Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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302

Der Berichterstatter kann eine weitere Vorklärungder Beschwerde vornehmen, indem er die Parteien auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte zum Sachverhalt zu erteilen oder Unterlagen bzw. anderes Material beizubringen ( Rule 49 Abs. 3 lit . a). Die Identität des Berichterstatters wird den Parteien nicht mitgeteilt.

2. Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde

303

Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK ist jetzt die gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit der Regelfall. Lediglich in Fällen, in denen dies aus Klarstellungsgründen erforderlich ist, wird die Zulässigkeit weiterhin separat behandelt, etwa wenn ein Teil der Beschwerde ausdrücklich für unzulässig erklärt werden soll.[18]

304

Bei Zuleitung der Beschwerde werden Äußerungen zu allen Fragen, einschließlich der einer gerechten Entschädigung, und Vorschläge für eine gütliche Einigung angefordert ( Rule 54A Abs. 1) und danach über Zulässigkeit und Begründetheit in einem Urteil entscheiden ( Rule 54A Abs. 2).[19]

a) Verfahren vor dem Einzelrichter

305

Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, wird von Juristen der Kanzlei zunächst ein Entscheidungsentwurf erstellt. Darin ist neben einer Aufstellung der Fakten auch der Grund der Unzulässigkeit enthalten. Nach einer Kontrolle durch einen Rapporteur, einen nichtrichterlichen Berichterstatter, erhält der zuständige Einzelrichter den Entwurf. Zur Information wird er auch dem nationalen Richter zugeleitet.

306

Der Einzelrichter erklärt die Beschwerde nur dann für unzulässig, wenn dies ohne weiter Untersuchung möglich ist, sich also die Unzulässigkeit bereits aus den vom Bf. eingereichten Unterlagen ergibt – und insbesondere eine Stellungnahme des beklagten Vertragsstaates nicht erforderlich scheint ( Rules 49 Abs. 1, 54 Abs. 2).

307

Die Zurückweisung der Beschwerde durch den Einzelrichter als unzulässig wurde bislang nicht ausformuliert. Sie wurde ohne Ausfertigung eines mit Gründen versehenen förmlichen Beschlussesdem Bf. durch einen allgemein gehaltenen Brief des Kanzlers der jeweiligen Sektion mitgeteilt, der nur eine abstrakte Mitteilung des Grundes der Unzulässigkeit enthielt ( Rule 52A Abs. 1 Satz 3).[20]

308

Beispiel:

„Hiermit teile ich Ihnen mit , dass der [EGMR] zwischen dem XX [Datum] und dem YY [Datum] in Einzelrichterbesetzung ([Name des Richters] , unterstützt von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention) entschieden hat , die Beschwerde für unzulässig zu erklären . […] ,

Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen , ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt , dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren .

Den gegen die bisherige Praxis erhobenen Bedenken Rechnung tragend, hat der EGMR (Press Release – ECHR 180 [2017] v. 1.6.2017) die Einführung eines neuen Systems für Einzelrichterentscheidungen mit detaillierteren Begründungenangekündigt. Ab Juni 2017 erhalten die Bf. eine Entscheidung des Gerichtshofes in einer der beiden Amtssprachen, unterschrieben von einem Einzelrichter sowie als Anlage einen Brief in der jeweils relevanten Landessprache. Die Entscheidung wird in vielen Fällen auf einen spezifischen Grund der Unzulässigkeit Bezug nehmen. In einigen Fällen wird es aber weiterhin allgemeine Ablehnungsgründe geben („numerous ill-founded, misconceived or vexatious complaints“).

309

Die Beschwerdeaktewird ein Jahr nach Datum der Entscheidung vernichtet.

310

In außergewöhnlichen Fällen, insbesondere wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung auf einer falschen Tatsachenbasis getroffen wurde, ist es dem Einzelrichter möglich, die Prüfung wieder aufzunehmen (siehe beim Ausschuss Rn. 316).

