Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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359

Rule 39 – Urgent

Person to contact (name and contact details): […]

[ In deportation or extradition cases ]

Date and time of removal and destination: […]“

360

Erfolgt vom Gerichtshof binnen kurzer Frist keine Reaktion auf den Antrag, ist eine telefonische Nachfrage bei der Kanzlei während der Bürozeiten ratsam.

361

Dem Antrag müssen sämtliche Dokumente beigefügt werden, die den vom Antragsteller behaupteten Konventionsverstoß belegen und den Erlass der begehrten vorläufigen Anordnung als notwendig erscheinen lassen, insbesondere die Entscheidungen der staatlichen Stellen und Gerichte. Ist die Individualbeschwerde bereits beim Gerichtshof eingelegt, sollte der Antrag einen Hinweis auf die Registriernummer(Aktenzeichen) enthalten, unter der das Verfahren geführt wird.

362

Insbesondere in Auslieferungs- und Ausweisungsverfahren sollten dem Gerichtshof Datum und Uhrzeit der drohenden staatlichen Vollzugshandlung(Überstellung/Abschiebung), der Aufenthaltsort des Antragstellers, ggf. der Ort seiner Inhaftierungsowie das Aktenzeichen, unter dem das nationale Verfahren geführt wird, schon im Antrag mitgeteilt werden.

363

Eine Schwäche dieses vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass für die empfohlenen vorläufigen Maßnahmen – ebenso wie für die Urteile im Hauptverfahren – kein Vollstreckungsverfahrenvorgesehen ist. Rule 39 Abs. 3 bestimmt lediglich, dass die Kammer von den Parteien – also auch vom Bf. – Informationen zur Durchführung der angeordneten vorläufigen Maßnahmen anfordern kann. Umgekehrt sieht Rule 40 die Möglichkeit vor, dass der Gerichtshof den betroffenen Vertragsstaat in dringenden Fällen über die Beschwerde informiert.[60] Gleichwohl sollten der Bf. bzw. sein Vertreter eine etwaige staatliche Nichtbeachtung der vom Gerichtshof angeordneten vorläufigen Maßnahmen gegenüber dem Gerichtshof rügen, denn der EGMR geht mittlerweile von einer Verbindlichkeitder von ihm empfohlenen vorläufigen Maßnahmen für die Vertragsstaaten aus.[61] Der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, muss daher jegliche Handlungen unterlassen, die geeignet sind, die Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache zu beeinträchtigen. Die Missachtung einer angeordneten vorläufigen Maßnahme führt zu einem Verstoß gegen Art. 34 Satz 2 EMRK, der seinerseits separat vor dem EGMR gerügt und von diesem festgestellt werden kann.[62]

364

Vorläufige Maßnahmen sind in der Regel zeitlich beschränkt. Sie können vom Gerichtshof jederzeit verlängert oder aufgehoben werden. Bestätigt das Urteil in der Hauptsache die Rechtsverletzung, ist die entsprechende Verpflichtung ab Endgültigkeit des Urteils gemäß Art. 46, 44 EMRK verbindlich. Wenn die Rechtsverletzung durch ein Kammerurteil verneint wird, bleibt die vorläufige Maßnahme jedoch regelmäßig bis zur Endgültigkeit des Urteils aufrechterhalten.[63]

2. Vergleichsverhandlungen (friendly settlement, Art. 39 Abs. 1 EMRK)

a) Beendigung des Verfahrens aufgrund einer gütlichen Einigung

365

Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt worden ist, bemüht sich der Gerichtshof, anstelle einer streitigen Entscheidung eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der in der Konvention anerkannten Menschenrechte zu erreichen. Zu diesem Zweck nimmt der Kanzler – nach den Weisungen der zuständigen Kammer oder ihres Präsidenten – Kontakt mit den Parteien auf. Die Kammer selbst trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern ( Rule 62 Abs. 1).[64] Ob eine gütliche Einigung im Einzelfall als geeignetes Mittel zur Verfahrensbeendigung erscheint, erfordert eine umfassende Abwägung; hier sollte sich der Bf. bzw. dessen Vertreter zunächst vor allem vergegenwärtigen, welches Ziel mit der Beschwerde verfolgt wird.[65]

