133
Jedoch beseitigt nicht jede staatliche Entscheidung bzw. Maßnahme zugunsten des Bf. automatisch dessen Verletzung in einem Konventionsrecht. Insbesondere beseitigt die Erledigung der staatlichen Maßnahme durch ihren Vollzug nicht unbedingt die sog. Opfereigenschaft des Betroffenen, auch wenn in Zukunft keine erneute gleichartige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Annahme einer angemessenen staatlichen finanziellen Entschädigungals Ausgleich für einen eingetretenen materiellen oder immateriellen Schaden führt nur dann zum Wegfall der Opfereigenschaft des Betroffenen, wenn mit dieser finanziellen Zuwendung zugleich ein staatliches Eingeständnis des Konventionsverstoßesverbunden ist.[95]
134
Die Beschwerde ist bzw. wird aber regelmäßig unzulässig, wenn die Beschwer durch die Wiedergutmachung innerstaatlich bereits vollständig behobenist. Voraussetzung für einen Wegfall der Verletzteneigenschaft ist bei einer nicht mehr reparablen Konventionsverletzung neben der vollständigen Aufhebung sämtlicher mit dem Konventionsverstoß verbundenen Nachteile ( appropriate redress for the breach ) ein eindeutiges staatliches Eingeständnis des vom Bf. geltend gemachten Konventionsverstoßes ( acknowledge in a sufficiently clear way ). Letzteres kann als ausdrückliche Erklärung ( admission of liability ) – öffentlich bzw. individuell gegenüber dem Bf. – bzw. konkludent, der Sache nach ( in substance ) erfolgen.[96] Nicht ausreichend sind dagegen allgemeine staatliche Maßnahmen ( general measures ) zur Vermeidung vergleichbarer Konventionsverstöße in der Zukunft.[97]
135
Welche innerstaatlichen Abhilfemaßnahmen im Einzelnen die individuelle Beschwer beseitigen, hängt im Übrigen nicht zuletzt von der Art des verletzten Konventionsrechtsund der (spezifischen) Wirkung der staatlichen Maßnahmeab, die den Verstoß beenden oder ihn ausgleichen soll.
136
Für eine Wiedergutmachung für Verletzungen von Art. 3 EMRK(Folter/unmenschliche Behandlung/Haftbedingungen) verlangt der EGMR zum einen, dass effektive und sorgfältige Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchgeführt werden, die auch geeignet sind, die für den Konventionsverstoß Verantwortlichen einer strafrechtlichen Verurteilung und angemessenen Bestrafung zuzuführen. Darüber hinaus ist eine finanzielle Entschädigung zu zahlen, sofern dies erforderlich ist; zumindest muss aber die effektive Möglichkeit (Zugänglichkeit und angemessene Dauer des Verfahrens) bestehen, eine solche Entschädigung für die Folgen einer im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehenden Behandlung zu erlangen.[98]
137
Bei einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK kann eine Wiedergutmachung erfordern, dass Ermittlungen sowie ein Strafverfahren durchgeführt werden; ersatzweise kann die Wiedergutmachung auch darin bestehen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, ein Zivilverfahren zu betreiben.[99]
138
Ein (rechtskräftiger) Freispruch führt hinsichtlich der Verletzung einer prozessualen Garantie des Art. 6 EMRK[100] regelmäßig zum Wegfall der Opfereigenschaft des Angeklagten, ebenso die nachträgliche Überprüfung und Aufhebung eines konventionswidrigen Strafurteils(ggf. mit Ansetzung einer Neuverhandlung der Sache unter Einhaltung der Konvention)[101], nicht aber die Aufhebung eines Urteils und die Löschung der Verurteilung im Vorstrafenregister, wenn der Vertragsstaat den Konventionsverstoß in keiner Weise offiziell eingestanden hat.[102]
139
