[274]
EGMR Hüttner v. Deutschland, Entsch. v. 19.6.2006, Nr. 23130/04, NJW 2007, 2097 (Wegfall der Opfereigenschaft); Berger v. Deutschland, Entsch. v. 17.3.2009, Nr. 10731/05, EuGRZ 2009, 316.
[275]
EGMR Jian v. Rumänien, Entsch. v. 30.3.2004, Nr. 46640/99 (Beifügung gefälschter Dokumente); Duringer v. Frankreich, Entsch. v. 4.2.2003, Nr. 61164/00 (Beleidigung von Mitgliedern des Gerichtshofs in Schriftsätzen).
[276]
EGMR Rehak v. Tschechische Republik, Entsch. v. 18.5.2004, Nr. 67208/01.
[277]
EGMR Mirolubovs u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.9.2009, Nr. 798/05, §§ 65 ff.; siehe auch ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 140 ff., abrufbar unter www.echr.coe.int(Case-law – Case-law Information – Admissibility Guide).
[278]
EGMR Petrovic v. Serbien, Entsch. v. 18.10.2011, Nr. 56551/11, NJW 2012, 3501.
[279]
EGMR Poznanski u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 3.7.2007, Nr. 25101/05, NJW 2009, 489.
[280]
EGMR Bock v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.2010, Nr. 22051/07 (Verfahrensdauer – beamtenrechtliche Beihilfestreitigkeit – Streitwert 7,99 €).
[281]
Ausführlich zu diesem neuen Unzulässigkeitsgrund: LR/ Esser Teil II, 294 ff.
[282]
Zum Verhältnis der Missbrauchsklausel nach Art. 35 Abs. 3 lit . a EMRK zu diesem Unzulässigkeitsgrund, siehe Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3130.
[283]
Vgl. CDDH-GDR (2003)017, Document prepared by a study group of the registry, Annex; vgl. auch Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3127 f., dort auch zur ausnahmsweise möglichen Annahme eines unerheblichen Nachteils im Falle der Freiheitsentziehung; vgl. auch LR/ Esser Teil II, 296.
[284]
Art. 4 EMRK wurde in der Studie nicht explizit genannt, da Fälle in dieser Hinsicht praktisch nicht vorkommen. Eine Verletzung dürfte aber dennoch stets einen erheblichen Nachteil begründen.
[285]
Siehe dazu auch EGMR Havelka v. Tschechische Republik, Entsch. v. 20.9.2011, Nr. 7332/10. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Verhalten des Bf. vor Gericht, das zur Verzögerung des Verfahrens beitrug, dafür spreche, dass die Beschleunigung keine besondere Bedeutung für ihn hatte.
[286]
Ein grundsätzliches Abstellen auf einen bestimmten finanziellen Schaden erscheint allerdings problematisch: Zum einen könnte die Bestimmung des Nachteils anhand finanzieller Kriterien Personen benachteiligen. Zudem ist aufgrund der äußerst unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in den einzelnen Vertragsstaaten des Europarats die Bestimmung einer für alle Staaten geltenden Schadensgrenze kaum möglich. Generell sagt der finanzielle Schaden wenig über die Erheblichkeit einer Beschwer aus: Zumindest aber bei Beschwerden hinsichtlich Art. 6 EMRK wegen der Länge eines Zivilprozesses scheint die finanzielle Grenze grundsätzlich vorstellbar.
[287]
EGMR Adrian Mihai Ionescu v. Rumänien, Entsch. v. 28.6.2010, Nr. 36659/04, §§ 30, 34 f. unter Hinweis auf EGMR Bock v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.2010, Nr. 22051/07, siehe auch Beschwerde bzgl. Art. 1 des 1. ZP-EMRK, Art. 4, Art. 13 EMRK: EGMR Kovalenko u. Boyko v. Ukraine, Entsch. v. 30.11.2010, Nr. 15066/03 (wegen offener Forderungen in Höhe von 40 ct).
