Malte Wietfeld - Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung: краткое содержание, описание и аннотация

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Dezentrale Strukturen – z.B. innerhalb moderner Wirtschaftsunternehmen – erschweren zunehmend eine Festlegung darauf, wen die strafrechtliche Verantwortung für unrichtige oder unvollständige Angaben in steuerlichen Erklärungen trifft. Auf Basis der Tatherrschaftslehre beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob und wenn ja, wie sich die herkömmlichen Kriterien der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung übertragen lassen.Dogmatische Grundlage der Untersuchung ist dabei die
Tatherrschaftslehre im Sinne Roxins. Vorab wird zunächst die grundsätzliche Kritik an der Tatherrschaftslehre in den Blick genommen und untersucht, ob diese Bedenken einer Anwendbarkeit der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung entgegen stehen. Als eine der wesentlichen Erkenntnisse dieser Untersuchung zeigt sich, dass sich die Tatherrschaftslehre im Rahmen der Steuerhinterziehung für eine normative Bewertung und Einordnung des Geschehens öffnen muss, um den Täter einer Steuerhinterziehung bestimmen und ihn von einem Teilnehmer abgrenzen zu können. Grundlage dieser normativen Betrachtung muss dabei stets die Frage sein, wer sich die steuerliche Erklärung – nach außen verkörpert – inhaltlich zurechnen lassen möchte.

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[1]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 115.

[2]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 117.

[3]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 118.

[4]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 119.

[5]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 119.

[6]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 119 f.

[7]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 121.

Teil 3 Neueste Kritik an der Tatherrschaftslehre› B. Willensherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des mittelbaren Täters› II. Das Kriterium der Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate

II. Das Kriterium der Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate

20

Darüber hinaus sieht sich auch das Tatherrschaftskriterium der Willensherrschaft kraft der Beherrschung eines organisatorischen Machtapparates der Kritik ausgesetzt. Wie oben gesehen, hält Roxin in diesem Bereich die Fungibilität, also die unbegrenzte Ersetzbarkeit des unmittelbaren Täters, die dem Hintermann die Tatausführung garantiere und ihn das Geschehen beherrschen lasse, für das entscheidende – Tatherrschaft vermittelnde – Kriterium.[1]

Zentraler Einwand gegen die Organisationsherrschaft ist an dieser Stelle, dass hier ohne hinreichende dogmatische Begründung typische Anstiftungshandlungen vertäterschaftlicht würden, was jedoch im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen sei und daher zwingend zu willkürlichen Ergebnissen führe.[2] Insgesamt mache die Lehre von der Organisationsherrschaft nicht hinreichend deutlich, worin ihrer Ansicht nach der Unterschied zwischen mittelbarer Täterschaft kraft der Beherrschung eines Organisationsapparates und bloßer Anstiftung bestehen solle. Die größere Sicherheit der Tatbestandsverwirklichung – also die Gewissheit des Hintermannes, dass die Tat ausgeführt werde – in Fällen der Organisationsherrschaft gegenüber den Fällen der Anstiftung könne jedenfalls nicht das maßgebliche Kriterium sein. Eine solche werde von Roxin zwar behauptet, liege in Wirklichkeit aber nicht vor. So seien durchaus Anstiftungskonstellationen denkbar, in denen die Erfolgswahrscheinlichkeit ebenso hoch sei wie in typischen Fällen der Organisationsherrschaft.[3]

Die mangelnde dogmatische Begründung einer Tatherrschaft aufgrund von Organisationsherrschaft zeige sich darüber hinaus insbesondere an den Fälle der sogenannten Ersatzherrschaft. Ersatzherrschaft meine Fälle, in denen die konkrete Tat nicht von derjenigen Person ausgeführt werde, auf die der Hintermann unmittelbar eingewirkt habe, sondern in denen die konkrete Tat durch eine Ersatzperson, die auch dem organisatorischen Machtapparat angehöre, ausgeführt werde.[4] Hier werde deutlich, dass der Organisationsherr nie den Einzelfall, also die konkrete Tatausführung, sondern ausschließlich die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges beherrsche.[5] Daran zeige sich, dass die Handlung des Hintermannes (also das Ingangsetzen regelhafter Abläufe im Rahmen des Machtapparates) von der eigentlichen unmittelbaren Tatbestandshandlung entkoppelt werde, was in Anbetracht des ursprünglichen Täterverständnisses der Tatherrschaftslehre, als der Zentralgestalt des zur Deliktsverwirklichung führenden Geschehens, erklärungsbedürftig sei.[6] Ein solches Verständnis führe nämlich zu einer rein normativen Bewertung der Tatbestandsverwirklichung und des konkret eingetretenen Erfolges. Dies sei zwar nicht von vornherein abzulehnen, widerspreche aber dem ursprünglichen Verständnis von Tatherrschaft als einer ontologisch teleologischen Täterlehre, die gerade nicht allein auf normative Wertungen abstelle. Solle es dagegen im Bereich der Organisationsherrschaft nunmehr doch ausschließlich auf Wertungen ankommen, müsse es hierfür eine normative Begründung geben. Eine solche bleibe die Tatherrschaftslehre indes schuldig. Eine wertende Täterlehre, die keine normative Begründung ihrer Wertungen vorhalte, müsse sich jedoch den Vorwurf der Willkür bei der Täterbestimmung gefallen lassen.[7]

