Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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372

Liegt eine gütliche Einigung nach Ansicht des Gerichtshof vor und erfordern die Menschenrechte keine weitere Prüfung der Beschwerde, so kann der Gerichtshof durch Beschluss[72] entscheiden, die Rechtssache aus dem Register zu streichen(Art. 39 Abs. 4 EMRK; Rules 43 Abs. 3, 62 Abs. 3). Der Zulässigkeit einer erneuten Individualbeschwerde in derselben Sache steht dann Art. 35 Abs. 2 lit . b EMRK entgegen.[73]

373

Dieses Urteil kann auch eine Kostenentscheidungenthalten ( award of costs ), die vom Gerichtshof nach billigem Ermessen getroffen wird ( Rule 43 Abs. 4). Die allgemeinen Grundsätze für die Erstattung von Kosten nach Rule 43 Abs. 4 sind wesentlich dieselben wie die nach Art. 41 EMRK. Kosten werden nur insoweit erstattet, als sie sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen.[74] Soweit die Verteilung der entstandenen Kosten nicht bereits ein Element der zwischen den Parteien getroffenen Einigung ist, sollte der Bf. einen Antrag auf Festsetzung einer Kostenerstattungdurch die beklagte Vertragspartei stellen.

374

Erst durch die Entscheidung des Gerichtshofs, die Beschwerde aus dem Register zu streichen, wird das Verfahren der Individualbeschwerde beendet. Hält sich jedoch der Vertragsstaat nicht an den Inhalt der getroffenen Einigung, deren Überwachung dem Ministerkomitee des Europarates obliegt (Art. 39 Abs. 4 EMRK; Rule 43 Abs. 3 Satz 2), kann der Gerichtshof die Wiedereintragung der Beschwerdeins Register beschließen (Art. 37 Abs. 2 EMRK; Rule 43 Abs. 5).

375

Zur Durchsetzung des Vergleichs, insbesondere der zugesagten Zahlungen vor nationalen Gerichten, siehe Rn. 381.

b) Gescheiterter Vergleich und einseitige Erklärungen (unilateral declarations)

376

Kommt zwischen den Parteien keine gütliche Einigung zustande („gescheiterter Vergleich“), so kann der Gerichtshof gleichwohl den Vorschlag des Vertragsstaats aufgreifen, den Rechtsstreit für erledigt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit . c EMRK zu erklären, von einer weiteren Prüfung der Beschwerde absehen und deren Streichung im Register anordnen – auch dann, wenn der Bf. die Fortsetzung der Prüfung wünscht ( Rule 62A Abs. 1 lit . a i.V.m. Abs. 3).[75] Voraussetzung ist, dass der Vertragsstaat den geltend gemachten Konventionsverstoß anerkannthat, zudem muss er ein angemessenes Vergleichsangebotunterbreitet und ggf. erklärt haben, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedergutmachung zu ergreifen (sog. unilateral declaration ), vgl. Rule 62A Abs. 1 lit . b. Die Abgabe einer solchen einseitigen Erklärung unterliegt (anders als eine gütliche Einigung) nicht der Vertraulichkeit ( Rule 62A Abs. 1 lit . c).

377

Bei der Überprüfung der Angemessenheit des (staatlichen) „Einigungs-/Vergleichsangebots“ berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die er zu der betreffenden Frage in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Die Streichung der Beschwerde aus dem Register kommt nur in Betracht, wenn die Umstände des Falles sowie eine eindeutige (und umfangreiche) Rechtsprechung zu den speziell aufgeworfenen Fragen eine weitere Prüfung der Begründetheit der Beschwerde nicht (mehr) erfordern.[76]

