Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› VI. Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe

VI. Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe

148

Um dem Vertragsstaat die Behebung einer Konventionsverletzung auf nationaler Ebene zu ermöglichen, kann sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller dem Bf. auf nationaler Ebene (tatsächlich und effektiv) zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe befassen (Art. 35 Abs. 1 EMRK); denn im Sinne der Subsidiarität internationaler Kontrollverfahren sollen zunächst die sachnäheren nationalen Stellen und Behörden Gelegenheit haben, der behaupteten Rechtsverletzung abzuhelfen.[114] Der Grundsatz der Subsidiarität wird künftig nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) auch in der Präambel der Konvention namentliche Erwähnung finden. Auf diese Weise bleibt die Funktion des EGMR auf eine Kontrolle des nationalen Rechtsschutzes beschränkt (vgl. Art. 13 EMRK).

1. Im deutschen Strafprozess zu erschöpfende Rechtsmittel

a) Vertikale Erschöpfung

149

Neben förmlichen Rechtsmittelnmuss der Bf. sämtliche für ihn zugängliche Rechtsbehelfeeinlegen, die hinreichend geeignet sind, dem behaupteten Konventionsverstoß abzuhelfen und die der Betroffene selbst initiierenkann (vertikale Erschöpfung). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine Kontrollinstanz nur eine (auf Rechtsfragen) beschränkte Prüfungsbefugnishat[115] oder wenn für ein bestimmtes Rechtsmittel erst die Annahmeerforderlich ist (vgl. § 313 StPO) bzw. sogar beantragt werden muss und diese unsicher ist.[116]

150

Wendet sich der Bf. gegen ein staatliches Handeln oder einen staatlich herbeigeführten Zustand, so muss er auch solche Rechtsbehelfe einlegen, mit deren Hilfe zwar nicht die diesem Handeln oder Zustand zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände, zumindest aber deren rechtliche Voraussetzungen durch eine Vorinstanz beurteilt werden können.[117]

151

Zu den zu erschöpfenden Rechtsbehelfen im deutschen Strafverfahrensrecht gehören – je nachdem, ob sich die Beschwerde gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, einen bestimmten Verfahrensgang oder den Abschluss des Verfahrens als solches richtet – die klassischen Rechtsmittel der Beschwerde, Berufung und Revision(§§ 304, 310, 311, 312, 333, 335 StPO), sonstige förmliche Rechtsbehelfe(Einspruch gegen Strafbefehl, § 410 StPO; Antrag auf gerichtliche Entscheidung, u.a. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ggf. mit der Möglichkeit der Beschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), die Gegenvorstellung[118] bzw. der Antrag auf Gewährung nachträglichen Gehörs(§§ 33a, 311a, 356a StPO)[119], spezielle Rechtsbehelfe, wie z.B. die Haftprüfung (§ 117 StPO) oder ein Befangenheits-/Ablehnungsantrag (§§ 24, 74 StPO), Beweisanträgesowie sonstige informelle Anträge und Anfragen,[120] z.B. (wiederholte) Anträge auf Akteneinsicht/Zugang zur Verfahrensakte[121], soweit diese effektive Abhilfe versprechen, wie auch alle Zwischenrechtsbehelfe(namentlich § 238 Abs. 2 StPO) [122] und sonstige (effektive) Widerspruchsmöglichkeiten.[123]

152

Setzt sich das Strafgericht überhaupt nicht mit der vorgetragenen fallrelevanten Rüge der Verletzung der EMRK und der einschlägigen Judikatur des EGMR auseinander, ist die Erhebung einer Anhörungsrügeratsam – andernfalls riskiert der Betroffene, dass seine spätere Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität als unzulässig abgewiesen wird.[124] Dem Bf. bleibt ansonsten lediglich die Möglichkeit, sich (nach Abweisung der Verfassungsbeschwerde) an den EGMR zu wenden und in seiner Beschwerdeschrift gerade diesen Missstand zu rügen.[125]

