Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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438

In der Praxis kommt ein solcher Beitritt Dritterzum Verfahren durchaus vor. Insbesondere NGOsmachen von dieser Möglichkeit Gebrauch; es besteht aber auch die Möglichkeit, als (strafprozessualer) Nebenklägerim Ausgangsverfahren (§§ 395 ff. StPO) einen Antrag auf Beteiligung am Verfahren zu stellen.[118]

439

Entsprechende Erklärungen oder Anträge Dritter müssen bestimmten Form- und Fristvorgabenentsprechen ( Rule 44 Abs. 3-6). Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so wird die jeweilige Stellungnahme meist nicht in die Verfahrensakte aufgenommen ( Rule 44 Abs. 5). Schriftliche Erklärungen Dritter, die den Vorgaben entsprechen, werden den Parteien mitgeteilt, die unter Einhaltung einer bestimmten Frist ihrerseits schriftlich Stellung nehmen können ( Rule 44 Abs. 6).

7. Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen

440

Jeder von einer Delegation – oder durch die Kammer – geladene Zeuge oder Sachverständige leistet vor Beginn seiner Aussage bzw. vor Ausführung seines Auftrags einen Eid oder gibt eine feierliche Erklärung ab ( Rule A6). Die Parteien können die Vernehmung eines bestimmten Zeugen oder Sachverständigen nur unter engen Voraussetzungen ablehnen (z.B. wegen Befangenheit). Über den Antrag entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden kann, gleichwohl zu Informationszwecken anhören ( Rule A7 Abs. 5).

441

Jedes Kammer- bzw. Delegationsmitglied kann den Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien, dem Bf., den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer oder Delegation auftretenden Person Fragen stellen ( Rule A7 Abs. 1). Umgekehrt können die Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien den Zeugen, Sachverständigen und den anderen zur Erforschung des Sachverhalts herangezogenen Personen unter Aufsicht des Kammerpräsidenten bzw. Leiters der Delegation Fragen stellen. Letztere entscheiden auch, ob eine Frage zulässig ist oder nicht ( Rule A7 Abs. 2). Zum ihrem Schutz kann die Vernehmungeiner Person in Abwesenheit der Parteienerfolgen ( Rule A7 Abs. 4).

442

Wenn ein Zeuge, eine andere Person oder eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht vor der Kammer oder Delegation erscheint, kann die ohne sein Mitwirken mögliche Untersuchung bzw. Beweiserhebung der Delegation gleichwohl durchgeführt bzw. fortgesetzt werden ( Rule A3). Im Gegensatz zu den meisten nationalen Rechtsordnungen droht die EMRK für das Nichterscheinenbzw. die (unberechtigte) Zeugnisverweigerung keine Sanktion an.

443

Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, dürfen sich ihrer eigenen Sprachebedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. Der Kanzler trifft die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung ( Rule 34 Abs. 6).

8. Verhandlungsprotokoll

444

Die Kammer kann beschließen, dass über die mündliche Verhandlung ein Wortprotokollangefertigt wird ( verbatim record ), in dem u.a. die vor der Kammer abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten wortgetreu festgehalten werden ( Rule 70).[119] Die Anfertigung eines solchen Verhandlungsprotokolls kann insbesondere für die Verweisung an die Großen Kammer von Interesse sein – obwohl dieses Prozedere nicht als Rechtsmittel im engeren Sinne zu verstehen ist – und sollte daher spätestens in dem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz angeregt werden.[120]

9. Schlussantrag

445

Ein Schlussplädoyer und die Stellung eines zusammenfassenden, abschließenden Antrags am Ende der mündlichen Verhandlung schreiben die Rules of Court zwar nicht vor. Eine Zusammenfassung der mit der Beschwerde verfolgten Zieleam Ende des mündlichen Vortrags ist aber durchaus ratsam. Inhaltlich ist dabei der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Vertragsstaaten frei entscheiden dürfen, wie sie die Einhaltung der Konvention gewährleisten wollen.[121] Der EGMR wird daher einen Vertragsstaat in der Regel nicht anweisen, eine Neuverhandlung des Falles anzusetzen oder eine Verurteilung aufzuheben, sondern sich auf die Feststellung des Konventionsverstoßes beschränken (siehe aber noch Rn. 469).[122] Diesen Vorgaben entsprechend sollte der Hauptantrag abgefasst sein.

Anmerkungen

[1]

Siehe hierzu die Verfahrensanordnung (Institution of Proceedings), Stand: 14.11.2016; Änderungen erfolgten am/zum 22.9.2008, 24.6.2009, 6.11.2013 und 5.10.2015.

[2]

Informatorische Voranfragen bei der Kanzlei zum Verfahrensgang führen also noch nicht zur Registrierung der Beschwerde.

[3]

Kommt der Bf. dieser Aufforderung nicht nach, so kann dies dazu führen, dass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht geprüft wird (§§ 4, 17 PD-I).

[4]

Siehe: EGMR Zayed v. Deutschland, Entsch. v. 20.2.2007, Nr. 35866/03.

[5]

Eine vorrangige Behandlung der Beschwerde sollte bereits in der Beschwerdeschrift (begründet) angeregt werden (s.o.).

[6]

Http:// www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/DB6EDF5E-6661-4EF6-992E-F8C4ACC62F31/0/Priority_policyPublic_communication_EN.pdf

[7]

Die PD Written Pleadings (Stand: 14.11.2016; zuletzt geändert am 22.9.2008 und 29.9.2014), ist den Rules of Court als Anhang beigefügt, aber auch separat, auf der Homepage des Gerichtshofs ( www.echr.coe.int– Basic Texts – Practice Directions), erhältlich.

[8]

Zusätzlich kann der Schriftsatz auch noch per Fax (0033 (0) 3 88 41 27 30) an die Kanzlei übersandt werden (§ 3 PD-W). Die Vertragsstaaten sowie die Bf. können, wenn es ihnen der Gerichtshof gestattet, Schriftsätze auch elektronisch einreichen (§ 9 PD-W i.V.m. PD-Electronic Filing, Stand 14.11.2016). Für Bf. besteht erst nach Einreichung ihrer Beschwerde die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtshof (§ 9 PD-W). Für Bf. ist dabei nicht die PD-Secured Electronic Filing [for Governments], sondern die eigens entwickelte PD-Electronic Filing by Applicants (Stand 14.11.2016) einschlägig.

[9]

Bsp.: Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde (und zum Beschwerdegegenstand); Antwort auf die Stellungnahme der Bundesregierung zur Zulässigkeit der Beschwerde; Ausführungen zum materiellen Beschwerdegegenstand; weitere Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde.

[10]

EGMR Haase v. Deutschland, Urt. v. 8.4.2004, Nr. 11057/02, NJW 2004, 3401, § 121.

[11]

Bezüglich Letzterer kann der Kammerpräsident die Geheimhaltung aufheben.

[12]

Das Gebäude befindet sich an der Kreuzung des Quai Ernest Bevin und der Allée des droits de l„homme .

[13]

http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/The+Court/How+the+Court+works/Archives/Court.htm.

[14]

EGMR ( GK ) Blecic v. Kroatien, Urt. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 349, § 65 (Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ratione temporis durch die Große Kammer).

[15]

Der nationale Richter kommt als Berichterstatter für die sein Land betreffenden Fälle nicht in Betracht, erhält aber die nationalen Fälle – nach informeller Absprache innerhalb der Sektion – meist zur Ansicht.

[16]

Vgl. Grabenwarter/Pabel § 8, 3.

[17]

Karpenstein/Mayer/ Schäfer , Art. 34, 25.

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