Durch die Herabsetzung einer Strafe wegen einer überlangen Verfahrensdauer verliert der Verurteilte seinen Status als Opfer ( unangemessene Verfahrensdauer, Art. 6 Abs. 1 EMRK) i.S.d. Art. 34 EMRK, wenn die nationalen Stellen (erstens) die Unangemessenheit der Verfahrensdauer anerkennen und (zweitens) diesen Konventionsverstoß durch eine ausdrückliche, messbareund vor allem angemessene Strafmilderungbzw. durch eine Verfahrenseinstellung kompensieren.[103] Auch in Bezug auf eine überlange Verfahrensdauer kann die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zum Wegfall der Opfereigenschaft führen.[104]
140
Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedergutmachung einer unangemessen langen Dauer einer Untersuchungshaft(Art. 5 Abs. 3 EMRK). Voraussetzung für den Wegfall der Opfereigenschaft ist auch hier, dass in dem das Verfahren abschließenden Urteil dargelegt wird, in welchem Umfang diese Feststellung eine messbare Minderung der verhängten Strafe des Bf. mit sich gebracht hat.[105]
141
Bei einem bereits abgeschlossenen Konventionsverstoß sollten bereits in der BeschwerdeschriftAusführungen zum Fortbestehen der Verletzung bzw. zum Nicht eintritt einer staatlichen Heilung/Wiedergutmachung des Verstoßes erfolgen.
c) Sonderfall: Tod des Beschwerdeführers
142
Beim Tod des Bf. ist das Fortbestehen seiner Opfereigenschaftsehr sorgfältig zu prüfen. Stirbt der unmittelbar Verletzte bevor oder nachdem eine andere Person die Beschwerde im Namen des tatsächlichen Opfers eingereicht hat, ist diese nicht automatisch mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig.[106]
143
Stirbt der Bf. während des Verfahrens, d.h. nach der Registrierung der Beschwerde, so können sein (gesetzlicher) Erbe oder ein (naher) Verwandter ( close relative )[107] bzw. der Ehegatte das Verfahren fortsetzen, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesseam Fortgang des Verfahrens haben.[108] Abgelehnt hingegen wurde die Fortführung des vor dem EGMR anhängigen Verfahrens durch einen mit dem verstorbenen Bf. nicht verwandten Vermächtnisnehmer ( universal legatee ).[109]
144
Der Wille zur Aufrechterhaltung der Beschwerdemuss gegenüber dem Gerichtshof eindeutig erklärtwerden. Ein Verfahrensbevollmächtigter sollte mit den Angehörigen seines verstorbenen Mandanten Kontakt aufnehmen, um deren Willen zur Fortsetzung des Verfahrens zu eruieren, und ggf. durch eine neue Vollmacht oder ein anderes diesen Willen zum Ausdruck bringendes Dokuments gegenüber der Kanzlei des Gerichtshofs dokumentieren.[110]
145
Ist eine Person bereits vor Einreichung der Beschwerde verstorben, kann unter den eben genannten Voraussetzungen eine Beschwerde durch eine Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Verfahren hat, sogar noch eingeleitet werden (siehe schon Rn. 102, 142).[111] Bei Beschwerden, die erst nach dem Tod des Opfers eingereicht werden, soll es aber zudem darauf ankommen, ob es sich bei dem Beschwerdegegenstand um eine Sache von Allgemeininteressehandelt, z.B. weil eine bestimmte Gesetzeslage oder das Rechtssystem als Ganzes in Frage steht.[112]
146
Davon strikt zu unterscheiden ist die Konstellation, dass die nächsten Angehörigenvon Personen, die unter Umständen verstorben sind, selbst als Bf. auftretenkönnen, um etwa Fragen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK aufwerfen zu können (vgl. Rn. 121).
147
Der Gerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde auch dann fortsetzen, wenn kein Erbe oder Angehöriger des verstorbenen Bf. ein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens anzeigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschwerde losgelöst vom speziellen Fall eine Angelegenheit betrifft, die für die Herausbildung allgemeiner Standards im internationalen Menschenrechtsschutzvon besonderem Interesse ist.[113]
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