269
Bereits bei der frühen Korrespondenz mit dem Gerichtshof ist äußerste Sorgfalt geboten. Weil auch der Bf. einer recht weitgehenden Kooperationspflichtunterliegt ( duty to cooperate ; Rules 44A ff.), kann jede Verzögerung oder gar das Ausbleiben einer vom Gerichtshof geforderten Reaktion des Bf. dahingehend interpretiert werden, dass dieser kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung seiner Beschwerde hat (§§ 4 Satz 2, 17 PD-I). Dies wiederum kann zur Streichung der Beschwerdeim Register führen (Art. 37 Abs. 1 lit . a EMRK; Rules 43, 44E).[4]
270
Die Kanzlei kann keinerlei Informationen über die nationale Rechtslagedes beklagten Vertragsstaates erteilen, insbesondere keine Rechtsberatungim Hinblick auf die Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Rechts gewähren.
2. Zuteilung der Beschwerde an eine bestimmte Sektion
271
Jede registrierte Individualbeschwerde wird durch den Präsidenten des EGMR einer der fünf Sektionen des Gerichtshofs zugeteilt ( Rule 52 Abs. 1).
272
Eine bestimmte Reihenfolge, in der die eingehenden Beschwerden behandelt und beschieden werden, schreibt die Verfahrensordnung nicht vor. Der Gerichtshof kann allerdings jede Beschwerde vorrangig behandeln( Rule 41).[5]
273
Dabei wendet der EGMR die sog. „Priority Policy“ [6] im Sinne eines Stufensystems nach Dringlichkeitan:
274
Dringende Beschwerden, bei denen es um das Leben oder die Gesundheit des Bf., das Wohl eines Kindes oder ähnlich schwerwiegende Konstellationen geht, insbesondere in denen eine Maßnahme nach Rule 39 im Raum steht (dazu Rn. 356 ff.), werden vorrangig auf erster Stufebehandelt.
275
Sonstige Fragen, die von Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzsystems der Konvention sind (Pilotverfahren!), oder sonst Fragen von allgemeiner Bedeutung betreffen, stehen auf der zweiten Stufe.
276
Die dritte Kategoriebilden (sonstige, siehe Kategorie 1) Beschwerden hinsichtlich Art. 2, Art. 3, Art. 4 oder Art. 5 Abs. 1 EMRK, unabhängig davon, ob sie vor einem Ausschuss oder der Kammer zu entscheiden sind.
277
An vierter Stelle stehen alle Beschwerden im Hinblick auf andere Konventionsgarantien, wenn sie „offensichtlich begründet“ sind.
278
Schließlich folgen Fälle, die der Sache nach bereits entschieden sind ( repetitive cases ). Die letzten beiden Garantien bilden schließlich solche Beschwerden, die Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit aufwerfen und schließlich solche, die offensichtlich unbegründet sind.
3. Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs
279
Formale, inhaltliche und zeitliche Vorgaben für die Einreichung von Schriftsätzen ergeben sich auch aus Rule 38 und v.a. der vom Gerichtspräsidenten erlassenen Practice Direction Written Pleadings (PD-W)[7]. Entspricht ein bei der Kanzlei eingehender Schriftsatz nicht den formalen und inhaltlichenVorgaben, wie sie sich aus den Rules und insbesondere der PD-W ergeben, so kann er vom Gerichtshof als formwidrig behandelt werden, mit der Folge, dass er nicht zur Verfahrensakte genommen wird ( Rule 38 Abs. 1; § 23 PD-W). Der Kammerpräsident kann die betreffende Partei aber auch zur erneuten Eingabedes Schriftsatzes auffordern (§ 22 PD-W), wenn bestimmte formale oder inhaltliche Vorgaben nicht eingehalten werden.
280
Sämtliche Schriftsätze, Erklärungen und Stellungnahmen sind per Post in dreifacher Ausfertigung(das gilt auch für die dazugehörigen Anlagen) an die Kanzlei zu senden (§ 3 PD-W).[8] Die Einreichung per E-Mail ist unzulässig (§ 4 PD-W). Vertrauliche Unterlagensollten als Einschreiben aufgegeben werden (§ 5 PD-W). Unaufgefordert zugesandte Unterlagen werden nur mit Zustimmung des Kammerpräsidenten zur Verfahrensakte genommen (§ 6 PD-W).