366

Obwohl Rule 62 Abs. 1 die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen ( friendly-settlement negotiations ) zwischen den Verfahrensbeteiligten in Hinblick auf eine Erledigung der Beschwerde scheinbar auf den Zeitraum nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtshofs beschränkt, können die Verfahrensbeteiligten bereits in dem diesem Zeitpunkt vorgelagerten Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten einer gütlichen Einigungausloten, müssen hierzu allerdings selbst die Initiative ergreifen (Art. 39 Abs. 1 EMRK). Die Einschaltung des Gerichtshofszur Anbahnung dieser Verhandlungen ist ebenfalls möglich. Insbesondere können die Parteien die Kanzlei bzw. die mit der Rechtssache (voraussichtlich) befasste Kammer um die Unterbreitung eines Vorschlags für eine gütliche Einigung bitten.[66]

367

Inhalteiner gütlichen Einigung kann auf staatlicher Seite ein ausdrückliches Anerkenntnis und Bedauern des eingetretenen Konventionsverstoßes ( statement of regret ), eine freiwillige Geldzahlung ( ex gratia payment ) und/oder das Versprechen sein, zukünftigen Konventionsverstößen vorzubeugen ( undertaking to adopt appropriate/necessary measures ). Daneben sind noch andere Inhalte einer solchen Einigung denkbar, einen festen Katalog möglicher Absprachen gibt es nicht. Es ist daher die Aufgabe des Verteidigers, konkrete Vorschläge zu unterbreiten, die für seinen Mandanten von Vorteil sind.[67] Eine Verpflichtung, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, muss der Bf. nicht unbedingt eingehen, da der Gerichtshof den Fall ohnehin aus seinem Register streicht, wenn er der Meinung ist, dass die Einigung gütlich erfolgt ist (Art. 39 Abs. 3 EMRK; Rule 62 Abs. 3 i.V.m. Rule 43 Abs. 3).

368

Um den Einigungsprozess nicht durch äußeren Druck zu gefährden, sind die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen vertraulichund erfolgen unbeschadet der von den Parteien im streitigen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen. Die Vergleichsverhandlungen werden auch nach Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, ebensowenig wie die gegenüber der Gegenseite abgegebenen Erklärungen (Art. 39 Abs. 2 EMRK; Rule 62 Abs. 2 Satz 2, Rule 33 Abs. 1).

369

Das gilt prinzipiell auch im späteren Verfahren, falls die Verhandlungen scheitern. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen weder im Schriftwechsel mit der Kanzlei noch im Rahmen des streitigen Verfahrens erwähnt oder geltend gemacht werden ( Rule 62 Abs. 2 Satz 2, § 17 PD-W[68]).[69] Nicht ausgeschlossen ist aber, dass der betroffene Vertragsstaat – außerhalb der Vergleichsverhandlungen – eine „einseitige Erklärung“ abgibt, in der er den Konventionsverstoß anerkennt, eine seiner Ansicht nach angemessene Kompensation anbietet, um eine Streichung der Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 lit . c EMRK zu erreichen (vgl. Rn. 376) und dabei auch über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen „referiert“ ( unilateral declaration , vgl. Rn. 378).[70]

370

Ob ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit vorliegt, hängt nicht davon ab, wie viele Einzelheiten aus den Verhandlungen zur friedlichen Streitbeilegung Dritten bekannt gegeben werden; ein derartiger (vorsätzlicher) Verstoß kann dazu führen, dass die Beschwerde als missbräuchlich eingestuft wird.[71]

371

Wenn zwischen dem in seinen Rechten verletzten Bf. und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, prüft der Gerichtshof (lediglich noch), ob ihr Inhalt als gütlich ( friendly ) eingestuft werden kann. Eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde erfolgt jedoch dann, wenn die Achtung der Menschenrechte dies erfordert (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EMRK), d.h. der Gerichtshof kann einen Fall, der für die Achtung der Menschenrechtewichtige Fragen grundlegender Natur betrifft ( serious issues of general nature ) auch gegen den Willen des Bf. weiterverfolgen, selbst wenn dieser oder sein Vertreter von einer staatlichen Wiedergutmachung und damit einem Wegfall der Opfereigenschaft durch eine gütliche Einigung ausgehen.

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