wirft dieser Einwand gegen die rechtstheoretischen Grundlagen des Tatherrschaftsbegriffes die Frage nach einer normativen Fundierung des Tatherrschaftskriteriums im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung auf. Zunächst bedarf es hierbei einer Klärung der Frage, ob eine solche normative Fundierung überhaupt notwendig ist, um die Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung anwenden zu können. Sollte sich diese Notwendigkeit herausstellen, wäre in einem weiteren Schritt klärungsbedürftig, ob sich Kriterien definieren lassen, die eine normative Begründung dafür liefern können, weshalb gerade das Handeln mit Tatherrschaft zu einer täterschaftlichen Verantwortung führen soll.

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