Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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Bittet das Gericht um die Erläuterung eines bestimmten rechtlichen Gesichtspunktes, sollte sich der Bf. in seinen Erklärungen konkret auf diese spezielle Frage beziehen. In einer Stellungnahme zu Ausführungen des beklagten Vertragsstaatessollte der Bf. konkret auf die dort vorgebrachten Argumente eingehen.

286

Nach der Entscheidung über die Zulässigkeit, falls eine solche überhaupt noch separat erfolgt (siehe Rn. 303), sollen nach § 15 PD-W die Schriftsätze

eine Zusammenfassung des Standpunkts der Partei zum Tatbestand, wie er in der Zulässigkeitsentscheidung durch das Gericht festgestellt worden ist,
Rechtsausführungen zur Begründetheit, und
Antworten auf Fragen des Gerichtshofs zum Sachverhalt oder zu rechtlichen Gesichtspunkten beinhalten.

287

Hinweis

Ein förmlicher Antrag auf Gewährung einer gerechten Entschädigung( claim for just satisfaction ; Art. 41 EMRK) sollte grundsätzlich innerhalb der für die Einreichung von Schriftsätzen in Bezug auf die Begründetheit gesetzten Frist gestellt werden, aber nachdem der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig erklärt hat ( Rule 60 Abs. 2). Erfolgt keine separate Entscheidung über die Zulässigkeit (vgl. Rule 54A) kann der Antrag auch schon früher eingereicht werden. Eine kurze, vorläufige Aufstellung der einzelnen Schadenspositionensollte (soweit möglich) bereits in der Beschwerdeschrift (unter V.) erfolgen. Diese Ausführungen müssen dann später wiederholt und näher ausgeführt werden.

c) Einhaltung von Eingabefristen

288

Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Schriftsätze und die in Bezug genommenen Dokumente, Unterlagen und Beweisstücke die Kanzlei des Gerichtshofs rechtzeitig erreichen. Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Fristeneingereicht werden, die vom Berichterstatter bzw. Kammerpräsidenten bestimmt werden (vgl. Rule 38, § 18 PD-W). Ansonsten ist das Vorbringen präkludiert und wird vom Gerichtshof regelmäßig nicht berücksichtigt.[10]

289

Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf einer Fristeingereicht werden, finden grundsätzlich keinen Eingang in die Verfahrensakte. Der Kammerpräsident kann jedoch ein verspätet eingereichtes Schriftstück ausnahmsweise zulassen und zur Verfahrensakte nehmen ( Rule 38 Abs. 1).

290

Wird eine Fristverlängerunggewünscht, so ist der Antrag zu stellen, sobald der Partei die maßgeblichen Umstände bekannt sind, in jedem Fall vor Ablauf der ursprünglichen Frist; der Antrag ist zu begründen (§§ 19, 20 PD-W). Gewährt der Gerichtshof eine Fristverlängerung, gilt sie nicht nur für die antragstellende, sondern auch für die andere Partei (§ 21 PD-W).

291

Für die Berechnung einer Eingabefrist ist das nachweisbare Datum der Absendungdes Schriftstücks maßgeblich. Fehlt ein solches Datum, kommt es auf den Eingang des Schriftstücks bei der Kanzlei an ( Rule 38 Abs. 2), der durch den Eingangsstempel nachgewiesen wird, mit dem jedes bei der Kanzlei eingehende Schriftstück versehen wird (§ 2 PD-W).

4. Zugang zur Verfahrensakte

292

Von der Gegenseite eingehende Schriftsätze werden den Verfahrensbeteiligtenjeweils durch die Kanzlei des Gerichtshofs übermittelt.