281
Um den Unterzeichner (bzw. Verfasser) eines per Fax übermittelten Schriftsatzes identifizieren zu können, muss dessen Name auf dem betreffenden Schriftstückgedruckt bzw. ausgeschrieben sein (§ 8 PD-W). Jeder Schriftsatz sollte nach §§ 10 ff. PD-W außerdem
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die Registernummer sowie den Namen, unter dem die Beschwerde geführt wird, enthalten, |
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eine Überschrift besitzen, die Art und Inhalt des Schriftsatzes beschreibt[9], |
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auf DIN A4 Seiten geschrieben sein (Seitenrand mindestens 3,5 cm), |
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deutlich lesbar und – vorzugsweise – in Schriftgröße 12, bzw. 10 für Fußnoten gedruckt sein, bei einem Zeilenabstand von 1,5 Zeilen, |
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Zahlen und Nummern als Zahlenangabe (0-9) enthalten, |
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eine durchgehende Seitennummerierung aufweisen, |
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in durchnummerierte Absätze unterteilt sein, |
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in Abschnitte gegliedert sein, die in Form und Abfolge dem Aufbau der Entscheidungen und Urteile des Gerichtshofs entsprechen: Sachverhalt (Facts); nationales Recht und Praxis ( Domestic law and practice ); Beschwerden ( Complaints ); Rechtslage ( Law ); der Abschnitt zur Rechtslage sollte wie folgt unterteilt sein: Aspekte zur Zulässigkeit der Beschwerde ( Preliminary objection on […] ); Verletzung von Artikel […] ( Alleged violation of Article […] ), |
| • |
jede Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs oder Erwiderung auf eine Stellungnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten in einem separaten Abschnitt mit entsprechender Überschrift abhandeln, |
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einen Verweis auf jedes in Bezug genommene und in der Anlage beigefügte Dokument enthalten, |
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eine Kurzzusammenfassung enthalten, wenn sein Umfang 30 Seiten übersteigt sowie |
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mit einer Unterschrift versehen sein, |
| • |
auf nur einseitig bedrucktem Papier per Post geschickt werden, wobei Anlagen zwar zusammengeheftet sein sollen, allerdings nur so, dass sie leicht getrennt werden können (keine Heftklammern, etc.). |
282
Wird in einem Schriftsatz auf Dokumente oder andere Unterlagen Bezug genommen, die dem Gerichtshof auch vorgelegt werden, so müssen diese in einem separaten Anhangaufgeführt werden.
283
Üblicherweise erfolgt die erste Korrespondenz mit der Kanzlei in der Sprache, in der auch die Beschwerde eingereicht worden ist. Zur weiteren Sprachenregelung siehe Rn. 223.
284
Die nach Erhebung der Beschwerde beim Gerichtshof eingehenden Schriftsätze sollten nach § 14 PD-W):
| • |
Angaben zum Sachverhaltenthalten, soweit der Bf. diese vorbringen möchte (§ 14 lit . a PD-W), |
Hinweis
Werden die von der Kanzlei des Gerichtshofs zusammengetragenen Angaben zum Sachverhalt ( statement of facts prepared by the Registry ) ganz oder teilweise nicht bestritten, sollte der Bf. eine kurze diesbezügliche Erklärung abgeben. Bestrittene Tatsachen oder etwaige Ergänzungen sollten unmissverständlich benannt bzw. als solche gekennzeichnet werden; die Ausführungen sollten auf sie beschränkt werden.
285
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rechtliche Ausführungenenthalten, in einem ersten Abschnitt zur Zulässigkeit der Beschwerde und in einem zweiten Abschnitt zur materiellen Rechtslage, d.h. den behaupteten Konventionsverstößen (§ 14 lit . b PD-W). |
Hinweis
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