Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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238

Es genügt aber nicht, wenn nur Tatsachen ergänzt werden, die der Bf. auch schon vorher hätte vortragen können. War dem Bf. die Kenntnisnahme von Tatsachen vor Einlegung der (ersten) Beschwerde nicht möglich, handelt es sich zwar noch um denselben Sachverhalt, jedoch kann dann ein Antrag nach Rule 80 (siehe Rn. 536) gestellt werden.

239

An der Übereinstimmung mit einer bereits vorher behandelten Beschwerde fehlt es, wenn verschiedene Personenwegen des gleichen Sachverhalts eine Verletzung ihrer eigenen Konventionsrechte geltend machen.[268]

240

Ob ein Verfahren vor einer anderen internationalen Instanz entgegensteht bzw. ob ein Fall im Wesentlichen mit einer bereits behandelten Beschwerde übereinstimmt, prüft der Gerichtshof von Amts wegen.[269] Schon bei Einreichen der Beschwerde hat sich der Bf. dazu zu äußern bzw. Stellung zu beziehen ( Rule 47 Abs. 2 lit . b).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› X. Offensichtliche Unbegründetheit

X. Offensichtliche Unbegründetheit

241

Der für den Verteidiger brisanteste Fall einer (drohenden) Unzulässigkeit der Beschwerde ist deren offensichtliche Unbegründetheit (Art. 35 Abs. 3 EMRK; „ manifestly ill-founded “, sog. „mif“ -cases). Hinter dieser Formulierung verbirgt sich ein Zulässigkeitserfordernis, das angesichts der stetig ansteigenden Arbeitsbelastung des EGMR zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die offensichtliche Unbegründetheit muss sich dabei nicht bereits beim ersten Anschein aufdrängen. Der Gerichtshof lässt es genügen, wenn die Unbegründetheit der Beschwerde erst in einem späteren Verfahrensabschnitt nach Überprüfung aller Aspekte des Falles erkennbar wird. Die Praxis des Gerichtshofs zieht diese Grenze ziemlich weit. Auch nach einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren besteht die Gefahr, dass der Bf. ein einseitiges Schreiben erhält, in dem – ohne jede weitere Begründung – die Beschwerde als „unzulässig“ (mutmaßlich: offensichtlich unbegründet) eingestuft wird.

242

Damit seine Beschwerde die Hürde der „offensichtlichen Unbegründetheit“ sicher nimmt, muss der Bf. den behaupteten Konventionsverstoß und die ihn stützenden Tatsachen sowie seine rechtlichen Ausführungen klar strukturiert, nachvollziehbar und vor allem substantiiertgeltend machen.

243

Die Entscheidung, in der eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet und daher unzulässig eingestuft wird, ist wie jede andere Entscheidung des Gerichtshofs über die Zulässigkeit der Beschwerde unanfechtbar. Die Begründung der ablehnenden Entscheidung beschränkt sich mitunter auf eine knappe Pauschalformel,[270] die als sog. „global formula“ auch benutzt wird, wenn dadurch andere Fragen der Zulässigkeit mit abgedeckt werden sollen.[271]

244

In Einzelrichterentscheidungen findet sich meist nur die Formulierung: „[…] dass der Gerichtshof entschieden hat , die Beschwerde für unzulässig zu erklären“ oder „Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen , ist der Gerichtshof der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt , dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren“ .

245

Solche inhaltsleeren Begründungen, die nicht einmal den speziellen Grund der „Unzulässigkeit“ einer Beschwerde näher aufschlüsseln, bewegen sich an der Grenze der Rechtsstaatlichkeit und sind auch vor dem Hintergrund einer enormen Arbeitsbelastung des Gerichtshofs ( Rn. 28 ff.) menschenrechtlich nicht akzeptabel. Ein Rechtsbehelf gegen diese Unzulässigkeitsentscheidungen steht gleichwohl nicht zur Verfügung, worauf der EGMR in seinem „Pauschal-Schreiben“ auch sehr deutlich hinweist (unter Ablehnung jeder weiteren Korrespondenz).

246

Ebenso wie die Urteile haben auch die – bisher meist durch einen Ausschuss, künftig aber sicherlich auch immer häufiger von Einzelrichtern, ergehenden – Entscheidungen über die Einstufung einer Beschwerde als offensichtlich unbegründet trotz fehlender Bindungswirkung faktisch eine erhebliche Aussagekraft, weil sich in ihr ebenfalls Tendenzen und Strukturenbezüglich der Auslegung einzelner Konventionsgarantien abzeichnen.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› XI. Rechtsschutzbedürfnis/Missbrauch des Beschwerderechts

XI. Rechtsschutzbedürfnis/Missbrauch des Beschwerderechts

247

Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist für Individualbeschwerden grundsätzlich nicht erforderlich. Insbesondere hängt die Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. aber jetzt Rn. 2.) Vgl. aber zum „mehrheitlichen Nachteil“ Rn. 252 ff. nicht von einer gesondert festzustellenden Schwere der behaupteten Konventionsverletzung ab.)

248

Weder die EMRK noch die Rules of Court sehen die Verhängung einer Gebühr als Sanktion für die missbräuchliche Einlegung einer Beschwerde vor. In Extremfällen kann der Gerichtshof eine Individualbeschwerde jedoch für unzulässig erklären, wenn sie einen Missbrauch des Beschwerderechts erkennen lässt (Art. 35 Abs. 3 lit . a EMRK). Ein Missbrauch des Beschwerderechts kann in einem Prozessverhalten (formeller Missbrauch) des Bf. liegen, aber auch in einem von dem Bf. verfolgten Zweck (materieller Missbrauch).[272] Ein formeller Missbrauch liegt etwa vor, wenn der Bf. bewusst wahrheitswidrige Tatsachen vorträgt( knowingly based on untrue facts )[273], entscheidungsrelevante Tatsachen verschweigtoder unvollständige und damit irreführende Angaben, insb. zum Verfahrensgang macht; unvollständige, irreführende Angaben können vor allem dann als missbräuchlich iSv Art. 35 Abs. 3 lit . a EMRK eingestuft werden, wenn sie den Kern der Rechtssache betreffen und nicht hinreichend, d.h. plausibel erläutert worden ist, warum diese Auskunft nicht erteilt worden ist.[274]

249

Missbräuchlich ist auch die Beleidigung von Mitgliedern des Gerichtshofs(dazu zählen auch die Mitarbeiter der Kanzlei)[275] bzw. die Äußerung unangemessener Kritik( contempt of court )[276].

250

Auch Verstöße gegen die Verfahrensordnung können dazu führen, dass eine Beschwerde als missbräuchlich eingestuft wird, etwa wenn gegen das Gebot der Vertraulichkeitder Verhandlungen über eine gütliche Einigung verstoßen wird.[277]

251

Schließlich kann der mit einer Beschwerde verfolgte Zweckdiese als missbräuchlich erscheinen lassen (materieller Missbrauch): Missbräuchlich in diesem Sinne ist der offensichtlich zweckwidrige Einsatz des Beschwerderechts, der die ordnungsgemäße Arbeit des EGMR sowie den geordneten Ablauf des Verfahrens selbst behindert.[278] Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine gefälschte Vollmacht vorgelegt wird,[279] ebenso wenn die Inanspruchnahme internationalen Rechtsschutzes in einem Missverhältnis zum geltend gemachten Interesse steht[280] oder die Beschwerde ausschließlich zu Propaganda- oder Reklamezwecken eingelegt wurde.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› XII. Unerheblicher Nachteil

XII. Unerheblicher Nachteil[281]

252

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