Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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269

Bereits bei der frühen Korrespondenz mit dem Gerichtshof ist äußerste Sorgfalt geboten. Weil auch der Bf. einer recht weitgehenden Kooperationspflichtunterliegt ( duty to cooperate ; Rules 44A ff.), kann jede Verzögerung oder gar das Ausbleiben einer vom Gerichtshof geforderten Reaktion des Bf. dahingehend interpretiert werden, dass dieser kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung seiner Beschwerde hat (§§ 4 Satz 2, 17 PD-I). Dies wiederum kann zur Streichung der Beschwerdeim Register führen (Art. 37 Abs. 1 lit . a EMRK; Rules 43, 44E).[4]

270

Die Kanzlei kann keinerlei Informationen über die nationale Rechtslagedes beklagten Vertragsstaates erteilen, insbesondere keine Rechtsberatungim Hinblick auf die Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Rechts gewähren.

2. Zuteilung der Beschwerde an eine bestimmte Sektion

271

Jede registrierte Individualbeschwerde wird durch den Präsidenten des EGMR einer der fünf Sektionen des Gerichtshofs zugeteilt ( Rule 52 Abs. 1).

272

Eine bestimmte Reihenfolge, in der die eingehenden Beschwerden behandelt und beschieden werden, schreibt die Verfahrensordnung nicht vor. Der Gerichtshof kann allerdings jede Beschwerde vorrangig behandeln( Rule 41).[5]

273

Dabei wendet der EGMR die sog. „Priority Policy“ [6] im Sinne eines Stufensystems nach Dringlichkeitan:

274

Dringende Beschwerden, bei denen es um das Leben oder die Gesundheit des Bf., das Wohl eines Kindes oder ähnlich schwerwiegende Konstellationen geht, insbesondere in denen eine Maßnahme nach Rule 39 im Raum steht (dazu Rn. 356 ff.), werden vorrangig auf erster Stufebehandelt.

275

Sonstige Fragen, die von Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzsystems der Konvention sind (Pilotverfahren!), oder sonst Fragen von allgemeiner Bedeutung betreffen, stehen auf der zweiten Stufe.

276

Die dritte Kategoriebilden (sonstige, siehe Kategorie 1) Beschwerden hinsichtlich Art. 2, Art. 3, Art. 4 oder Art. 5 Abs. 1 EMRK, unabhängig davon, ob sie vor einem Ausschuss oder der Kammer zu entscheiden sind.

277

An vierter Stelle stehen alle Beschwerden im Hinblick auf andere Konventionsgarantien, wenn sie „offensichtlich begründet“ sind.

278

Schließlich folgen Fälle, die der Sache nach bereits entschieden sind ( repetitive cases ). Die letzten beiden Garantien bilden schließlich solche Beschwerden, die Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit aufwerfen und schließlich solche, die offensichtlich unbegründet sind.

3. Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs

279

Formale, inhaltliche und zeitliche Vorgaben für die Einreichung von Schriftsätzen ergeben sich auch aus Rule 38 und v.a. der vom Gerichtspräsidenten erlassenen Practice Direction Written Pleadings (PD-W)[7]. Entspricht ein bei der Kanzlei eingehender Schriftsatz nicht den formalen und inhaltlichenVorgaben, wie sie sich aus den Rules und insbesondere der PD-W ergeben, so kann er vom Gerichtshof als formwidrig behandelt werden, mit der Folge, dass er nicht zur Verfahrensakte genommen wird ( Rule 38 Abs. 1; § 23 PD-W). Der Kammerpräsident kann die betreffende Partei aber auch zur erneuten Eingabedes Schriftsatzes auffordern (§ 22 PD-W), wenn bestimmte formale oder inhaltliche Vorgaben nicht eingehalten werden.

a) Formale Anforderungen

280

Sämtliche Schriftsätze, Erklärungen und Stellungnahmen sind per Post in dreifacher Ausfertigung(das gilt auch für die dazugehörigen Anlagen) an die Kanzlei zu senden (§ 3 PD-W).[8] Die Einreichung per E-Mail ist unzulässig (§ 4 PD-W). Vertrauliche Unterlagensollten als Einschreiben aufgegeben werden (§ 5 PD-W). Unaufgefordert zugesandte Unterlagen werden nur mit Zustimmung des Kammerpräsidenten zur Verfahrensakte genommen (§ 6 PD-W).

