Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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398

Andererseits trifft auch den Bf. eine Pflicht, die Behandlung der Beschwerde durch den Gerichtshof effektiv zu fördern ( Rule 44A). So kann die Kammer aus der Nichtvorlage von Beweismitteln oder sonstigem entscheidungserheblichem Material negative Schlüsse ziehen ( Rule 44C Abs. 1).

399

Die allgemeinen formalen Anforderungen an schriftliche Erklärungengegenüber dem Gerichtshof (PD-W) gelten auch für solche Schriftsätze, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingehen, nachdem dieser die Beschwerde für zulässig erklärt hat ( Rn. 303). Siehe insoweit bereits Rn. 279 ff.

400

Bevor die Beschwerdedem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt worden ist( Rule 54 Abs. 2 lit . b), muss der Bf. nicht notwendig die Amtssprachen (Englisch, Französisch) benutzen. Vielmehr kann er auch in einer der Amtssprachen eines Vertragsstaats kommunizieren ( Rule 34 Abs. 1).

401

Nachdem die Beschwerdedem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt worden ist, muss die Kommunikation mit dem Gerichtshof allerdings grundsätzlich in einer seiner beiden Amtssprachengeführt werden ( Rule 34 Abs. 2). Das gilt insbesondere für Schriftsätze in Vorbereitung der späteren mündlichen Verhandlung. Der Kammerpräsident kann jedoch ausnahmsweise den weiteren Gebrauch der in der Beschwerdeschrift verwendeten (oder einer anderen) Sprachegestatten ( Rule 34 Abs. 3 lit . a), wenn es sich dabei um die Sprache eines Vertragsstaates handelt. Für die notwendige Übersetzungvon Schriftsätzen und mündlichen Erklärungen sorgt dann die Kanzlei. Der Gebrauch einer anderen Sprache kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bf. (teilweise) die für die Übersetzung anfallenden Kostenträgt ( Rule 34 Abs. 3 lit . b, c). Diesbezüglich sollte eine frühzeitige Absprachemit dem Kammerpräsidenten erfolgen.

402

Die Kommunikation des Gerichtshofs mit dem Vertragsstaat und Drittbeteiligtensowie die Einreichung von Schriftsätzen von Vertragsparteien oder Drittbeteiligten erfolgen grundsätzlich in einer der beiden Amtssprachen des Gerichtshofs ( Rule 34 Abs. 4 lit . a). Der Kammerpräsident kann allerdings auch hier den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen. In diesem Fall muss die Vertragspartei für die Übersetzungihrer schriftlichen Stellungnahmen in die englische oder französische Sprache sorgen bzw. – soweit die Übersetzungen durch die Kanzlei veranlasst werden – die hierfür anfallenden Kostentragen. Gleiches gilt für die Übersetzung der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ( Rule 34 Abs. 4 lit . b). Dasselbe gilt für Drittbeteiligte.

403

Der Bf. hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Vertragsstaat seine Stellungnahmen und Erklärungen in einer seiner Amtssprachen, geschweige denn in der vom Bf. in der Beschwerdeschrift gewählten Sprache abgibt. Selbst der Gerichtshof kann die beklagte Vertragspartei lediglich bitten ( invite ), eine Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachenvorzulegen, um dem Bf. das Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern ( Rule 34 Abs. 5). Einfordern kann der Bf. – gegenüber dem Gerichtshof, der sich dann an den Staatenvertreter wendet – allerdings nur die Übersetzung sämtlicher (mündlicher und schriftlicher) Erklärungen des Vertragsstaates ins Englische oder Französische.[94] Selbst auf die Festlegung einer der beiden Amtssprachenfür die Kommunikation mit dem Gerichtshof hat der Bf. keinen Anspruch. Falls er nur in einer der beiden Amtssprachen über ausreichende Kenntnisse verfügt, so sollte der Bf. dies gegenüber der Kanzlei anzeigen, die diesem Umstand nach Möglichkeit Rechnung tragen wird.

