Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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Hinweis

Da die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens vor dem EGMR nach wie vor mehrere Jahre beträgt, sollte eine etwaige Dringlichkeit bzw. Brisanz der Beschwerde bereits in diesem frühen Stadium deutlich gemacht werden, verbunden mit der Anregung einer vorrangigen Behandlung( Rule 41), ggf. in Kombination mit dem Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme( Rule 39).

215

Der Beschwerde beigefügt werden muss außerdem

eine Mitteilung darüber, ob der Fall bereits einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanzvorgelegen hat oder vorliegt ( Rule 47 Abs. 3 Nr. 1 lit . c)[236] bzw. ob andere Beschwerden des Bf. (unter Angabe des Az.) vor dem Gerichtshof anhängig sind oder waren (§ 11 PD-I),
eine Aufstellung aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen oder Schriftstücke, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen bzw. vom Gerichtshof als Beweismittel berücksichtigt werden sollen und als Anlage in Kopie beigefügt sind ( List of Documents ); die Entscheidungen und sonstigen Unterlagen sind nach Datum durchgehend nummeriertaufzuführen und ihrer Art(z.B. Schreiben, Anordnung, Urteil etc. jeweils mit der entscheidenden Behörde bzw. Gericht) und Inhaltnach kurz zu beschreiben (vgl. Rule 47 Abs. 3.2),
Erklärung über die Richtigkeit der Angaben( Declaration ),
bei Vertretung durch einen Anwalt ein im Original unterzeichnetes Vollmachtsformular( Rn. 219)[237],
Unterschriftdes Bf. bzw. des Verfahrensbevollmächtigten ( Signature ), Rule 47 Abs. 3 Nr. 1.

216

Über jede gegenüber den Angaben in der Beschwerdeschrift nachträglich eintretende Änderungsowie über jeden für die Prüfung der Beschwerde erheblichen Umstand ist der Gerichtshof zu informieren ( Rule 47 Abs. 7). So sind beispielsweise Änderungen der Adresse mitzuteilen; andernfalls riskiert der Bf. eine Streichung seiner Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 lit . a EMRK.[238]

217

Werden Beschwerden im Namen von mehreren Beschwerdeführernerhoben, die unterschiedliche Sachverhalte betreffen, so ist ein separates Beschwerdeformular für jeden einzelnen Beschwerdeführer einzureichen (§ 14 PD-I). Bei mehr als fünf Bf. hat der Bevollmächtigte zusätzlich eine Tabelle einzureichen, die die nötigen persönlichen Informationen über die einzelnen Bf. ausweist; ein Tabellenvordruck befindet sich auf der Homepage des EGMR (§ 15 PD-I).[239]

218

Der Beschwerde als Anlagebeizufügen sind Kopien(§ 10 PD-I; keine Originale[240], keine CDs oder DVDs) aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen ( Rule 47 Abs. 3 lit . a). Der Bf. hat ferner – jeweils in Kopie – alle Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, welche die Erfüllung der in Art. 35 Abs. 1 EMRK genannten Zulässigkeitsvoraussetzungenbelegen, Rule 47 Abs. 3 lit . b (d.h. Nachweise für die Erschöpfung aller zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe[241] und die Einhaltung der Beschwerdefrist). Ebenfalls mitzuteilen sind alle Schriftstücke, die der Gerichtshof als Beweismittel berücksichtigen soll (z.B. Protokolle, Zeugenaussagen).

219

Wird die Beschwerde vom Verfahrensbevollmächtigten des Bf. unterzeichnet, so muss ihr eine vom Bf. und vom Bevollmächtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht( authority to act ) beigefügt werden ( Rule 45 Abs. 3 Nr. 1 lit . d).[242] Der Bf. bevollmächtigt den Vertreter auf Seite 3 des Beschwerdeformulars und unterzeichnet die Bevollmächtigung; der Vertreter unterschreibt ebenfalls auf Seite 3 des Beschwerdeformulars.[243] Weitere Unterschriften sind auf Seite 13 des Beschwerdeformulars erforderlich.

