Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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186

Sieht das nationale Recht eine Zustellung oder eine andere Art der förmlichen Bekanntgabeder (letztinstanzlichen) Entscheidung gegenüber dem Bf. vor, so beginnt der Lauf der Frist nicht schon mit der Verkündung der Entscheidung, sondern erst mit deren Zugangbeim Bf. oder seinem Rechtsvertreter.[186] Wird die Entscheidung beiden zugestellt, so kommt es auf den (früheren) Zeitpunkt der Zustellung beim Rechtsvertreteran; zumindest ist aus Vorsichtsgründen zu raten, von dem früheren Datum auszugehen.[187]

187

In deutschen Fällen geht der EGMR von dem Datum des Zugangs der BVerfG-Entscheidungaus (siehe auch § 30 Abs. 3 BVerfGG).[188]

188

Ist gegen das beschwerende staatliche Handeln kein (effektiver) Rechtsbehelf statthaft, so beginnt die Frist von dem Tag an zu laufen, an dem sich die staatliche Maßnahme ereignetund beendet wird ( date of the act )[189] bzw. an dem die betroffene Person von ihm tatsächlich Kenntniserlangt oder hätte erlangen müssen.[190] Wird dem Bf. später klar bzw. hätte ihm später klar werden müssen, dass ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel nicht geeignet ist, um die Maßnahme anzugreifen, so neigt der EGMR dazu, für den Fristbeginn auf diesen (späteren) Zeitpunkt der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens abzustellen.[191]

189

Bei einem konventionswidrigen Dauerzustandbeginnt die Einlegungsfrist erst mit dessen Beendigung.[192] Vorgänge, die bereits sechs Monate vor der Einlegung der Beschwerde beendet waren, berücksichtigt der EGMR dann aber nicht. Bei einer Entscheidung über die Dauer der Untersuchungshaftlässt der EGMR die 6-Monats-Frist mit dem Ende der Untersuchungshaft beginnen.[193] Bei Abschiebungen kommt es nicht etwa auf das Ergehen der Ausweisungsverfügung, sondern auf den Vollzug der Abschiebungan.[194]

190

Der Tag, an dem der Bf. vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt bzw. an dem die endgültige Entscheidung über den beschwerenden Akt er- bzw. ihm zugeht, werden nicht auf den Lauf der Frist angerechnet (Ereignisfrist).[195]

191

Der Beginn der Frist kann gehemmtsein, wenn der Bf. für die eingetretene Verzögerung eine ausreichende Erklärung liefert, etwa die Behinderung durch Gefängnisbehörden. Eine nur vorübergehende Verhinderung ist unbeachtlich, wenn dem Bf. danach noch ausreichend Zeit bleibt, die Frist zu wahren. Ein schlechter Gesundheitszustand stellt i.d.R. keine ausreichende Erklärung dar.[196]

192

Macht der Staat geltend, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei, so hat er den (vermeintlich früheren) Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Kenntniserlangung darzulegen.[197] Legt hingegen der Bf . den Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Kenntniserlangung nicht näher dar, nimmt der EGMR an, dass der Bf. an dem Tag Kenntnis erlangte, an dem die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung erging.[198]

2. Fristende

193

Für die Einhaltung der 6-Monats-Frist kommt es weder auf das Datum der Beschwerde noch auf den Eingang der Beschwerde bei der Kanzlei des Gerichtshofs, sondern auf die Absendung bzw. Aufgabe der Beschwerde( date of dispatch of the document ) an,[199] deren Datum durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen ist.[200] Etwaige Fristverlängerungen, die für die Einlegung von Rechtsbehelfen im nationalen Recht vorgesehen sind, bleiben bei der Berechnung der Beschwerdefrist unberücksichtigt.[201]

