Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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Eine Beschwerde kann seit dem Inkrafttreten des 14. P-EMRK auch als unzulässig eingestuft werden (Art. 35 Abs. 3 lit . b EMRK), wenn der Bf. keinen erheblichen Nachteil erlitten hat ( significant disadvantage ), der Fall bereits von einem nationalen Gericht gebührend geprüft wurde ( duly considered; diese Voraussetzung wird nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK gestrichen) und keine menschenrechtliche Besonderheiten aufweist ( unless respect for human rights … requires an examination ). Damit wurde auf Zulässigkeitsebene neben der Feststellung einer offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde eine weitere Möglichkeit der materiellen Filtrierungeingeführt.[282]

253

Der Begriff des „erheblichen Nachteils“enthält einen beträchtlichen Interpretationsrahmen, der dem Gerichtshof mehr Flexibilität bei der Zulässigkeitsprüfung ermöglichen soll. Seiner Rechtsprechung obliegt es daher auch, diesem Begriff Konturen zu geben. In dieser Hinsicht ist auf die Übergangsvorschrift in Art. 20 Abs. 2 des 14. P-EMRK hinzuweisen. Danach soll Art. 35 Abs. 3 lit . b EMRK in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls nur von den Kammern und der Großen Kammer angewandt werden, damit diese konkrete Fallgruppenfür den neuen Unzulässigkeitsgrund bilden können.

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Nach einer Studie der Kanzlei des Gerichtshofs[283] soll bei der Verletzung der Art. 2, Art. 3 EMRK(Recht auf Leben und Verbot der Folter pp.), Art. 4 EMRK(Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit),[284] Art. 5 EMRK(Recht auf Freiheit), Art. 7 EMRK( nulla poena sine lege ) und Art. 13 EMRK(Nichtvorhandensein eines effektiven Rechtsbehelfs) grundsätzlich ein erheblicher Nachteilangenommen werden. Bei den übrigen Konventionsbestimmungen soll es darauf ankommen, was für den Bf. auf dem Spiel steht. Zum Beispiel wird bei einer Rüge hinsichtlich der Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 EMRKbei Strafverfahren, in denen Freiheitsentzug droht, stets ein erheblicher Nachteil anzunehmen sein, während in Zivilprozessen Kriterien wie der Einfluss auf die Anstellung des Betroffenen bzw. auf dessen Ruf oder seine Familie eine Rolle spielen sollen.[285] Zudem wird vorgeschlagen, dass bei einem Streitwert unter 500 € grundsätzlich kein erheblicher Nachteil angenommen wird.[286] Auch bei Beschwerden bezüglich der Art. 8-12 EMRKsollen die für Art. 6 EMRK entwickelten Grundsätze anwendbar sein. Hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 EMRKsoll es auf den Grad der Diskriminierungankommen.

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In dem ersten Verfahren, in dem der Gerichtshof dieses neue Kriterium angewandt hat, war Art. 6 EMRK im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens als verletzt gerügt worden. Der Streitwert des nationalen Verfahrens betrug allerdings lediglich 90 €. Die Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, wobei der Gerichtshof darauf hinwies, dass die finanziellen Auswirkungen der Streitfrageein taugliches Kriterium zur Bestimmung des Nachteils seien.[287]

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Inzwischen liegen auch erste Unzulässigkeitserklärungen vor, in denen ein unerheblicher Nachteil unabhängig vom finanziellen Nachteil beurteilt wurde: Einige Beschwerden betrafen das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Tschechischen Republik. Der tschechische Verfassungsgerichtshof hatte den Bf. die Stellungnahmen der ordentlichen Gerichte nicht zugestellt, so dass diese nicht Stellung nehmen konnten. Der EGMR stellte fest, dass die Gerichte lediglich auf ihre Urteile verwiesen hatten und der VerfGH auf diese nicht eingegangen ist. Der Gerichtshof ging deswegen davon aus, dass die Urteile auch ohne die Stellungnahmen so ausgefallen wären. Zudem hatten die Bf. nicht ausgeführt, was sie hätten vortragen wollen, wenn ihnen die Stellungnahmen zugestellt worden wären. Sie hätten in ihrem Recht, angemessen am Verfahren teilzunehmen, deswegen keinen erheblichen Nachteil erlitten.[288]

