4. Örtliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione loci)
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Die örtliche Anwendbarkeit der Konvention ist wichtig für die Bestimmung des richtigen Beschwerdegegners. Gemäß Art. 1 EMRK sichert jeder Vertragsstaat allen seiner Hoheitsgewaltunterstehenden Personen die im Ersten Abschnitt der Konvention (Art. 2-18 EMRK) genannten Rechte und Freiheiten zu. Daher können sich alle Personen, auch Ausländer und Staatenlose, die sich auf dem Territoriumeines Vertragsstaates befinden, diesem Staat gegenüber auf die Einhaltung der EMRK berufen.[37]
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Nach den Regeln des internationalen Völkerrechts ist ein Staat unter bestimmten Voraussetzungen außerdem auch für die extraterritoriale Ausübung von Hoheitsgewalt( jurisdiction ) i.S.v. Art. 1 EMRK verantwortlich.[38] Zwar findet eine solche extraterritoriale Hoheitsgewalt eines Staates ihre völkerrechtlichen Grenzen in den souveränen Hoheitsrechten der anderen Staaten. Sie kann jedoch auch und gerade bei völkerrechtswidrigem Handeln staatlicher Organe im Ausland in Betracht kommen.[39]
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Bei militärischen Aktionenauf dem Territorium eines anderen Staates nimmt der EGMR eine Verantwortlichkeit des militärisch handelnden Staates und die Jurisdiktion i.S.v. Art. 1 EMRK an, wenn dessen Organe (Streitkräfte) eine effektive Kontrolleüber das fremde Hoheitsgebiet ausüben.[40] Sind an dem militärischen Vorgehen mehrere Staaten beteiligt, muss der Bf. die einzelnen Verantwortlichkeiten, d.h. die Rolle und Arbeits-/Machtverteilungder einzelnen Staaten sowie die Kommandostrukturenbeschreiben, insbesondere wenn an dem Militäreinsatz nicht an die Grundsätze der EMRK gebundene Staaten, wie z.B. die USA, beteiligt sind.[41]
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Zurechenbares extraterritoriales Handeln kann auch eine diplomatische oder konsularische Tätigkeitbetreffen oder an Bord eines Flugzeugs oder Schiffesgeschehen, das unter diesem Staat registriert ist.[42]
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Aus Sicht der Strafverteidigung stellt sich das Problem extraterritorialen Handelns insbesondere bei der internationalen Rechtshilfe, wenn es konkret um die Frage geht, ob wegen einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme im Ausland gegen den ersuchenden oder den ersuchten Staat Beschwerde zu erheben ist. Beschwerdegegner ist hier grundsätzlich der ersuchte (handelnde) Vollstreckungsstaat. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kommt zusätzlich auch der ersuchende Staat als Beschwerdegegner in Betracht.[43]
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Die BR Deutschland ist daher für sämtliche Rechtshilfemaßnahmen verantwortlich, die sich durch ihre Organe oder durch ausländische Amtsträger – mit ihrer Duldung – auf ihrem Territorium ereignen. Umgekehrt lässt sich aber hinsichtlich einer im Ausland für deutsche Stellen geleisteten Rechtshilfe eine Verantwortlichkeit Deutschlands nicht schon allein mit der Veranlassung der Maßnahme durch die Stellung eines Rechtshilfeersuchens im Inland begründen.[44] Eine Verantwortlichkeit für Rechtshilfemaßnahmen im Ausland ist nur dann anzunehmen, wenn die Maßnahme vom deutschen Territorium aus effektiv kontrolliert wird. Daher lässt sich etwa im Falle einer grenzüberschreitenden Zeugeneinvernahme(per Video- oder Telefonkonferenz), Nacheileoder Telefonüberwachungsowie beim Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppendurchaus von einer extraterritorial ausgeübten deutschen Hoheitsgewalt sprechen.[45]
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Unabhängig von der Frage einer staatlichen Verantwortlichkeit für die Rechtshilfehandlung im Ausland ist (regelmäßig) in dem Ersuchen um Rechtshilfedie Erhebung einer strafrechtlichen Anklage im ersuchenden Staat zu sehen, so dass dem Beschuldigten (jedenfalls) dort ab diesem Zeitpunkt die Beschuldigtenrechte des Art. 6 EMRK zu gewähren sind.[46]