Für die Untersuchung von Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung geht es in diesem Zusammenhang nicht darum, zu klären, inwieweit die Existenz eines rechtsgelösten Machtapparates denkbar ist, in dem systematisch Steuerhinterziehungshandlungen begangen werden. Von Interesse ist diesbezüglich vielmehr, dass der Bundesgerichtshof, wie bereits oben angedeutet, Grundgedanken der Tatherrschaft kraft der Beherrschung organisatorischer Machtapparate auf die Täterverantwortung innerhalb von Wirtschaftsunternehmen übertragen hat.[8] In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit diese Rechtsprechungspraxis möglicherweise Auswirkungen auf die Herleitung von mittelbarer Täterschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung haben könnte. Es besteht hierbei nämlich die Vermutung, dass sich die oben geschilderten Einwände im Hinblick auf die Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung, sowie der Frage nach dem objektiven Tatbezug des tatbestandlichen Verhaltens des potentiellen Täters bestätigen könnten, wollte man diese Grundsätze auf die Herleitung von mittelbarer Täterschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung übertragen.

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu oben Rn. 12.

[2]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 145 f.

[3]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 138.

[4]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 140.

[5]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 141.

[6]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 141.

[7]

Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 145.

[8]

Siehe dazu oben Rn. 12.

C. Die funktionelle Tatherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des Mittäters

21

Kritik sieht sich weiterhin auch das Kriterium der funktionellen Tatherrschaft des Mittäters ausgesetzt. An ihrem Beispiel soll sich zur Gewissheit verdichten, was sich im Rahmen der Handlungsherrschaft und der Willensherrschaft bisher nur angedeutet habe, nämlich, dass die grundlegende Methodik des offenen Täterbegriffes, die Roxin seiner Tatherrschaftslehre zu Grunde gelegt habe, nicht funktioniere.[1]

Wie oben gezeigt, soll nach Auffassung Roxins bei der Mittäterschaft die funktionsbedingte gegenseitige Abhängigkeit des jeweils wesentlichen Tatbeitrages das entscheidende – Tatherrschaft vermittelnde – Täterschaftskriterium sein.[2] Allerdings räumt Roxin selbst ein, dass speziell der Begriff des „wesentlichen Tatbeitrages“ nicht abstrakt zu definieren sei.[3] So stehe nicht stets vorab fest, ob ein Tatbeitrag wesentlich sei. Dies lasse sich etwa am Beispiel des Schmierestehens bei einer Tatverwirklichung verdeutlichen. Ob dieser Tatbeitrag so wesentlich sei, dass er Tatherrschaft vermittele, sei stets eine Frage des Einzelfalles. Der Terminus der funktionsbedingten gegenseitigen Abhängigkeit des jeweiligen wesentlichen Tatbeitrages sei insoweit ein offener Begriff, der es ermögliche, auf Einzelfallkonstellationen flexibel zu reagieren.[4] Ein derart offener Begriff wird indes für ungeeignet gehalten, um als bestimmender Begriff einer Täterlehre fungieren zu können. Denn je offener der Täterbegriff gestaltet werde, desto willkürlicher seien die Ergebnisse, die sich aus diesem Begriff herleiten ließen.[5] Insgesamt finde sich in der Lehre Roxins kein Kriterium, das den Begriff der funktionellen Tatherrschaft dogmatisch zutreffend definieren könne. Dies gelte zunächst für die Begriffe der „funktionsbedingten Abhängigkeit“ und der „Wesentlichkeit“. Darüber hinaus gelte dies aber zusätzlich auch für das Element der „Herrschaft“ als Kriterium der Mittäterschaft. Eine präzise Definition dieses Kriteriums als Voraussetzung funktioneller Tatherrschaft finde sich bei Roxin nicht, was ungeklärt lasse, auf welche Art und Weise der potentielle Mittäter im Sinne Roxins Herrschaft ausüben müsse, um insgesamt von Tatherrschaft sprechen zu können.[6]

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