Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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385

Die VH umfasst die Honorare[81] für einen oder mehrere Verfahrensbevollmächtigte nach Rule 36 Abs. 4[82], die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen, die dem Bf. oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen ( Rule 103). Derzeit besteht die durch den Gerichtshof gewährte Verfahrenshilfe aus einer Pauschale in Höhe von 850 € für das gesamte schriftliche Verfahren nach der Zustellung.[83]

386

Die Bewilligung der VH für das Verfahren vor der Kammer gilt auch im Verfahren vor der Großen Kammer, wenn die Voraussetzungen ihrer Bewilligung auch zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen. Die VH wird aus dem Budget des Gerichtshofs finanziert (siehe Art. 50 EMRK) und an den Bf. ausgezahlt. Eine Auszahlung direkt an den Verteidiger ist ebenfalls möglich (vgl. Rule 103 Abs. 1).

387

Das am 25.4.2013 in Kraft getretene EGMRKHG[84] enthält Regelungen für die Gewährung einer Verfahrenshilfe für Drittbetroffene, im Strafrecht also in erster Linie für Personen, die dem nationalen Strafverfahren als Nebenkläger beigetreten waren, im Übrigen vor allem für die sog. „multipolaren Grundrechtsverhältnisse“ ( BVerfG ), etwa in Verfahren der Presseberichterstattung.

388

Vor dem Inkrafttreten des EGMRKHG hing eine Drittbeteiligung weitgehend von der finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Person ab; die Neuregelung bezweckt daher, dass diese Schutzlücke geschlossen wird. Der Drittbetroffene erhält nunmehr Kostenhilfe aus der Bundeskasse; die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach der EGMR-KEV.[85] Nach § 1 Abs. 2 EGMRKHG richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den dort aufgeführten Regelungen der ZPO zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, wobei das Bundesamt für Justiz an die Stelle des Prozessgerichts tritt.

389

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Kostenhilfeentscheidung ist die sofortige Beschwerde, die gemäß § 4 Abs. 1 EGMRKHG binnen einer einmonatigen Notfrist einzulegen ist. Sofern das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet das LG Bonn als (derzeit) zuständiges Gericht über die Beschwerde (vgl. § 4 Abs. 2 EGMRKHG).

4. Anordnung der obligatorischen Vertretung

390

Ist der betroffenen Vertragspartei die Beschwerde zugestellt worden ( notification/communication of the application ; Rule 54 Abs. 2 lit . b), wird der Kammerpräsident regelmäßig die obligatorische Vertretung des Bf. anordnen ( Rule 36 Abs. 2). Der Bf. muss aber spätestens in der mündlichen Verhandlung vertreten sein ( Rule 36 Abs. 3). Ihm kann jedoch ausnahmsweise gestattet werden, seine Interessen selbst zu vertreten,[86] falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen für die Vertretung fachlich geeigneten Person ( Rule 36 Abs. 3).

391

Der Verfahrensbevollmächtigte bzw. Vertreterdes Bf. muss ab dem vom Kammerpräsidenten bestimmten Zeitpunkt ein in einem Vertragsstaat der EMRK zugelassener Rechtsbeistand sein, der über einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der EMRK verfügt ( Rule 36 Abs. 4 lit . a). In Deutschland zählen dazu auf dem Gebiet des Strafrechts neben Rechtsanwältenauch Rechtslehrer an Hochschulen, letztere auch nach ihrer Emeritierung (§ 138 Abs. 1 StPO).[87] In Deutschland wohnhafte Bf. können sich ebenso durch einen in einem anderen europäischen Vertragsstaat nieder- und (berufsmäßig) zugelassenen Rechtsbeistand vertreten lassen. Dessen Zulassungs- und Wohnsitzstaat müssen nicht identisch sein.