311

Erklärt der Richter die Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht aus dem Register, leitet er sie an einen Ausschuss oder eine Kammer weiter (Art. 27 Abs. 3 EMRK, Rule 52A Abs. 3). An den Ausschuss wird er die Beschwerde insbesondere dann weiterleiten, wenn er sie für (offensichtlich) begründet hält.

b) Verfahren vor einem Ausschuss

312

Ein sog. Dreier-Ausschuss ( Committee of three judges ) kann eine ihm „zugewiesene“ Beschwerde durch einstimmigen Beschluss ebenfalls für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn die Entscheidung ohne weitere Prüfung des Beschwerdegegenstandes getroffen werden kann (Art. 28 Satz 1 lit . a EMRK, Rule 53 Abs. 1); dies liegt letztlich im Ermessen des Ausschusses.

313

Beschwerden , die einem Ausschuss ( Committee ) zur Prüfung und abschließenden Bescheidung zugeführt worden sind, werden auch in diesem Fall grundsätzlich dem Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, nicht gemäß Rule 54 Abs. 2 lit . b zur Stellungnahme mitgeteilt.

314

Die Entscheidungdes Ausschusses ergeht ohne mündliche Verhandlungund beendet das Verfahren der Individualbeschwerde endgültig (Art. 28 Abs. 2 EMRK; Rule 53 Abs. 4); gegen sie gibt es keinen Rechtsbehelf. Über die Entscheidung des Ausschusses wird der Bf. in Briefform durch die Kanzlei informiert, wie auch bei der Entscheidung des Einzelrichters. Nur wenn die Vertragsstaaten ausnahmsweise bereits in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurden, wird die Entscheidung des Ausschusses durch einen formlosen Brief mitgeteilt ( Rule 53 Abs. 5).[21]

315

In Inhalt und Umfangweisen die Entscheidungen der Ausschüsse über die Unzulässigkeit einer Beschwerde beträchtliche Unterschiede auf. Mitunter entspricht die Begründung einer Unzulässigkeitsentscheidung durchaus derjenigen eines Kammerurteils – insbesondere wenn die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 35 Abs. 3 lit . a Var. 2 EMRK) als unzulässig eingestuft wird. Daneben sind aber auch sehr kurze Begründungen oder das Fehlen jeglicher Rechtsausführungen denkbar.

316

Nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen kann ein Ausschuss das Verfahrenüber eine für unzulässig erklärte Beschwerde wieder aufnehmen, wenn es zu einem offenkundigen Irrtum über Tatsachen oder bei der Beurteilung von Zulässigkeitsvoraussetzungen gekommen ist.[22] Dasselbe muss auch für den Einzelrichter gelten.

317

Hält der Ausschuss die Beschwerde für zulässig, so übermittelt er sie entweder an eine Kammer, die vom Sektionspräsidenten zur Prüfung der Rechtssache gebildet wird ( Rules 52 Abs. 2; 53 Abs. 6) oder entscheidet selbst über die Begründetheit, wenn die zugrunde liegende Frage Gegenstand von gefestigter Rechtsprechung ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b EMRK, Rule 53 Abs. 2). Auch die Kammern können eine Beschwerde für unzulässig erklären (siehe Rn. 327).

318

Zur Form einer Entscheidung über die Zulässigkeit siehe noch Rn. 330.

3. Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde

319

Der Judge Rapporteur ist gehalten, den Kammern und den Ausschüssen die für den weiteren Verfahrensgang erforderlichen Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vorzulegen ( Rule 49 Abs. 3 lit . c). Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Beschwerde fertigt er – insbesondere für die Kammern – regelmäßig eine Darstellung des Sachverhaltes sowie einen Bericht an, in dem er auf die konventionsrechtlichen Fragen eingeht, welche die Beschwerde aufwirft; regelmäßig enthält sein Bericht auch einen konkreten Vorschlag in Bezug auf ihre Zulässigkeit und hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen sowie ggf. eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerde.

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