Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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346

Ein Verbot der reformatio in peius gibt es im Verfahren vor der GK nicht. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Verweisung vom Vertragsstaat oder von dem Bf. beantragt wird. Auch eine Beschränkung der Verweisung ist nicht möglich. Eine Verweisung zu beantragen, kann also auch dazu führen, dass ein bereits erzielter Erfolg wieder zunichte gemacht wird.

347

Entscheidet die GK über die Erstattung von Kosten, so betrifft diese Entscheidung das gesamte Verfahren vor dem Gerichtshof , einschließlich der Abschnitte vor ihrer Anrufung.[47]

348

Dieses Urteil ist endgültig(Art. 44 Abs. 1 EMRK). Auf das Verfahren sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden ( Rule 71 Abs. 1). Auch die GK kann eine Beschwerde, die sie für unzulässig hält, zurückweisen (Art. 35 Abs. 4 EMRK).

6. Streichung der Beschwerde im Register

349

Der Gerichtshof kann eine Beschwerde jederzeit in seinem Register streichen,

wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Bf. seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (Art. 37 Abs. 1 lit . a EMRK)[48],
die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist (Art. 37 Abs. 1 lit . b EMRK)[49] bzw. die Beschwer weggefallen ist[50] oder
eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 37 Abs. 1 lit . c EMRK)[51], z.B. wenn der Bf. gestorben ist und das Verfahren von seinen Erben oder Angehörigen nicht fortgeführt wird.

350

Ein fehlendes Interesse an der Weiterverfolgungder Beschwerde hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen von Seiten des Bf. längere Zeit keine Reaktion auf Schreiben der Kanzlei erfolgt war. Üblicherweise erhält der Bf. vor der Entscheidung über die Streichung der Beschwerde einen entsprechenden schriftlichen Hinweis, sollte sich darauf aber nicht verlassen. Für einen nicht mehr tolerablen Zeitraum mangelnder Aktivität gibt es keine eindeutigen Grenzen, auch nicht in § 17 PD-I, der die Streichung bei Untätigkeit androht.

351

Umgekehrt kann der Gerichtshof trotz einer vom Bf. (ausdrücklich) erklärten Absicht, die Beschwerde nicht weiter verfolgen zu wollen, deren Prüfung fortsetzen, wenn die Achtung der in der Konvention anerkannten Menschenrechte dies erfordert (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EMRK).[52]

352

Die Entscheidung, eine für zulässig erklärte Beschwerde im Register zu streichen, ergeht durch Urteil( Rule 43 Abs. 3 Satz 3), das dem Ministerkomitee des Europarates übermittelt wird, sobald es endgültig ist (Art. 44 Abs. 2 EMRK), damit dieser die Erfüllung der Verpflichtungen überwachen kann (Art. 46 Abs. 2 EMRK), die der beklagte Vertragsstaat als Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit eingegangen ist ( Rule 43 Abs. 3 Satz 4).

353

Gegen die Entscheidung, eine Beschwerde aus dem Register zu streichen, kann der Bf. binnen drei Monaten deren Verweisung an die GK beantragen, sofern sie als Urteil ergeht (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Der Gerichtshof selbst kann jederzeit – d.h. auch nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist – die Wiedereintragung der Beschwerdein das Register beschließen ( restoration to the list ), wenn er dies wegen außergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält (Art. 37 Abs. 2 EMRK; Rule 43 Abs. 5).

354

Hinweis

Einen – allerdings weder in der EMRK noch in den Rules of Court vorgesehenen – Antrag auf Wiedereintragung der Beschwerde ( restoration to the list ) sollte der Bf. unmittelbar bei der mit der Sache zuletzt befassten Kammer stellen und dabei darlegen, dass ihm kein Verstoß gegen die bei der Weiterverfolgung der erhobenen Beschwerde gebotene Sorgfalt ( diligence expected ) anzulasten ist.