392

Neben Rechtsanwälten und sonstigen nach dem Recht eines Vertragsstaates als Rechtsbeistand zugelassenen Personen kann der Kammerpräsident im späteren Verfahren auch andere Personenals Rechtsbeistand zulassen[88] ( Rule 36 Abs. 4 lit . a, z.B. Lehrbeauftragte).[89] Praktisch kommen aber als obligatorische Vertreter nur Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbaren Rechts- und Verfahrenskenntnissen in Betracht, die eine Amtssprachedes Gerichtshofs mindestens passiv beherrschen. Letzteres gilt auch für den Bf., der seine Interessen selbst vertreten will. Der Kammerpräsident kann jedoch den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen ( Rule 36 Abs. 5 lit. b; 34 Abs. 3).

393

Der Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigtenwegen fachlicher oder sprachlicher Mängel oder seinem Auftreten vor Gericht ist nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig ( Rule 36 Abs. 4 lit . b). Als weiterer Grund für den Ausschluss eines Rechtsbeistands kommt die Abgabe unangemessener Erklärungen ( inappropriate submissions ) durch diesen in Betracht ( Rule 44D). Gemeint sind ausfallende ( abusive ), unseriöse ( frivolous ), lästige ( vexatious ), irreführende ( misleading ) oder ausschweifende ( prolix ) Erklärungen. Nur wenn das konkrete (Fehl-)Verhalten des Rechtsbeistands es rechtfertigt, kann der Kammerpräsident (zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens) bestimmen, dass dieser den Bf. nicht mehr vertreten oder unterstützen darf. In diesem Fall muss sich der Bf. einen anderen Vertreter suchen ( Rule 36 Abs. 4 lit . b), es sei denn ihm wird die Vertretung in eigener Person gestattet (s.o.).

394

Weigert sich der Bf., entgegen der Anordnung des Kammerpräsidenten einen Rechtsbeistand zu benennen, so kann der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register streichen (Art. 37 Abs. 1 lit . c EMRK).[90]

5. Schriftliches Verfahren – Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

395

Üblicherweise findet vor dem EGMR nur ein schriftliches Verfahrenstatt, in dessen Verlauf sich die Parteien mit Schriftsätzen innerhalb bestimmter Fristen zur Sache äußern können (zu den Fristen siehe schon oben Rn. 288 ff). Nach Zulassung der Beschwerde kann die Kammer

falls erforderlich, selbst oder durch eine Delegation beauftragter Mitglieder der Kammer oder andere Richter des Gerichtshofs Ermittlungen und Untersuchungen[91] vornehmen (Art. 38 EMRK; Rules A1-A8), die der Verteidiger gegebenenfalls auch anregen sollte, oder
die Parteien auffordern, weitere Beweismittel vorzulegen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben ( Rule 59 Abs. 1).

396

Ab diesem Zeitpunkt können die Verfahrensbeteiligten auch von sich aus (weitere) Erklärungen zur Begründetheit der Beschwerde bzw. Stellungnahmen zu Einlassungen der Gegenseite abgeben ( Rule 59 Abs. 2).

397

Für die Behandlung und Prüfung der Beschwerde gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Nach der Registrierung der Beschwerde betreibt der Gerichtshof das Verfahren also von Amts wegen und ist an Erklärungen, Anträge oder Anregungen der Beteiligten nicht gebunden. Der beklagte Vertragsstaat hat die Pflicht, die Durchführung der Ermittlungen zu erleichtern und zu fördern ( duty to cooperate ; Art. 38 EMRK; Rule 44A), insbesondere wenn sie auf seinem Territorium stattfinden ( Rule A2 Abs. 2; bei Zeugenvernehmung durch eine Delegation: Rule A5 Abs. 4 u. 5). Eine mangelhafte Kooperation bedeutet zwar nicht automatisch eine Verletzung des Bf. in dem gerügten Recht aus dem Ersten Abschnitt der EMRK, wohl aber einen eigenständigen Konventionsverstoß, den der Gerichtshof auch ausdrücklich im Urteil feststellen kann.[92] In einigen Fällen hat der Gerichtshof außerdem aus einer mangelhaften staatlichen KooperationRückschlüsse auf Tatsachen für das Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung gezogen.[93] Schon aus diesem Grund sollte auf eine Weigerung des betroffenen Vertragsstaates zur Vorlage in seinem Besitz befindlicher Dokumente etc. ausdrücklich hingewiesen werden.

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