194

Fristwahrendist nach der 2014 geänderten Rule 47 Abs. 1, Abs. 5 nur noch die Einreichung des vollständig ausgefüllten, vom EGMR auf seiner Homepage zur Verfügung gestellten, Beschwerdeformulars zusammen mit den erforderlichen Kopien per Post.[202] Eine Ausnahme von diesem Formerfordernis nach Rule 47 wird der EGMR nur gemäß Rule 47 Abs. 5 Nr. 1 bei angemessenen Erklärungen für die Nichteinhaltung machen.[203] Dieses strikte Formerfordernis gilt nicht nur für Beschwerden, die durch einen Anwalt beim EGMR eingelegt werden, sondern auch der nicht anwaltlich vertretene Betroffene hat das Formular vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen beim EGMR einzureichen.[204]

195

Entscheidend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.[205] Das Datum ist durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen ( Rn. 264 f.). Der Gerichtshof kann entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält ( Rule 47 Abs. 6 lit . b), etwa bei Zweifeln an der Datierung.[206] Auf den Eingang beim EGMR kommt es nur an, wenn sich nicht feststellen lässt, wann das Schreiben aufgegeben wurde bzw. wenn Schreiben rückdatiert wurden.[207]

196

Die Frist wird nach Kalendermonatenberechnet, ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Länge.[208] Wie im deutschen Recht (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB) endet die Frist an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des maßgebenden, die Frist auslösenden Ereignisses entspricht (Beispiel: Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung am 15.5.; Fristbeginn am 16.5.; Fristende am 15.11. oder, nach Verkürzung der Beschwerdefrist auf vier Monate, am 15.9.). Wegen einer missverständlichen Formulierung in einem EGMR -Urteil waren vorübergehend Zweifel aufgetreten, ob die Frist einen Tag später, bei obigem Beispiel also statt am 15.11. erst am 16.11., endet.[209] Diese Zweifel sind durch die seither ergangene Rechtsprechung ausgeräumt.[210]

197

Zu beachten ist, dass der EGMR die etwa in Deutschland geltende Wochenend- und Feiertagsregel(vgl. § 193 BGB) nicht anerkennt. Fristen können daher auch am Wochenende oder an einem Feiertag ablaufen.[211]

198

Soweit ersichtlich, hat der EGMR den Fall bisher nicht entschieden, dass sich ein Datum als Fristablauf errechnet, dass es im Kalender nicht gibt(Beispiel: Maßgebendes Ereignis, z.B. Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung, am 30.8.; Frist beginnt am 31.8. und würde am 30.2. des nächsten Jahres enden). Schon aus Vorsichtsgründen sollte davon ausgegangen werden, dass der EGMR dies so handhaben wird wie in § 188 Abs. 3 BGB geregelt, dass also die Frist am letzten Tag des Monats abläuft (also statt am „30.2.“ am 28.2. oder 29.2.; statt am „31.4.“ am 30.4. usw.).

199

Verfristete Beschwerdenkann der Gerichtshof als fristgerecht behandeln, wenn der Bf. für die eingetretene Verzögerung eine ausreichende Erklärung liefert.[212] Es handelt sich dabei jedoch um Härtefallklauseln ( Rule 47 Abs. 5 Nr. 1).[213]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› VIII. Form

VIII. Form[214]

1. Inhalt der Beschwerde und sonstige Formvorgaben

200

Obwohl die Konvention eine bestimmte Form der Beschwerde nicht vorschreibt, ergeben sich formale Anforderungen aus der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ( Rules of Court ) v. 14.11.2016 und den auf Rule 32 beruhenden Verfahrensanordnungen ( Practice Directions; PD). Die Nichteinhaltung der dort genannten formalen und inhaltlichen Vorgaben führt zwar nicht per se zur Unzulässigkeit der Beschwerde[215], kann jedoch zur Folge haben, dass die Beschwerde weder registriert noch geprüft wird (vgl. auch § 17 PD-I). Deshalb müssen die nachfolgenden Formvorschriften tunlichst beachtet werden.

201

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