220

Hinweis

Die Kanzlei bittet darum, die Beschwerdeschrift einschließlich ihrer Anlagen weder mit Heftklammern noch mit Tesafilmoder auf sonstige Art und Weise miteinander zu verbinden. Stattdessen sollten die Seiten (einschließlich der Anlage) durchgehend nummeriertwerden.[244]

221

Die Beschwerde muss lesbargeschrieben sein und sollte vorzugsweise auf einer Schreibmaschinebzw. mit Hilfe eines PCerstellt werden; dies ermöglicht eine schnellere Bearbeitung durch den Gerichtshof.[245]

222

Enthält die erhobene Beschwerde nicht sämtliche erforderlichen Angaben, so erhält der Bf. die Mitteilung, dass seine Beschwerde nicht die Voraussetzungen der Rule 47 erfüllt, die Akte nicht eröffnet und die Dokumente nicht behalten wurden.[246] Eine Fristwahrungkann danach nur erreicht werden, wenn eine vollständig neue Beschwerde mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wird – und zwar auch dann, wenn vorher bereits Unterlagen an den Gerichtshof gesendet wurden.[247]

223

Solange die Beschwerde dem betroffenen Vertragsstaat noch nicht mitgeteilt worden ist[248], kann die Kommunikationdes Gerichtshofs mit dem Bf. oder seinem Vertreter (und umgekehrt) entweder in einer der beiden Amtssprachendes Gerichtshofs (Englisch und Französisch; Rule 34 Abs. 1) oder in der Amtssprache eines Vertragsstaates( Rule 34 Abs. 2)[249] erfolgen. Dies gilt sowohl für die Einreichung von Schriftsätzen als auch für mündliche Erklärungen. Die Beschwerde darf also in deutscher Sprache verfasst werden. In Deutschland lebende Ausländer können die Beschwerde aber auch in ihrer Heimatsprache erheben, soweit es sich bei dieser Sprache um die Amtssprache eines Unterzeichnerstaates der EMRK handelt.

224

Die (erste) Antwort des Gerichtshofserfolgt in der Regel in der vom Bf. für seine Beschwerde gewählten Sprache durch einen mit dieser Sprache vertrauten Mitarbeiter der Kanzlei; nicht selten kommt es aber auch schon in diesem Stadium zu einer Korrespondenz auf Englisch oder Französisch, was beim Empfänger je nach sprachlicher Affinität ggf. Übersetzungskostenverursacht.[250]

2. Grundsatz der freien Kommunikation mit dem Gerichtshof

225

Der Bf. hat das Recht auf ungehinderte Kommunikation mit dem Gerichtshof. Er darf weder bei der Einlegung der Individualbeschwerde noch im Laufe des anschließenden Verfahrens vor dem EGMR durch den betroffenen Staat an der effektiven Geltendmachung eines Konventionsverstoßes gehindert, geschweige denn zur Änderung oder gar Rücknahme der Beschwerde angehalten werden (Art. 34 Satz 2 EMRK). Weder auf den Bf. noch auf seine Angehörigen und Rechtsvertreter[251] darf von staatlicher Seite Zwang ausgeübt werden. Unzulässig sind unmittelbare Zwangswirkungen, Einschüchterungsversuche und sonstige unangemessene, indirekte Einflussnahmen, die den Bf. von der Einlegung oder Aufrechterhaltung einer Beschwerde abhalten sollen.[252]

226

„Dabei ist mit ‚Druck‘ nicht nur unmittelbarer Zwang und krasse Einschüchterung gegenüber Bf., ihren Familien oder ihren Anwälten zu verstehen, sondern auch andere unzulässige indirekte Handlungen oder Kontakte mit dem Ziel, Bf. davon abzuhalten oder sie zu entmutigen, eine Beschwerde nach der Konvention zu verfolgen. Ob Kontakte zwischen den Behörden und einem Bf. oder einem möglichen Bf. unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 EMRK unzulässig sind, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles zu entscheiden. In dieser Hinsicht sind die Verletzbarkeit des Bf. und seine Anfälligkeit für eine Beeinflussung durch die Behörden zu berücksichtigen.“[253]

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