378

Beschließt der Gerichtshof aufgrund eines „gescheiterten Vergleichs“die Streichung der Beschwerde aus dem Register, so stellt sich die Frage, ob der Vertragsstaat an sein bzw. das vom Gerichtshof übernommene und zugesagte Vergleichsangebot gebunden ist. Eine Überprüfung durch das Ministerkomitee erscheint regelmäßig nicht möglich, da die Streichung in der Regel in der Form einer Entscheidung ergeht, die dem Ministerkomitee grundsätzlich nicht weitergeleitet wird; eine Sonderregel wie für den Vergleich (Art. 39 Abs. 4 EMRK), wonach das Ministerkomitee ausnahmsweise auch die Durchführung des Vergleichs überwachen soll, fehlt zudem (vgl. Rn. 355, 372). Der Bf. kann aber, wenn ein einseitiges Angebot nicht in dem zugesagten Umfang erfüllt wird, beantragen, dass der Gerichtshof die Beschwerde wieder in sein Register aufnimmt (Art. 37 Abs. 2 EMRK).[77] Eine Regelung, die dem Ministerkomitee die Überwachung der Umsetzungen einseitiger Erklärungen ermöglicht, ist im Gespräch.[78]

379

Die Streichung der Beschwerde aus dem Register nach Art. 37 Abs. 1 lit . c EMRK nimmt dem Bf. nicht das Recht, weitergehende mit dem Konventionsverstoß verbundene oder sich später erst realisierende Rechtsverletzungen geltend zu machen (wichtig etwa bei der Verfahrensverzögerung in einem anschließenden Stadium, das nicht Gegenstand der Beschwerde war).

c) Gütliche Einigung nach Feststellung der Konventionsverletzung (Follow-up Friendly Settlements)

380

Eine gütliche Einigung ist auch dann noch möglich, wenn eine Verletzung durch den Gerichtshof bereits festgestellt wurde, wenn nämlich die Kosten und die Höhe der Entschädigung nicht im selben Urteil festgesetzt werden konnten. In diesem Fall wird die Beschwerde in Form eines Urteils aus dem Register gestrichen ( Rule 75 Abs. 4).

d) Durchsetzung der Zusagen einer gütlichen Einigung/einseitigen Erklärung

381

Zahlt der Vertragsstaat die zugesagte Summe nicht, so kann nicht unmittelbar aus der Entscheidung des EGMR über die Streichung aus dem Register, in dem die Einigung enthalten ist, vollstreckt werden; sie stellt keinen Titel dar. Aus einer Entscheidung folgt zudem keine völkerrechtliche Pflicht, diese zu befolgen, anders als beim Urteil (siehe dazu noch Rn. 463 ff.). Der Bf. kann aber einen Amtshaftungsanspruch anhängig machen (siehe dazu Rn. 520). Es bleibt dem Bf. nur die Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Register zu beantragen; dasselbe gilt für die Nichterfüllung von Zusagen im Rahmen einer einseitigen Erklärung.

3. Gewährung einer Verfahrenshilfe

382

Für die anwaltliche Beratung vor bzw. bei der Erhebung einer Individualbeschwerde zum EGMR ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe(VH) im deutschen Recht nicht vorgesehen. Auch der Gerichtshof selbst wird in diesem vorprozessualen Stadium keine finanzielle Unterstützung ( legal aid ) bewilligen.[79] Der Präsident der mit der Beschwerde befassten Kammer kann dem Bf. auf dessen Antragoder von Amts wegen eine finanzielle Unterstützung (VH) erst bewilligen,

sobald die Beschwerde dem Vertragsstaat zur Stellungnahme weitergeleitet worden ist ( Rule 54 Abs. 2 lit . b) und dieser sich zur Zulässigkeit geäußert oder die ihm zur Stellungnahme gesetzte Frist hat verstreichen lassen,
die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist und
der Bf. nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen ( Rules 100 ff.).

383

Zur Feststellung seiner Mittellosigkeit wird der Bf. aufgefordert, ein ihm bei der Kanzlei anzuforderndes Erklärungsformular( form of declaration ) auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen hervorgehen, insbesondere solche gegenüber Unterhaltsberechtigten ( Rule 102 Abs. 1 Satz 1).

384

Diese Erklärung und die in ihr enthaltenen Vermögenspositionen sollten von der oder den jeweils zuständigen nationalen Stellen bestätigt sein ( Rule 102 Abs. 1 Satz 2).[80] Zu dieser Erklärung des Bf. kann der betroffene Vertragsstaat Stellung nehmen ( Rule 102 Abs. 2). Erst dann trifft der Kammerpräsident eine Entscheidung über die Gewährung der VH ( Rule 102 Abs. 3 Satz 1).

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