[288]
Vgl. etwa EGMR Holub v. Tschechische Republik, Entsch. v. 14.12.2010, Nr. 24880/05, NJW 2011, 3143; Brati Zatkové v. Tschechische Republik, Entsch. v. 8.2.2011, Nr. 20862/06. Gerade das letzte Argument erscheint allerdings zweifelhaft. Da die Beschwerdeführer den Inhalt der Stellungnahmen der ordentlichen Gerichte nicht kannten, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht ausgeführt haben, was sie dazu hätten vortragen wollen.
[289]
Vgl. Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS 194), Anm. 81.
[290]
Vgl. Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS 194), Anm. 83; vgl. auch Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3128 f., durch dessen Darstellung Zweifel entstehen, ob die Handhabung der Klausel durch den Gerichtshof ihrer Bedeutung entspricht.
[291]
Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3129 unter Hinweis auf EGMR Dudek v. Deutschland, Entsch. v. 23.11.2010, Nr. 12977/09, NJW 2011, 3145.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR› I. Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper
I. Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper
1. Registrierung der Beschwerde durch die Kanzlei[1]
260
Nach dem Eingang des ersten Schreibens, in dem der Gegenstand der Beschwerde hinreichend dargelegt wird[2], legt die Kanzlei eine Verfahrensakteunter dem Namen des Bf. an und ordnet die Beschwerde einer Nummerzu, unter der sie registriert wird ( file-/application number ).
261
Diese Beschwerdenummerist bei der nachfolgenden Korrespondenzstets anzugeben (vgl. etwa § 10 lit . a PD-W und Abschnitt I PD-IM).
262
Der Bf. erhält eine postalische Bestätigungdarüber, dass seine Beschwerde registriert worden ist. Wird der Bf. durch mehrere Bevollmächtigtevertreten, so erhält üblicherweise nur der an erster Stelle Genannte das förmliche Schreiben der Kanzlei.
263
Die Übersendung des Bestätigungsschreibens kann bis zu 10 Wochenin Anspruch nehmen. Anfragen bei der Kanzlei während dieses Zeitraums bleiben in der Regel erfolglos; telefonische Anfragen werden nur durch eine Telefonanlageentgegen genommen, die den Anrufer seinem Anliegen entsprechend per Tastendruck automatisch weiterleitet. Eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter der Kanzlei und ein Gespräch über Eingang und Behandlung der Beschwerde werden üblicherweise nicht ermöglicht.
264
Es empfiehlt sich daher, die Beschwerde per Einschreiben mit Rückscheineinzureichen bzw. im Falle einer Übersendung als Paket dessen Lauf per Sendungsnachverfolgung im Internet(Ausdruck und elektronische Archivierung des Sendungsverlaufsprotokolls) zu dokumentieren.
265
Das Schreiben mit der Eingangsbestätigung gibt auch das für die Einhaltung der 6-Monats-Frist wichtige „Einbringungsdatum“der Beschwerde an (dazu Rn. 193); etwaige diesbezügliche aus dem Schreiben ersichtliche Fehler in der Erfassung der Beschwerde müssen sofort gegenüber der Kanzlei gerügt werden.
266
Dem Bestätigungsschreiben sind Strichcode-Aufkleber(mit der Beschwerdenummer und dem Fallnamen) beigefügt, die bei künftiger Korrespondenz zu verwenden sind.
267
Die bis 2002 übliche Vorprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Kanzlei ist offiziell entfallen. Gleichwohl wird die registrierte Beschwerde zunächst einem Mitarbeiter der Kanzlei zugewiesen, der aus dem Vertragsstaat stammt, gegen den die Beschwerde erhoben worden ist. Dieser kontrolliert, ob sämtliche für die Beschwerde erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Bestehen Zweifel bezüglich einer Zulässigkeitsvoraussetzung oder fehlen Anlagen bzw. sonstige Dokumente oder Erklärungen, so fordert die Kanzlei den Bf. regelmäßig auf, seine Angaben zu ergänzen und weitere Dokumente vorzulegen ( Rule 47 Abs. 5.2).[3]
268
Im Falle einer (wirksamen) Vertretung des Bf. führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Verfahrensbevollmächtigten( Rule 37 Abs. 1).
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