Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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411

Zeugen, Sachverständigeund sonstige Personen, deren Vernehmung die für die Behandlung der Rechtssache gebildete Kammer oder ihr Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen. In der Ladung sind die betreffende Rechtssache, der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahmen sowie die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung anzugeben ( Rule A5 Abs. 2 u.U. i.V.m. Rule A1 Abs. 4).

412

Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Verfahrensbevollmächtigten oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Hilfe des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an die Regierung dieses Staates, um die notwendige Unterstützung zu erhalten ( Rule 37 Abs. 2).

413

Wenn der Gerichtshof im Hoheitsgebiet eines Staates an Ort und Stelle Feststellungen treffen (lassen) oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die im Hoheitsgebiet eines Staates ihren Wohnsitz haben oder es überqueren müssen, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs ebenfalls unmittelbar an die Regierung dieses Staates, um die notwendige Unterstützung zu erhalten ( Rule 37 Abs. 3).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR› IV. Ablauf der mündlichen Verhandlung

IV. Ablauf der mündlichen Verhandlung

1. Grundsätze

414

Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit der Beschwerde findet von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei statt ( Rule 59 Abs. 3).[99] Aufgrund der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs verzichten die Kammern zunehmend auf die Durchführung einer solchen Verhandlung unter Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren stattfindet, entscheidet der Präsident der Kammer ( Rule 59 Abs. 4). An den Antrag eines Verfahrensbeteiligten ist er dabei nicht gebunden.

415

Grundsätzlich findet eine mündliche Verhandlung – so denn eine solche anberaumt wird – vor der Kammer am Sitz des Gerichtshofs im Human Rights Building in Straßburg statt. Allerdings kann die Kammer, wenn sie es für zweckmäßig hält, ihre Tätigkeit auch in einem anderen Vertragsstaatdes Europarats ausüben ( Rule 19; Rule A2 Abs. 2). Außerhalb seines ständigen Sitzes stattfindende Ortsbesichtigungen werden meist von einer Delegation, also nicht durch den gesamten Spruchkörper durchgeführt ( Rule A1).

416

Der Kammerpräsident bzw. der Leiter der Delegation leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt ihren konkreten Ablauf[100], d.h. die Reihenfolge, in der den Parteien, ihren Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern sowie den sonstigen erschienen Personen (Zeugen, Sachverständige, Drittbeteiligte) das Wort erteilt wird ( Rules 64 Abs. 1, A4). Meist dauern die Verhandlungen einen Vor- oder Nachmittag.

417

Die jeweiligen Redezeitenwerden meist im Vorhinein mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt. Die übliche Redezeit beträgt zwischen 45 Minuten und einer Stunde. Im begründeten Einzelfall ist auch ein längeres Plädoyer möglich.

418

Auch nach der Festsetzung eines Termins für die mündliche Verhandlung kann der Gerichtshof eine Beschwerde jederzeit zurückweisen, die er für unzulässig hält (Art. 35 Abs. 4 EMRK). Ebenso ist er befugt, noch im Stadium der Begründetheitsprüfung die ohnehin nur noch ausnahmsweise bereits vorab getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschwerde zu ändern, wenn diese aus einem der in Art. 35 Abs. 1–3 EMRK genannten Gründe für unzulässig hätte erklärt werden müssen.[101] Andererseits hat der Gerichtshof geäußert, dass ein Abweichen von der ursprünglichen Zulässigkeitsentscheidungnur bei Vorliegen neuer Gesichtspunkte bzw. unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme.[102]

419

Auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen können mehrere Beschwerden miteinander verbunden werden ( joinder ). Neben einer förmlichen Verbindungkommt – nach Anhörung der Parteien – auch die gleichzeitige Prüfung( simultaneous examination ) von Beschwerden in Betracht, die derselben Kammer zugeteilt sind ( Rule 42).

2. Öffentlichkeit der Verhandlung

420

Findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, so ist diese grundsätzlich öffentlich und für jedermann zugänglich ( Rule 63 Abs. 1). Von Amts wegen bzw. auf Antrag[103] einer Partei oder einer anderen betroffenen Person können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teiles der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden ( Rule 63 Abs. 2),

wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnungoder der nationalen Sicherheitin einer demokratischen Gesellschaft liegt,
wenn die Interessen von Jugendlichenoder der Schutz des Privatlebensder Parteien es verlangen oder
soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflegebeeinträchtigen würde.

3. Anwesenheit der Parteien

421

Grundsätzlich muss der Bf. nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen sondern kann sich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Erscheint weder der Bf. noch sein Verfahrensbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung – bzw. zur Untersuchung einer Delegation des Gerichtshofs ( Rule A3) –, führt dies nicht zwingend zur Einstellung des Verfahrens. Bleibt eine Partei – oder eine andere zur Verhandlung geladene Person – ohne Angabe hinreichender Gründe von der Verhandlung fern, so kann die Kammer diese gleichwohl fortsetzen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint ( Rule 65). Ein Fernbleiben des Bf. sollte allerdings – sofern seine Anwesenheit vorher angekündigt worden war – vorsorglich (nachträglich) entschuldigt werden, da es ansonsten vom Gerichtshof als Indiz für dessen fehlendes Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde gedeutet werden kann (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 lit . c EMRK; Rn. 349). Prinzipiell ist aber das Auftreten des Verfahrensbevollmächtigten ausreichend.

4. Obligatorische Vertretung

422

Grundsätzlich muss der Bf. in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung durch einen Verfahrensbevollmächtigten, durch den in einem Vertragsstaat zugelassenen Rechtsbeistand ( advocate ) oder eine andere vom Kammerpräsidenten zugelassene Person ( other person approved ) vertreten sein ( Rule 36 Abs. 4 lit . a; vgl. Rn. 391). Ausnahmsweise kann dem Bf. auch jetzt noch gestattet werden, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen Person ( Rule 36 Abs. 3; vgl. Rn. 390).

5. Beweiserhebung

423

Sämtliche Tatsachen, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde notwendig ist, müssen durch den Gerichtshof festgestellt werden. Der EGMR befasst sich also nicht lediglich mit der Überprüfung von Rechtsfragen sondern nimmt eine eigene Tatsachenfeststellungvor. Obwohl er den auf nationaler Ebene festgestellten Sachverhalt grundsätzlich nicht überprüft, muss er die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen grundsätzlich selbst ermitteln. Im Wesentlichen stützt sich der EGMR dabei auf die Ausführungen der Parteien, ist an diese jedoch – selbst wenn sie übereinstimmend sind – in keiner Weise gebunden. Bereits auf nationaler Ebene erfolgte behördliche Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen fließen in die Untersuchung ebenfalls mit ein, sind aber für die Entscheidung über das Vorliegen eines Konventionsverstoßes nicht ausschlaggebend.

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