293

Nach der Registrierung der Beschwerde sind alle sie betreffenden und bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen der Öffentlichkeitzugänglich (Art. 40 Abs. 2 EMRK). Eine Ausnahme besteht lediglich für Dokumente, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung eingereicht werden ( Rule 33 Abs. 1 i.V.m. Rule 62) oder dem Gerichtshof von der (früheren) EKMR vorgelegt worden sind ( Rule 106 Abs. 4)[11]. Ferner kann der Kammerpräsident aus den Gründen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der gerichtlichen Verhandlung rechtfertigen ( Rule 63 Abs. 2, Rn. 420), sowohl von Amts wegen als auch auf einen – zu begründenden – Antrageiner Partei oder einer anderen betroffenen Person die Geheimhaltung von Unterlagenanordnen ( Rule 33 Abs. 1-3).

294

Die Einsichtnahme in eine Verfahrensakte erfolgt in der Kanzlei des Gerichtshofs im Menschenrechtsgebäude ( Human Rights Building ) in Straßburg.[12]

295

Entsprechende Anträge sind online zu stellen.[13] Ein Antrag auf Akteneinsicht muss den konkreten Fall genau bezeichnen. Allgemeine Anfragen (z.B. nach sämtlichen gegen einen bestimmten Vertragsstaat erhobenen Beschwerden oder nach allen eine bestimmte Sachfrage betreffenden Fällen) werden von der Kanzlei nicht bearbeitet.

296

Bereits bei der Antragstellung sollte ein Termin (Datum und Uhrzeit)angegeben werden, zu dem der Antragsteller die Einsichtnahme in die Akten vornehmen möchte. An diesen vorgeschlagenen Termin ist die Kanzlei freilich nicht gebunden. Der Terminvorschlag muss jedenfalls 15 Arbeitstage in der Zukunft liegen.

297

Die Einsichtnahme in die Akte erfolgt unter der Aufsichteines Mitgliedes der Kanzlei. Der Antragsteller muss zuvor eine Erklärung( undertaking ) abgeben, in der er sich verpflichtet, keine in der Akte befindlichen Dokumente zu vernichten, zu entfernen, zu beschädigen oder zu beschriften sowie keine Dokumente der Akte hinzuzufügen.

298

Kopieneinzelner Aktenbestandteile kann der Antragsteller – auf seine Kosten – entweder am Empfangsschalter im Human Rights Building entgegennehmen oder sich per Post bzw. E-Mail zusenden lassen.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR› II. Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR

II. Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR

299

Der Gerichtshof kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Beschwerde zurückweisen, die er für unzulässig hält (Art. 35 Abs. 4 EMRK). An frühere Zulässigkeitsentscheidungen ist er in keiner Weise gebunden.[14]

1. Zuweisung der Beschwerde an einen Spruchkörper

300

Der Sektionspräsident, dessen Sektion die Beschwerde zugewiesen ist ( Rule 52 Abs. 1), ernennt einen Berichterstatter(„ Judge Rapporteur “; Rule 49 Abs. 3 lit . b).[15] Dieser entscheidet schließlich, von welchem Spruchkörper die Beschwerde behandelt werden soll, wobei es dem Sektionspräsidenten freisteht, die Beschwerde unabhängig von der Ansicht des Berichterstatters einem Ausschuss oder einer Kammer zuzuweisen ( Rule 49 Abs. 3 lit . b: „ subject to the President of the Section directing that the case be considered by a Chamber or a Committee “).[16]

301

Ergibt sich bereits aus den Unterlagen, dass die Beschwerde unzulässig ist oder aus dem Register gestrichen werden muss, wird sie dagegen direkt dem Einzelrichterzugewiesen ( Rule 49 Abs. 1). Die Beschwerde wird der betroffenen Regierung nicht zugestellt.[17] Hält der Berichterstatter gefestigte Rechtsprechung für anwendbar, wird er sie regelmäßig dem Ausschuss vorlegen. Andernfalls wird er die Prüfung der Beschwerde durch eine aus sieben Richtern bestehende Kammer anordnen, die vom Präsidenten der mit dem Fall befassten Sektion ( Rule 52 Abs. 2) gebildet wird und sodann in der Regel gemeinsam (vgl. Rn. 303) über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde befindet.

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