Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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424

Lediglich ergänzend erfolgt eine unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Gerichtshof, wobei die Parteien die Einvernahme von Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen beantragen können (zur Kostenfrage siehe Rule A5 Abs. 6).[104] Eine unmittelbare Einvernahme von Zeugen geschieht in der Praxis aber eher selten. Sie kommt vor allem dort in Betracht, wo die Sachverhaltsermittlung auf nationaler Ebene hinsichtlich eines für die Einhaltung der Konvention maßgeblichen Umstandes unzureichend gewesen ist.

425

Hinweis

Allein ein Aufklärungsmangel hat häufig einen eigenständigen Konventionsverstoß zur Folge.[105] Keinesfalls kann und darf eine Aufhellung des Sachverhalts durch den Gerichtshof eine gründliche Aufklärung auf nationaler Ebene ersetzen. Die Beweiserhebung und -verwertung ist und bleibt vorrangig eine Angelegenheit der nationalen Instanzen.

426

Die (in der Praxis ohnehin seltene) Erhebung von Beweisen findet meist in der mündlichen Verhandlung im Gerichtsgebäude in Straßburg statt, kann aber auch durch Delegationen, d.h. beauftragte Mitglieder der Kammer oder andere Richter des Gerichtshofs erfolgen ( Rules A1-A8).[106] Der Gerichtshof kann solche Untersuchungen oder andere Beweiserhebungen in jedem Verfahrensstadium an jedem beliebigen Ortdurch eines oder mehrere seiner Mitglieder durchführen ( Rule 19 Abs. 2). Das gilt insbesondere für die Kammer, die über die Begründetheit der Beschwerde entscheidet.

427

Die Kammer kann auf Antrag einer Partei, eines Dritten sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den Sachverhalt aufzuklären, ohne dabei an bestimmte Beweismittel oder gar an Vorschriften und Grundsätze des jeweiligen nationalen Strafprozessrechts gebunden zu sein ( Rule A1 Abs. 1). Die Parteien haben die Kammer – bzw. die beauftragte Delegation – bei der Feststellung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes zu unterstützen(Art. 38 Hs. 2 EMRK; Rule A2).

428

Recht häufig werden die Parteien aufgefordert, Urkundenoder sonstige schriftliche Beweisefür ihr Vorbringen vorzulegen. Dass angeforderte Unterlagen nach nationalem Recht „Verschlusssache“ sind, kann nicht eingewandt werden.[107] Jede Person, deren Angaben oder Erklärungen für die Aufklärung des behaupteten Konventionsverstoßes nützlich erscheinen, kann als Zeuge, Sachverständigeroder in anderer Eigenschaft gehört werden ( Rule A1 Abs. 1), was in der Praxis jedoch recht selten geschieht. Gleiches gilt für Ortsbesichtigungenoder Inaugenscheinnahmen. Außerdem kann die Kammer Personen oder Institutionen ersuchen, zu einer bestimmten Frage Auskünfteeinzuholen, eine Stellungnahme abzugeben oder der Kammer Bericht zu erstatten ( Rule A1 Abs. 2).[108]

429

Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, dürfen sich ihrer eigenen Sprachebedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. Der Kanzler trifft die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung ( Rule 34 Abs. 6).

430

Die Parteien können die Vernehmung eines bestimmten Zeugen oder Sachverständigen nur unter engen Voraussetzungen ablehnen(z.B. wegen Befangenheit). Über den Antrag entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden kann, gleichwohl zu Informationszwecken anhören ( Rule A7 Abs. 5).

431

Insbesondere zur Überprüfung von Haftbedingungen wird die Kammer erwägen, eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder andere Richter des Gerichtshofs zu beauftragen, eine Untersuchung, eine Ortsbesichtigung, eine sonstige Inaugenscheinnahmeoder eine andere Maßnahme zur Beweiserhebung durchzuführen.[109] Zur Unterstützung der Tätigkeit einer solchen Delegation– die grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt ( Rule A1 Abs. 5)[110] – können unabhängige externe Sachverständige bestellt werden ( Rule A1 Abs. 3).

432

Der Gerichtshof ist nicht an bestimmte (nationale) Beweis- oder Beweislastregeln gebunden, sondern entscheidet über das Vorliegen eines Konventionsverstoßes aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung. Obwohl er keine prozessuale Beweislast im engeren Sinne trägt, muss der Bf. grundsätzlich den behaupteten Konventionsverstoß substantiiert darlegen und die entsprechenden tatsächlichen Umstände überzeugend nachweisen. In Fällen, in denen die Tötungeines Menschen, die Anwendung physischer Gewalt gegenüber inhaftierten Personenoder deren Unauffindbarkeitbehauptet wird, besteht für den betroffenen Konventionsstaat allerdings eine qualifizierte Darlegungslast,[111] deren Umfang je nach Einzelfall bis zu einer echten Beweislastumkehrund entsprechender Exkulpationspflichtreichen kann ( plausible/satisfactory and convincing explanation )[112].[113] Lässt sich in einem solchen Fall der vom Bf. behauptete Sachverhalt nicht zuverlässig aufklären, so unterstellt der Gerichtshof das entsprechende Vorbringen, wenn der Vertragsstaat gegen seine aus Art. 2, 3 EMRK bzw. Art. 5 EMRK abzuleitende Organisations- oder Dokumentationspflichtverstoßen hat.[114]

433

Beweiserhebungen (vor einer Delegation), die der betroffene Vertragsstaat beantragt, muss dieser grundsätzlich selbst bezahlen. Das gilt jedoch nicht für den Bf., dem die Kosteneiner von ihm beantragten Beweiserhebung nur höchst selten auferlegt werden. Meist werden diese Kosten vom Europarat getragen. Die Höhe der Kosten bestimmt der Kammerpräsident ( Rule A5 Abs. 6).

6. Beteiligung Dritter

434

Entscheidet sich der Gerichtshof, die eingegangene Beschwerde dem vom Bf. als Beschwerdegegner bezeichneten Vertragsstaat zur Kenntnis zu bringen ( Rule 54 Abs. 2 lit . b; vgl. Rn. 328), so wird die Beschwerde durch die Kanzlei zusätzlich auch dem Vertragsstaatübermittelt, dessen Staatsangehörigkeit der Bf.besitzt ( Rule 44 Abs. 1 lit . a).[115] Möchte diese Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen (Art. 36 Abs. 1 EMRK) Gebrauch machen, muss sie dies als „third-party intervention“ gegenüber der Kanzlei des Gerichtshofs grundsätzlich innerhalb von 12 Wochen zum Ausdruck bringen ( Rule 44 Abs. 1 lit . b).[116]

435

Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs darüber hinaus auch andere Vertragsstaaten oder Personen, die in dem konkreten Verfahren nicht Partei sind, auffordern oder ermächtigen, schriftlich zum Gegenstand der Beschwerde Stellung zu nehmen oder, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, ihnen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gestatten (Art. 36 Abs. 2 EMRK; Rule 44 Abs. 3 lit . a).[117]

436

Eine Beteiligung nach Art. 36 EMRK führt nicht zu einer Bindung an das Urteil (zu den allgemeinen Urteilswirkungen siehe noch Rn. 463 ff.).

437

In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechtedes Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Er hat dies ebenfalls innerhalb von 12 Wochen gegenüber der Kanzlei anzuzeigen. Eine Vertretung durch einen Repräsentanten ist möglich ( Rule 44 Abs. 2).

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