Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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a) Verfahren vor dem Ausschuss

320

Über die Begründetheit einer Beschwerde kann der Ausschuss seit Inkrafttreten des 14. Protokolls jetzt auch entscheiden, wenn die zugrunde liegende Frage Gegenstand gefestigter Rechtsprechung des EGMR ist( well-established case-law ). Nach dem Explanatory Report zum 14. Protokoll ist davon immer dann auszugehen, wenn die Kammern in vergleichbaren Fällen konsequent eine bestimmte Entscheidungspraxis zugrunde legen. Ausnahmsweise soll aber auch ein einziges Urteil ausreichend sein, insbesondere, wenn es von der Großen Kammer gefällt wurde.[23] Im konkreten Einzelfall wird der Ausschuss selbst festlegen, ob eine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Im Übrigen hat der Gerichtshof auch begonnen, explizite Kriterien für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 41 EMRKfestzulegen, so dass das well-established case-law -Erfordernis auch in dieser Hinsicht nicht entgegensteht. Auch für die Piloturteile (dazu noch Rn. 478) ist das neue Verfahren anwendbar.

321

Das Verfahren in Fällen, in denen eine gefestigte Rechtsprechung besteht, ist gegenüber dem Verfahren in der Kammer vereinfacht und beschleunigt: Trotz der offensichtlichen Begründetheit wird die Beschwerde zwar der Regierung zugestellt, die Stellungnahme ist aber fakultativ.[24] Entscheidet sich die betroffene Regierung für eine Stellungnahme, so gleicht das Verfahren hierfür demjenigen vor der Kammer, mit dem Unterschied, dass die Stellungnahme dem Bf. nur zur Information mitgeteilt wird und er zur Erklärung über Schadensersatzansprüche aufgefordert wird, die er nach Art. 41 EMRK geltend machen will.[25]

322

Andererseits kann der Ausschuss aber auch die Beschwerde einstimmig für unzulässig erklären, z.B. wenn der Vertragsstaat ihn von der fehlenden Rechtswegerschöpfung überzeugt hat (Art. 28 Abs. 1 lit . a EMRK).[26] Der Bf. selbst muss zu diesem Zeitpunkt nur seine Forderungen nach Art. 41 EMRK geltend machen.

323

Für den Bf. bringt die Zuständigkeit des Ausschusses für offensichtlich begründete Beschwerden eine erhebliche Erleichterung mit sich: Er muss, vorbehaltlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde, lediglich darstellen, dass auf den von ihm gerügten Sachverhalt eine gefestigte Rechtsprechung anwendbar ist.

b) Verfahren vor einer Kammer

324

Kommt eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde durch einen Ausschuss (Art. 28 Abs. 1 lit . b EMRK) nicht in Betracht, so entscheidet eine Kammer über ihre Zulässigkeit und Begründetheit ( Rule 53 Abs. 6).

325

Der Kammer gehören für jede Rechtssache der Sektionspräsident und der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter an. Ist dieser Richter nicht Mitglied der Sektion, der die Beschwerde zugeteilt wurde, so gehört er der Kammer von Amts wegen an. Ist dieser Richter verhindert oder befangen, fordert der Kammerpräsident diese Partei auf, ihm binnen 30 Tagen mitzuteilen, ob sie entweder einen anderen gewählten Richter oder, als ad hoc Richter, eine andere Person für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will. Antwortet die betroffene Vertragspartei nicht innerhalb dieser 30 Tage, so gilt dies als Verzicht auf eine solche Benennung ( Rules 26 Abs. 1 lit . a, 29 Abs. 2 lit . a). Die anderen Mitglieder der Kammer werden vom Sektionspräsidenten im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder der Sektion bestimmt. Die übrigen Mitglieder der Sektion sind in der betreffenden Rechtssache Ersatzrichter ( Rule 26 Abs. i lit . b, c).

326

Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung(siehe dazu gleich noch Rn. 414) durchführen, wenn sie dies (ausnahmsweise) für notwendig erachtet. In diesem Fall werden die Parteien in der Regel aufgefordert, sich auch schon zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern ( Rule 54 Abs. 3 Satz 2).

327

Die Kammer kann die Beschwerde aber auch sofort für unzulässig erklärenoder im Register streichen( Rule 54 Abs. 1). Die entsprechende Entscheidung ist ebenso wie die Unzulässigkeitsentscheidung eines Ausschusses endgültig; nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen kann auch eine Kammer des Gerichtshofs das Verfahrenüber eine als unzulässig zurückgewiesene Beschwerde wieder aufnehmen, wenn es zu einem offenkundigen Irrtum über Tatsachen oder bei der Beurteilung von Zulässigkeitsvoraussetzungen gekommen ist.[27]

328

Hält die Kammer die Beschwerde aber für zulässig, so kann sie vor ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit ( Rule 54 Abs. 2)

die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke oder Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält,

Hinweis

Der Bf. sollte beim EGMR die Beiziehung von konkreten Akten(teilen) förmlich anregen, insbesondere wenn die Einsicht in diese im nationalen Verfahren verweigert worden ist.

die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringenund diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen,
die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

329

Eingehende Schriftsätze und Erklärungen des Vertragsstaates werden durch den Gerichtshof an den Bf. weitergeleitet, damit dieser seinerseits Stellung nehmen kann. Dafür hat er 6 Wochen Zeit; er muss in diesem Zeitraum auch eventuelle Schadensersatzforderungen nach Art. 41 EMRK geltend machen.[28] Die Stellungnahme erfolgt durch Schriftsätze,[29] für die eine Art „Präklusionsvorschrift“ ( Rule 38) gilt,[30] die vom Gerichtshof durchweg streng interpretiert wird. Im Anschluss erhält nochmals die Regierung die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen auf die Stellungnahme des Bf. zu reagieren.[31]

c) Gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit

330

Eine separate, kurz begründete Entscheidung( decision ) der Kammer über die Zulässigkeitder Beschwerde erging schon vor der Neuregelung, die eine gemeinsame Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit zum Regelfall macht (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK) – abweichend von der früheren gesetzlichen Regel (Art. 29 Abs. 3 EMRK a.F.) – nur noch selten. Sie bot sich vor allem an, um den Parteien vor der abschließenden Entscheidung in der Sache die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen (Art. 38 Abs. 1 lit . b EMRK a.F.; Rn. 365).[32] Die Zulässigkeitsentscheidung markierte den Beschwerdegegenstand, über den die Kammer anschließend in der Sache befand.[33] Dieser Verfahrensschritt war jedoch mitunter sehr zeitaufwendig, insbesondere da der Zulässigkeitsentscheid separat begründet werden muss (Art. 45 Abs. 1 EMRK), so dass man sich entschloss, die ohnehin aufgrund der Arbeitslast bereits durchgeführte Praxis der gemeinsamen Entscheidung auch zum gesetzlichen Regelfall (auch für den Ausschuss) zu machen.

d) Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde

331

Die in englischer oder französischer Sprache ergehende Entscheidung ( Rule 57 Abs. 1) über die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglich. Sie wird aber – im Gegensatz zu den endgültigen Urteilen (Art. 44 Abs. 3 EMRK) – nicht immer förmlich veröffentlicht. In die vom Kanzler des Gerichtshofs herausgegebene amtliche Sammlung (bis 1996: Series A /bis 1999: Reports /seit 1999: ECHR ) werden nur solche Zulässigkeitsentscheidungen aufgenommen, die der Präsident des Gerichtshofs für bedeutsam hält. Diese Art der Veröffentlichung erfolgt in beiden Amtssprachen ( Rules 57 Abs. 2; 78 Satz 2).

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