355

Aus dem vorher Gesagten lässt sich entnehmen, dass nicht vorab für zulässig erklärte Beschwerden durch eine Entscheidungaus dem Register gestrichen werden. Damit ist eine Überwachung durch das Ministerkomitee ausgeschlossen, was in der Regel auch überflüssig erscheint. Nicht überflüssig ist die Überwachung allerdings in der Konstellation der „ unilateral declarations“, also solchen einseitigen Erklärungen und Zugeständnissen des beklagten Vertragsstaats im Rahmen der Vergleichsverhandlungen ( Rn. 376), die der Gerichtshof als ausreichende Anerkennung und Ausgleich des Konventionsverstoßes erachtet. Auch im Falle eines solchen gescheiterten Vergleichsstreicht der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register. Wenn eine Zulässigkeitsentscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, müsste dies in Form einer Entscheidung erfolgen. Da aber eine Sonderregel wie Art. 39 Abs. 4 EMRK fehlt, wonach das Ministerkomitee ausnahmsweise auch dazu berufen ist, die Einhaltung einer Entscheidung zu überwachen, mit der eine Beschwerde aufgrund einer solchen einseitigen Erklärung aus dem Register gestrichen wird, kann die Erfüllung des Angebots, auf dessen Grundlage die Beschwerde von der Liste gestrichen wurde, nicht überwacht werden (siehe auch noch Rn. 378). Dem Bf. bleibt dann nur, die Wiederaufnahme ins Register zu beantragen.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR› III. Das Verfahren im Einzelnen

III. Das Verfahren im Einzelnen

1. Anordnung vorläufiger Maßnahmen

356

Die beim EGMR eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkunghinsichtlich nationaler Vollzugsakte. Um zu verhindern, dass es bis zur Entscheidung des Gerichtshofs zu einem nicht wiedergutzumachenden Rechtsverlust des Bf. kommt (z.B. durch die Vollstreckung einer Sanktion, Auslieferung, Abschiebung, Beweisverlust)[53], kann die für die Verhandlung der Beschwerde zuständige Kammer – in besonderen Eilfällen auch ihr Präsident – auf Antrag einer Partei oder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen den Parteien empfehlen ( indicate ), vorläufige Maßnahmen ( interim measures ) im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs zu ergreifen oder zu unterlassen ( Rule 39).[54]

357

Der Antragauf Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sollte möglichst schnell, nachdem die endgültige Entscheidung auf nationaler Ebene ergangen ist, gestellt werden, um dem Gerichtshof ausreichend Zeit zur Prüfung der Angelegenheit zu geben. Droht ein unmittelbarer oder gar sofortiger Vollzug der nationalen Entscheidung, wie z.B. im Falle der Ausweisung (Abschiebung) oder Auslieferung (Überstellung), so sollten der Antrag und die ihn stützenden Dokumente schon vor dem Ergehen der nationalen Entscheidung beim EGMR in Straßburg vorliegen, da der Gerichtshof keinen Bereitschaftsdienst hat und auch nicht alle Regierungen 24 Stunden am Tag zu erreichen sind, so dass die Bearbeitung des Antrags auch einen ganzen Tag in Anspruch nehmen kann. Für die Antragstellung hat der Gerichtshof eine Practice Direction (PD-IM)[55] erlassen.

358

Nach einer ersten Kontaktaufnahmemit der Kanzlei des Gerichtshofs sollte der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung ( Request for an interim measure ) den Gerichtshof wegen der Dringlichkeit nicht auf dem normalen Postweg, sondern per Fax[56], oder persönlich bzw. durch einen Boten während der Bürozeiten ( Montag bis Freitag, 8 bis 16.00 Uhr – Ortszeit) erreichen[57] und vorzugsweise in einer Arbeitssprache des Gerichtshofs (Englisch, Französisch) abgefasst sein.[58] Umfasst der Antrag mehr als zehn Seiten, sollte das Fax in mehreren Teilen gesendet werden, um den Empfang und die Bearbeitung zu erleichtern.[59] Eine Anfrage per E-Mailakzeptiert der Gerichtshof nicht mehr (vgl. PD-IM, Nr. II „Requests to be made by facsimile or letter“). Aus der schreib- bzw. drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift des Antrags muss das Vorliegen eines Eilfalles – vorzugsweise durch den Zusatz Rule 39 – Urgent – hervorgehen.

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