Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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Die Beschwerde ist direkt an den Gerichtshofzu richten.[216] Sie muss schriftlichauf dem Postweg bei der Kanzlei eingereicht und vom Bf. oder seinem Vertreter unterzeichnet sein ( Rule 45 Abs. 1; siehe auch §§ 9, 13 PD-I).[217]

202

Das ausgefüllte Beschwerdeformular ist per Post an folgende Adresse zu senden:

Registrierungsstelle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat 67075 Strasbourg-Cedex Frankreich

203

Die Erhebung der Beschwerde per Fax ist nicht mehr zulässig(§§ 1, 3 PD-I).[218] Nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme kann per Fax (+ 33 388 41 39 00, Mo-Fr, 8.00-16.00 Uhr) eingereicht werden (näher hierzu Rn. 356 ff.).[219]

204

Die telefonische Erhebung der Beschwerde ist formwidrig (vgl. § 1 PD-I).[220] Auch eine Beschwerdeeinlegung per Emailist nicht möglich.[221] Eine elektronische Kommunikation des Bf. mit dem Gerichtshof ist erst nach Beschwerdeeinreichung und auch dann allein nach Maßgabe der PD Electronic Filing by Applicants(Stand 14.11.2016) möglich.

205

Die (Individual-)Beschwerde[222] ist grundsätzlich unter Verwendung des u.a. im Internet zur Verfügung gestellten Beschwerdeformularszu erheben ( Rule 47 Abs. 1). Im Moment läuft außerdem ein Pilotprojekt für ein elektronisches Beschwerdeformular in Schweden und den Niederlanden.[223]

206

Hinweis

Das Beschwerdeformular ( Application form ) mit entsprechenden Erläuterungen( Notes for filling in the application form ) sowie diverse Merkblätterfür die Einreichung von Individualbeschwerden sind auf der Homepage des EGMR ( www.echr.coe.int, Applicants) in zahlreichen europäischen Sprachen, auch auf Deutsch, abrufbar.

207

In der Beschwerdeschrift sind anzugeben (die Reihenfolge ergibt sich aus dem Beschwerdeformular):

der Name, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Beruf,das Geburtsdatumund der Geburtsortund die Adresse(einschließlich der Telefonnummer) des – unmittelbar betroffenen – natürlichen Bf.; bei juristischen Personen der vollständige Name, das Datum der Errichtung oder der Eintragung im Register, soweit vorhanden die amtliche Registernummer und die offizielle Adresse ( Rule 47 Abs. 1 lit . a),
ggf. der Name, der Beruf und die Adresse (einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie Email-Adresse) seines Vertreters( Rule 47 Abs. 1 lit . b).

208

Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer anonymerhobenen Individualbeschwerde (Art. 35 Abs. 2 lit . a EMRK). Nichtorganisierte Personengruppen, die keine vertretungsbefugten besonderen Organe haben, müssen die Personalien ihrer Mitglieder anführen, deren Rechte als verletzt geltend gemacht werden.[224] Weltanschauliche Vereinigungen und Kirchen können die Rechte ihrer Mitglieder aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) aus eigener Befähigung geltend machen, ohne die Namen der Mitglieder zu nennen.[225] Die Angabe der Personalien der sie vertretenden Personen und der Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis genügen. Gleiches gilt bei Vereinen und anderen juristischen Personen.