153

Sieht das nationale Recht verschiedene Rechtsbehelfevor, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob alle (neben- oder nacheinander) beschritten werden müssen. Kann eine Abhilfe der Konventionsverletzung über unabhängig nebeneinander bestehende Rechtsbehelfeerreicht werden, wird es in der Regel genügen, wenn derjenige gewählt und bis zur letzten Instanz verfolgt wird, der die größte Effektivität verspricht. Neben diesem braucht ein Rechtsbehelf, der im konkreten Fall kaum bessere Erfolgsaussichten hat, nicht zusätzlich ergriffen werden.[126]

154

Nach erfolglosemDurchlaufen der Fachgerichtsbarkeit ist Verfassungsbeschwerdezum BVerfG einzulegen, auch wenn deren Annahme ungewiss ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 93a BVerfGG).[127] Dass der EGMR die Verfassungsbeschwerde in außerstrafrechtlichem Kontext (zur Verfahrensbeschleunigung) als nicht-effektiven Rechtsbehelf i.S.v. Art. 35 Abs. 1 EMRK angesehen hat[128], darf nicht dazu verleiten, auf die Anrufung des BVerfG zu verzichten.[129] Nimmt das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung an, geht der EGMR regelmäßig von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs aus, auch wenn die Regierung in der Stellungnahme Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vorbringt. Der Gerichtshof sieht es nicht als seine Aufgabe an, über die Gründe der Nichtannahme zu spekulieren.[130]

155

Ob eine Landesverfassungsgerichtsbarkeitvor dem Gang zum EGMR angerufen werden muss, ist dagegen noch nicht eindeutig geklärt.[131]

156

Eine Strafanzeige(ggf. mit anschließendem Klageerzwingungsverfahren) kann ebenfalls ein wirksamer Rechtsbehelf gegen ein sowohl strafbares als auch konventionswidriges Verhalten sein, wenn der Ausgang des Strafverfahrens dem behaupteten Konventionsverstoß abhelfen kann.

157

Eine Klage vor den Verwaltungs- oder Zivilgerichtenist (nur dann) erforderlich, wenn mit ihrer Hilfe der geltend gemachte Konventionsverstoß beseitigt werden kann, z.B. weil die Überprüfung einer speziellen strafprozessualen Fragestellung diesen Gerichten ausdrücklich zugewiesen ist (z.B. Kontrolle von Sperrerklärungen analog § 96 StPO).

158

Die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigungwurde vom Gerichtshof in Fällen, welche die Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung iSv Art. 5 Abs. 1 EMRK betrafen, als zu erschöpfender Rechtsbehelf angesehen; die Frage wird aber selbst in der Straßburger Judikatur uneinheitlich beantwortet.[132] Es hängt letztlich vom Rechtsschutzziel des Betroffenen ab, ob eine Schadensersatzklage den Konventionsverstoß beheben kann.

159

Nach der gesetzlichen Regelung der Verfahrensabsprache(v.a.) in § 257c StPOist zu erwarten, dass der EGMR auch ein Hinwirken auf eine solche Absprache als möglichen Rechtsbehelf interpretiert, wenn sich aufgrund einer solchen Absprache der behauptete Verfahrensmangel beheben lässt.

160

Bei einer überlangen Verfahrensdauermüssen zunächst die Rechtsbehelfe ergriffen werden, die das jeweilige nationale Recht innerstaatlich zur Abhilfe (Beschleunigung; § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG; Verzögerungsrüge) oder Kompensation vorsieht (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG; zur Effektivität eines Rechtsbehelfs im Zusammenhang mit einer überlangen Verfahrensdauer siehe noch Rn. 163 ff.).[133] Nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011[134] gilt dies auch für bereits (auf nationaler Ebene oder auch vor dem EGMR ) anhängige Verfahren (siehe zum Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtswegerschöpfung Rn. 46).

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