281

Um den Unterzeichner (bzw. Verfasser) eines per Fax übermittelten Schriftsatzes identifizieren zu können, muss dessen Name auf dem betreffenden Schriftstückgedruckt bzw. ausgeschrieben sein (§ 8 PD-W). Jeder Schriftsatz sollte nach §§ 10 ff. PD-W außerdem

die Registernummer sowie den Namen, unter dem die Beschwerde geführt wird, enthalten,
eine Überschrift besitzen, die Art und Inhalt des Schriftsatzes beschreibt[9],
auf DIN A4 Seiten geschrieben sein (Seitenrand mindestens 3,5 cm),
deutlich lesbar und – vorzugsweise – in Schriftgröße 12, bzw. 10 für Fußnoten gedruckt sein, bei einem Zeilenabstand von 1,5 Zeilen,
Zahlen und Nummern als Zahlenangabe (0-9) enthalten,
eine durchgehende Seitennummerierung aufweisen,
in durchnummerierte Absätze unterteilt sein,
in Abschnitte gegliedert sein, die in Form und Abfolge dem Aufbau der Entscheidungen und Urteile des Gerichtshofs entsprechen: Sachverhalt (Facts); nationales Recht und Praxis ( Domestic law and practice ); Beschwerden ( Complaints ); Rechtslage ( Law ); der Abschnitt zur Rechtslage sollte wie folgt unterteilt sein: Aspekte zur Zulässigkeit der Beschwerde ( Preliminary objection on […] ); Verletzung von Artikel […] ( Alleged violation of Article […] ),
jede Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs oder Erwiderung auf eine Stellungnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten in einem separaten Abschnitt mit entsprechender Überschrift abhandeln,
einen Verweis auf jedes in Bezug genommene und in der Anlage beigefügte Dokument enthalten,
eine Kurzzusammenfassung enthalten, wenn sein Umfang 30 Seiten übersteigt sowie
mit einer Unterschrift versehen sein,
auf nur einseitig bedrucktem Papier per Post geschickt werden, wobei Anlagen zwar zusammengeheftet sein sollen, allerdings nur so, dass sie leicht getrennt werden können (keine Heftklammern, etc.).

282

Wird in einem Schriftsatz auf Dokumente oder andere Unterlagen Bezug genommen, die dem Gerichtshof auch vorgelegt werden, so müssen diese in einem separaten Anhangaufgeführt werden.

283

Üblicherweise erfolgt die erste Korrespondenz mit der Kanzlei in der Sprache, in der auch die Beschwerde eingereicht worden ist. Zur weiteren Sprachenregelung siehe Rn. 223.

b) Inhaltliche Vorgaben

284

Die nach Erhebung der Beschwerde beim Gerichtshof eingehenden Schriftsätze sollten nach § 14 PD-W):

Angaben zum Sachverhaltenthalten, soweit der Bf. diese vorbringen möchte (§ 14 lit . a PD-W),

Hinweis

Werden die von der Kanzlei des Gerichtshofs zusammengetragenen Angaben zum Sachverhalt ( statement of facts prepared by the Registry ) ganz oder teilweise nicht bestritten, sollte der Bf. eine kurze diesbezügliche Erklärung abgeben. Bestrittene Tatsachen oder etwaige Ergänzungen sollten unmissverständlich benannt bzw. als solche gekennzeichnet werden; die Ausführungen sollten auf sie beschränkt werden.

285

rechtliche Ausführungenenthalten, in einem ersten Abschnitt zur Zulässigkeit der Beschwerde und in einem zweiten Abschnitt zur materiellen Rechtslage, d.h. den behaupteten Konventionsverstößen (§ 14 lit . b PD-W).

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