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Der EGMR darf aber, auch wenn ein erheblicher Nachteil nicht festgestellt werden kann, die Beschwerde nur dann für unzulässig erklären, wenn nicht die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und in den Zusatzprotokollen dazu anerkannt sind, eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde erforderlich macht. Der Wortlaut ist angelehnt an Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EMRK ( Rn. 351).[289] Nach dem Explanatory Report zum 14. P-EMRK soll sich diese Klausel gerade auf solche Beschwerden beziehen, die schwerwiegende Fragen hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Konvention bzw. hinsichtlich des nationalen Rechts aufwerfen.[290] Über diese Schutzklausel kann der EGMR also sicherstellen, dass ihm nicht diejenigen Beschwerden entgehen, die zwar für den Betroffenen keinen erheblichen Nachteil begründen, anhand derer der EGMR aber gemeineuropäische Menschenrechtsstandards entwickeln kann.

258

Die Ablehnung der Prüfung aufgrund des Art. 35 Abs. 3 lit . b EMRK ist darüber hinaus nur möglich, wenn ein nationales Gericht die Beschwerde bereits gebührend geprüfthat. Der Gerichtshof wird hier sicherlich eine pragmatische Herangehensweise wählen, um zu verhindern, dass bereits in der Zulässigkeitsprüfung eine Einarbeitung in die Details der Beschwerde erforderlich wird. Ob die nationale Instanz, die zunächst mit der Rechtssache befasst war, den Ansprüchen des Art. 35 Abs. 3 lit . b EMRK an ein „innerstaatliches Gericht“ genügt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK.

259

Das Erfordernis der gebührenden Prüfung stellt sicher, dass jedem Individuum ein effektives Recht auf rechtliches Gehör gewährt wird, primär auf nationaler Ebene, im Notfall aber auch auf supranationaler Ebene, selbst wenn der Nachteil, den der Betroffene erlitten hat, objektiv als gering einzuschätzen ist. Nicht möglich ist deswegen die Anwendung des neuen Unzulässigkeitskriteriums, wenn kein Zugang zu einem nationalen Gericht eröffnet war, wie auch in Fällen der überlangen Verfahrensdauer bei letztinstanzlichen Gerichten.[291] Das Kriterium der gebührenden Prüfung durch ein nationales Gericht wird nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK künftig wegfallen und es damit dem Gerichtshof weiter vereinfachen, die Annahme einer Individualbeschwerde abzulehnen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. EGMR OAO Afanasiy-Pivo u.a. v. Russland, Entsch. v. 8.11.2016, 3315/04, § 23; Kadikis v. Lettland, Entsch. v. 25.9.2003, Nr. 62393/00 (jeweils: Verfristung, obwohl nicht vom Vertragsstaat geltend gemacht).

[2]

EGMR Sahin v. Deutschland, Urt. v. 8.7.2003, Nr. 30943/96, EuGRZ 2004, 707, § 45.

[3]

Vgl. EGMR Cevizovic v. Deutschland, 29.7.2004, Nr. 49746/99, StV 2005, 136, § 27; Hartman v. Tschechische Republik, 10.7.2003, Nr. 53341/99; vgl. auch EGMR Medvedyev u.a. v. Frankreich, 29.3.2010, Nr. 3394/03, NJOZ 2011, 231, §§ 69 f.

[4]

EGMR ( GK ) Blecic v. Kroatien, Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 349, §§ 65, 69.

[5]

EGMR ( GK ) Blecic v. Kroatien, Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 347, § 67.

[6]

EGMR Haase v. Deutschland, 8.4.2004, Nr. 11057/02, NJW 2004, 3401 = EuGRZ 2004, 715, § 61.

[7]

Vgl. ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 208 ff. mit vielen Beispielen, abrufbar unter www.echr.coe.int(Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).

[8]

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