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Nicht um einen Fall extraterritorialer Hoheitsgewalt handelt es sich bei der Auslieferung bzw. Ausweisungvon Tatverdächtigen bzw. Straftätern. Hier überprüft der EGMR zwar die dem Betroffenen im Ausland drohenden Folgen bzw. das zu erwartende Strafverfahren am Maßstab der Behandlungsverbote (Art. 3 EMRK) und der Verfahrensfairness (Art. 6 EMRK). Um die Verantwortlichkeit des ausliefernden bzw. abschiebenden Staates feststellen zu können (Art. 1 EMRK), knüpft er dabei aber an die Handlung an, die sich auf dessen Territorium vollzieht.[47] Der die Auslieferung bzw. Ausweisung ersuchende Staat ist wiederum nur für die auf seinem Territorium stattfindenden staatlichen Maßnahmen verantwortlich; eine im Ausland aufgrund eines Auslieferungsersuchens erfolgte Freiheitsentziehung ist dem ersuchenden Staat daher grds. nicht zurechenbar.[48]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› II. Parteifähigkeit des Beschwerdeführers
II. Parteifähigkeit des Beschwerdeführers
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Der von jedem Vertragsstaat zu gewährleistende persönliche Schutzbereichder durch die EMRK verbürgten Menschenrechte erstreckt sich auf alle natürlichen oder juristischen Personen, nichtstaatlichen Organisationen (NGO)[49] oder Personenvereinigungen/-gruppen, die – wenigstens zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzung – seiner Herrschaftsgewalt unterstehen, also nicht nur auf eigene Staatsangehörige sondern auch auf Ausländer und Staatenlose (Art. 1 EMRK). Der Gerichtshof kann daher von jeder Person (unabhängig vom Alter[50] oder ihrer Geschäftsfähigkeit[51]), die der Hoheitsgewalt des Staates unterliegt, gegen den sich die Beschwerde richtet, im Wege der Individualbeschwerde angerufen werden (Art. 34 EMRK).
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Einschränkungendes persönlichen Schutzgehaltes der EMRK ergeben sich allerdings mittelbar aus den einzelnen durch die Konvention garantierten Freiheitsrechten – soweit diese nur einen begrenzten Personenkreis schützen – sowie aus den Grundsätzen zur Beschwerdebefugnis ( Rn. 116 ff). Ob auch der Nasciturusparteifähig ist, hängt davon ab, ob man ihn als Träger des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) ansieht.[52] Die Parteifähigkeit endet mit dem Toddes Bf., wobei die Beschwerde aber von den Erben oder nahen Verwandten fortgesetzt werden kann, wenn insoweit ein berechtigtes Interesse besteht oder die Beschwerde allgemeine Bedeutung hat (s. noch Rn. 142 ff).[53]
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Auch Personengruppensind parteifähig. Sie sind in der Regel nicht organisierte, meist gemeinsame Interessen verfolgende Gruppierungen ohne eigene Rechtsfähigkeit. Bei ihrer Parteifähigkeit geht es letztlich vielmehr um die Tatsache, dass eine Gruppe von Personen, die vom selben konventionswidrigen Sachverhalt betroffen sind, eine Sammelklage einreichen bzw. die Beschwerden bündeln kann.[54]
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Nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen[55] können die Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechtes geltend machen, wenn und solange[56] dieses Recht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.[57] Nach dieser Maßgabe parteifähig sind juristische Personen des Privatrechts (Verein, AG, GmbH) und Personengesellschaften (OHG, KG), unabhängig von ihrer inneren Organisation oder ihrem Sitz.[58] Auch privatrechtlich organisierte Kirchen sind „nichtstaatliche Organisationen“.[59]
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Auf die Rechtsfähigkeitnach nationalem Recht kommt es nicht an;[60] selbst nach der Auflösung bleiben diese nichtstaatlichen Organisationen parteifähig,[61] da sonst die Vertragsstaaten die Beschwerdeberechtigung beeinflussen könnten.
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