209

Rule 47 Abs. 4, § 12 PD-I sowie die PD-RfA[226] sehen jedoch vor, dass der Bf. in außergewöhnlichen, hinreichend (schriftlich) begründeten Fällen die Geheimhaltung seiner Identität (vor der Öffentlichkeit) beantragen kann. Dabei sollte der Bf. angeben, ob die Rechtssache unter seinen Initialenoder unter einem Einzelbuchstaben(z.B. X, Y, Z) geführt werden soll. Vor der Regierung des betroffenen Vertragsstaateswird die Identität des Bf. jedoch nicht geheimgehalten. Wird die Beschwerde durch die Kanzlei auch dem Vertragsstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit der Bf. besitzt (vgl. Rn. 434), so erfolgt insoweit in der Regel keine Geheimhaltung der Identität des Bf.; dies handhabt der Gerichtshof jedoch abweichend, wenn der Bf. sich gerade gegen eine Abschiebung oder Auslieferung in sein Heimatland wehrt und die Gefahr besteht, dass er auch wegen seines Parteivortrages Verletzungen von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK für den Fall seiner Rückkehr zu erwarten hat;[227] in solchen Fällen empfiehlt sich, frühzeitig zu beantragen, dass der Heimatstaat nicht verständigt wird. In der Regel führt ein Antrag auf Anonymisierung auch dazu, dass Beschwerdeakten vertraulich behandelt werden; auch dies sollte nach Rule 33 Abs. 3 frühzeitig beantragt werden.[228]

210

Anzugeben sind auch:

die Vertragspartei(en), gegen die sich die Beschwerde richtet, d.h. der betroffene Staat bzw. die betroffenen Staaten ( Rule 47 Abs. 1 lit . d),
eine klare, umfassende – vom Umfang her aber kurze– Darstellung des Sachverhalts( Statement of the Facts ), der Gegenstand der Beschwerde ist ( Rule 47 Abs. 1 lit . e, § 7 PD-I)[229],
eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungender Konvention unter Bezugnahme der als verletzt behaupteten Konventionsgarantien( Statement of Alleged Violations )[230], einschließlich einer knappen Begründung ( Rule 47 Abs. 1 lit . f). Die Begründungen müssen dabei so detailliert und konkret sein, dass der Gerichtshof die Art und den Gegenstand der Beschwerde bestimmen kann, ohne Einsicht in andere Unterlagen zu nehmen ( Rule 47 Abs. 2 lit . a). Ist der vorgegebene Platz des Beschwerdeformulars für diese Ausführungen nicht ausreichend, so kann der Bf. ihn durch ein Schriftstück von höchstens 20 Seitenergänzen ( Rule 47 Abs. 2 lit . b; §§ 5, 7 PD-I). Nicht in den Umfang eingerechnet werden die dazugehörigen Entscheidungen und Unterlagen.[231] Im Formular selbst ist auf die separaten Ergänzungen der Beschwerdeschrift unbedingt hinzuweisen.[232]

211

Sollen spezielle Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK überprüft werden, genügt es nicht, sich allgemein auf Art. 6 EMRK zu berufen:

212

„The Court observes that , although the right to a hearing within a reasonable time is a specific aspect of the right to a fair trial , complaints about the length of the proceedings cannot be considered mere substantiations of complaints about unfair proceedings but rather constitute independent complaints . Accordingly , a complaint about unfair proceedings does not automatically include a complaint about their length . The Court further has held that a citation in full of the relevant parts of Article 6 § 1 of the Convention may exceptionally qualify as an admissible length of proceedings complaint . (…) The Court finds that these submissions do not qualify as a succinct statement of an alleged violation of the applicantʼs right to a hearing within a reasonable time , as required by Rule 47 § 1(e) of the Rules of Court , and that the Court can therefore not examine the length of the proceedings before the domestic courts . [233]

213

Enthalten muss die Beschwerde außerdem Angaben hinsichtlich

der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe; Einhaltung der 6-Monats-Frist)[234], vgl. Rule 47 Abs. 1 lit . g,
nicht hingegen hinsichtlich des Ziels der Beschwerde ( Statement of the Object of the Application ).[235] Sinnvoll sind jedoch Angaben zu den durch die behauptete Konventionsverletzung (bereits) entstandenen Schädenin Hinblick auf einen späteren förmlichen Antrag auf Gewährung einer gerechten Entschädigung (Art. 41 EMRK; Rule 60; vgl. auch die Practice Direction – Just satisfaction claims.

214

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