6. Antrag auf Festsetzung einer gerechten Entschädigung

404

Neben der Feststellung eines eingetretenen Konventionsverstoßes kann der Gerichtshof in seinem das Verfahren abschließenden Urteil eine dem Bf. vom verurteilten Vertragsstaat zu gewährende gerechte Entschädigungfestsetzen (Art. 41 EMRK; zu den ersatzfähigen Schäden und zum Kostenersatz siehe noch Rn. 481 ff). Dies erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur in den Fällen, in denen das nationale Recht eine vollständige Wiedergutmachung der eingetretenen Schäden nicht ermöglicht und sich der Ausspruch einer Entschädigungsleistung durch den Gerichtshof als notwendig erweist ( „if necessary“ ). Die näheren Einzelheiten ergeben sind aus Rule 60 und der Practice Direction Just Satisfaction Claims (PD-JS).

405

Für die Festsetzung einer solchen Entschädigung ist grundsätzlich ein spezieller Antragdes Bf. erforderlich ( specific claim for just satisfaction , Rule 60 Abs. 1). Ausnahmsweise kann der Gerichtshof eine Entschädigung gemäß Art. 41 EMRK auch von sich aus festsetzen;[95] darauf darf es der Verteidiger jedoch nicht ankommen lassen.

406

Häufig ist es sinnvoll, den Antrag erst später im Verfahren zu stellen, insbesondere nachdem die Beschwerde für zulässig erklärt wurde, weil einige Schadensposten – insbesondere die Auslagen im Verfahren vor dem EGMR – zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren noch nicht vorhersehbar geschweige denn entstanden oder bezifferbar sind. Der Antrag muss aber spätestens, wenn der Kammerpräsident nichts anderes anordnet, im Schriftsatz zur „Begründetheit der Beschwerde“innerhalb der hierfür von der Kammer gesetzten Frist gestellt werden ( Rule 60 Abs. 2).[96] Da aber die gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit heute den Regelfall darstellt (Art. 29 Abs. 1 Satz 2; Rule 54A), ist auch eine gesonderte Frist für die Stellungnahme zur Begründetheit nur noch die Ausnahme.

407

Ohnehin können aber schon in der BeschwerdeschriftAnmerkungen zu eingetretenen Schäden gemacht werden. Dem Gerichtshof schon in der Beschwerdeschrift eine (vorläufige) Zusammenstellung der einzelnen Schadenspositionenzu präsentieren, ist ohnehin in einigen Fällen durchaus ratsam[97]; allerdings befreit diese frühere Mitteilung den Bf. nicht von einer späteren (s.o.) förmlichen Antragstellung (§ 5 PD-JS a.E.).

408

Im förmlichen Antrag sind die einzelnen Schadensposten detailliert aufzuschlüsseln( itemised particulars of all claims ), zu beziffern und nach Rubriken[98] zu ordnen. Als Nachweis für den Eintritt der Schäden und die Entstehung von Kosten sind entsprechende Belege( appropriate docmentary evidence ) beizufügen ( Rule 60 Abs. 2; §§ 5, 11, 21 PD-JS). Kommt der Bf. diesen Vorgaben nicht nach, kann die Kammer den Antrag ganz oder teilweise zurückweisen ( Rule 60 Abs. 3).

409

In der Antragsschrift sollte der Bf. auch ein Bankkonto angeben, auf das die vom Vertragsstaat zu leistende Entschädigung fließen soll. Für einzelne Entschädigungssummen können separate Konten angegeben werden. Der Bf. kann ferner bestimmen, dass die für Gebühren und sonstige Auslagen des Verteidigers festzusetzende Geldsumme ( cost and expenses ) direkt auf ein Konto des Verteidigers überwiesen werden soll (§ 22 PD-JS).

7. Information und Ladung der Verfahrensbeteiligten

410

Mitteilungen und Zustellungen des Gerichtshofs erfolgen an die Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsbeistände der Parteien. Sie gelten damit als an die Parteien gerichtet ( Rule 37 Abs. 1).

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